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Informationen zum Dokument  BGer 6B_165/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_165/2021 vom 22.03.2021
 
 
6B_165/2021
 
 
Urteil vom 22. März 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Computer- und TV-Sabotage usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 6. Januar 2021 (BK 20 556).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Am 22. Oktober 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine vom Beschwerdeführer wegen "Computer- und TV-Sabotage, Datenveränderung, elektromagnetischer Strahlenwaffenfolter aus der Distanz (Mikrowellen-Verbrechen) " angestrebte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. Januar 2021 ab. Es wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
 
3. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2).
 
4. Der Beschwerdeführer wirft den von ihm beschuldigten "Scharfschützen (Elite) " auch vor Bundesgericht nicht nur "schwere Mikrowellen-Folter (weisse Folter) ", sondern auch "Mindcontrol (Gedankenlesen) " vor. Die "Folterknechte/Sadisten" seien illegal in einer Folterwohnung stationiert. Er beantragt, der Mikrowellenbeschuss aus der Folterwohnung sei einzustellen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Übergriffen überzeugt ist, lässt sich seinen Ausführungen nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten der von ihm Beschuldigten hinweisen würde. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu sagen, inwiefern die Vorinstanz mit der Abweisung seiner Beweisanträge und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt legitimiert ist, kann offen bleiben.
 
5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. März 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin Arquint Hill
 
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