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Informationen zum Dokument  BGer 5A_218/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_218/2021 vom 19.03.2021
 
 
5A_218/2021
 
 
Urteil vom 19. März 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer.
 
Gegenstand
 
Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 27. Januar 2021 (KE.2013.00241, KEMN.2020.804).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde Uerkheim vom 5. Juli 1993 wurde für A.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 aZGB errichtet und mit Entscheid vom 9. Februar 1998 in eine Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB umgewandelt. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 16. Dezember 2015 wurde diese altrechtliche Massnahme weitergeführt als Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395 ZGB, im Sinn von Art. 397 ZGB kombiniert mit einer Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB und einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB. Begehren von A.________ um Aufhebung der Beistandschaft wurden mehrmals abgewiesen.
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Am 3. November 2020 machte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Eingabe mit dem Betreff "Beschwerde gegen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung". Dieses leitete die Eingabe an das Familiengericht Zofingen weiter, welches sie als Begehren um Aufhebung der Beistandschaft entgegennahm und mit Entscheid vom 27. Januar 2021 abwies, unter Anordnung der Weiterführung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen.
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Mit als "Widerspruch" bezeichneter Eingabe vom 17. März 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit der Bitte, die Punkte nochmals zu überprüfen.
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Erwägungen:
 
1. Beim Bundesgericht kann einzig gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde im Bereich des Erwachsenenschutzrechts geführt werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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2. Das Familiengericht Zofingen ist keine solche Instanz. Es ist vorab beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde zu führen, wie dies in der Rechtsmittelbelehrung auch festgehalten wird. Auf die Beschwerde ist mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen vermöchte die Eingabe auch formell wie inhaltlich die an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen nicht zu erfüllen.
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beistand, der Ersatzbeiständin und dem Familiengericht Zofingen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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