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Informationen zum Dokument  BGer 6B_372/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_372/2021 vom 31.03.2021
 
 
6B_372/2021, 6B_373/2021,
 
 
6B_374/2021, 6B_375/2021,
 
 
6B_376/2021, 6B_377/2021
 
 
Urteil vom 31. März 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
6B_372/2021 und 6B_374-377/2021
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
sowie
 
6B_373/2021
 
B.________ Ltd,
 
handelnd durch A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft,
 
C.________, a.o. Staatsanwalt des Bundes,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügungen; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
 
vom 18. März 2021 (BB.2021.52, BB. 2021.54, BB.2021.55-58).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Nach diversen Strafanzeigen erliess die Bundesanwaltschaft durch einen mit der Verfahrensführung beauftragten ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes am 12. Februar 2021 sechs separate Nichtanhandnahmeverfügungen. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit sechs separaten Beschlüssen vom 18. März 2021 ab. Der Beschwerdeführer (6B_372/2021 und 6B_374-377/2021) und die Beschwerdeführerin (6B_373/2021) wenden sich mit Beschwerde an das Bundesgericht
 
2. Die Verfahren 6B_372/2021, 6B_373/2021, 6B_374/2021, 6B_375/2021, 6B_376/2021 und 6B_377/2021 sind zu vereinigen und gemeinsam in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).
 
3. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der jeweiligen Beschlüsse vom 18. März 2021 auf diese Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Beschwerden ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Eine Weiterleitung der auch als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts erübrigt sich. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art. Die Rechtsanwendung kann im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer).
 
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Die Verfahren 6B_372/2021, 6B_373/2021, 6B_374/2021, 6B_375/2021, 6B_376/2021 und 6B_377/2021 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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