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Informationen zum Dokument  BGer 2C_258/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_258/2021 vom 23.03.2021
 
 
2C_258/2021
 
 
Urteil vom 23. März 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern,
 
2. Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Art. 6f Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (gemeinsames Singen an einer religiösen Veranstaltung).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Mit Beschwerde vom 18. März 2021 wandte sich A.________ an das Bundesgericht und machte geltend, Art. 6f Abs. 3 lit. a der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) verstosse gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit, soweit das gemeinsame Singen an einer religiösen Veranstaltung verboten werde. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
 
 
2.
 
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen kantonale Erlasse (Art. 82 lit. b BGG). Bundeserlasse unterliegen keiner abstrakten Normenkontrolle. Das Bundesgericht kann eine bundesrätliche Verordnung nur vorfrageweise im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin prüfen. Eine solche steht hier nicht zur Diskussion: Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass gegen ihn ein individueller Hoheitsakt ergangen sei. Ein abstraktes Normenkontrollverfahren auf Bundesebene, wie es der Beschwerdeführer im Resultat wünscht, ist im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen (vgl. Urteile 2C_30/2021 vom 19. Januar 2021 E. 2.3; 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2; siehe auch BGE 139 II 384 ff.). Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
 
3.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es kann jedoch davon abgesehen werden, eine Gebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. März 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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