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Informationen zum Dokument  BGer 1B_610/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_610/2020 vom 17.03.2021
 
 
1B_610/2020
 
 
Urteil vom 17. März 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 27. Oktober 2020 (ERS 20 11).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 16. Juni 2020 hat die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden das von A.________ gegen B.________ und C.________ angestrengte Strafverfahren nicht an die Hand genommen.
 
Am 30. Juni 2020 erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, welches am 27. Oktober 2020 abgewiesen wurde.
 
Mit Eingabe vom 25. November 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid mit dem sinngemässen Antrag, ihn aufzuheben und ihm für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung dem Privatkläger für die Durchsetzung seiner Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Der Einzelrichter des Obergerichts hat im angefochtenen Entscheid beide Voraussetzungen verneint: Der Beschwerdeführer habe weder Zivilansprüche geltend gemacht noch seine Mittellosigkeit nachgewiesen.
 
Der Beschwerdeführer müsste damit dartun, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind. Er legt in seiner Beschwerde indessen nur dar, dass er entgegen der Annahme des angefochtenen Entscheides sehr wohl mittellos sei. Eine Erklärung darüber, welche Zivilansprüche er im Strafverfahren erheben will und weshalb diese nicht aussichtslos sein sollen, liefert er dagegen nicht. Seine Ausführungen sind damit nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
 
3. Am 14. Dezember 2020 hat das Obergericht, das in diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom bundesgerichtlichen Verfahren hatte, vom Beschwerdeführer die Zahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.- verlangt. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 ficht der Beschwerdeführer auch diese Verfügung an, ohne allerdings in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise zu begründen, weshalb sie bundesrechtswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten.
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. März 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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