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Informationen zum Dokument  BGer 9C_159/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_159/2021 vom 17.03.2021
 
 
9C_159/2021
 
 
Urteil vom 17. März 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössische Ausgleichskasse, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2021  (200 20 763 AHV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
3
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
4
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der von ihm beantragten verzugszinsfreien Sistierung auseinandersetzt (E. 3.1 ff.),
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. März 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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