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Informationen zum Dokument  BGer 6B_60/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_60/2021 vom 17.03.2021
 
 
6B_60/2021
 
 
Urteil vom 17. März 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege; Entschädigung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. November 2020 (SB200031-O/U/as).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1. Rechtsanwalt A.________ war unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers B.________. Für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren gewährte ihm das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil⁠ vom 12. November 2020 eine Entschädigung von pauschal Fr. 16'000.-- (vgl. angefochtenes Urteil S. 27 f., Urteilsdispositivziffer 7).
 
2. Rechtsanwalt A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren sei vom Obergericht des Kantons Zürich mit Fr. 20'321.25 zu entschädigen (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2d).
 
3. Nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 138 StPO ist der Entscheid der Berufungsinstanz betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerschaft mittels Beschwerde beim Bundesstrafgericht anzufechten (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.5 und E. 1.7; Urteil 6B_647/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1). Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt A.________ ist daher nicht einzutreten und die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG).
 
4. Da der Rückzug von Beschwerden bedingungsfeindlich ist, hat der unter der Bedingung einer weiteren Nachfristgewährung erklärte Beschwerderückzug unbeachtlich zu bleiben, was indessen keinerlei Nachteile bewirkt, da auf eine Erhebung von Gerichtskosten umständehalber ausnahmsweise zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht überwiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. März 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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