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Informationen zum Dokument  BGer 2C_671/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_671/2020 vom 16.03.2021
 
 
2C_671/2020
 
 
Urteil vom 16. März 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiber Brunner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Palombo,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Juni 2020 (VB.2020.00047).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (geb. 1981) ist Staatsangehöriger von Bangladesh. Er reiste am 27. November 2006 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde. In der Folge verliess er die Schweiz. Am 30. Mai 2014 heiratete er in der Dominikanischen Republik die Schweizer Staatsangehörige B.________ (geb. 1970) und reiste daraufhin am 18. April 2017 erneut in die Schweiz ein. Sodann erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: das Migrationsamt) zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung.
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B. Nachdem das Migrationsamt am 3. Juli 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Hinweis erhalten hatte, dass es sich bei der Ehe zwischen B.________ und A.________ möglicherweise um eine Scheinehe handeln könnte, beauftragte es die Kantonspolizei Zürich damit, diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen. Mit Verfügung vom 21. August 2018 verweigerte es sodann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung A.________s.
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Die von A.________ dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2019; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2020).
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C.
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. August 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Migrationsamt bzw. das Verwaltungsgericht. Prozessual ersucht A.________ darum, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten bzw. ihm eventualiter die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
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Dem Gesuch A.________s um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 26. August 2020 entsprochen.
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C.b. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt dem Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich des für das Eintreten erforderlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) in vertretbarer Weise auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG). Danach hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammen wohnt. Ob die Bewilligung des Beschwerdeführers wegen des Vorliegens einer Scheinehe zu Recht nicht verlängert wurde, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; Urteil 2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
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2.
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die vorgebrachten Rügen, wenn rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2 S. 394). Bezüglich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügeobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
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2.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig und damit als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
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3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der angefochtene Entscheid sei ihm nicht rechtsgültig eröffnet worden. Der Entscheid sei seinem Rechtsvertreter nur in Kopie zugestellt worden; bei den auf dem Entscheid angebrachten Unterschriften (und Stempeln) handle es sich nicht um Originalunterschriften. Originalunterschriften seien aber unabdingbares Formerfordernis.
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Wie das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht darlegt, entspricht die vom Beschwerdeführer gerügte Eröffnungspraxis seiner langjährigen, vom Bundesgericht nie beanstandeten Praxis. § 65 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH, LS 175.2) spricht zwar von "schriftlicher Mitteilung"; dass diese Vorschrift einer Eröffnung des Urteils an die Parteien mittels Kopie (und der parallelen Ablage des Original des Urteils im Spruchbuch des Verwaltungsgerichts) entgegenstehen würde, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, wobei in diesem Zusammenhang zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass die Verletzung kantonalen Rechts für sich genommen vor Bundesgericht nicht gerügt werden kann (Art. 95 BGG e contrario).
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4. Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Fairnessgarantie (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt.
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4.1. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz hat die Sicherheitsdirektion im Rekursentscheid vom 3. Dezember 2019 festgestellt, dass das Migrationsamt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, indem es ihm die Verdachtsmeldung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2017 nicht offengelegt habe. Sodann habe die Sicherheitsdirektion diesen Mangel jedoch zu Recht als geheilt betrachtet, weil der Beschwerdeführer im Rekursverfahren sämtliche für das ausländerrechtliche Verfahren relevanten Akten habe einsehen können, und ihm das Recht zur Stellungnahme gewährt worden sei. Den Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Heilung angesichts der Schwere der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ausgeschlossen gewesen sei, liess die Vorinstanz nicht gelten: Unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 I 201, E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1) führte sie aus, dass die Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Verfahren vor dem Migrationsamt "nicht so schwer [wiege], dass sie nicht im Rekursverfahren hätte geheilt werden können" (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.5). Diese Würdigung ist im Lichte vergleichbarer Fälle (vgl. statt vieler Urteile 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.2.1; 2D_16/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_1259/2012 vom 22. April 2013 E. 2.2) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, zumal die Kognition der Sicherheitsdirektion nicht eingeschränkt ist (§ 20 VRG/ZH).
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4.2. Parallel zum vorliegenden Verfahren führt (e) die zuständige Strafverfolgungsbehörde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG). Der Beschwerdeführer erachtet es als problematisch, dass (selektiv) Akten zwischen den Migrationsbehörden und den Strafbehörden ausgetauscht worden seien, zumal im Strafverfahren andere Verfahrensgarantien zur Anwendung gelangen würden, als im Ausländerrechtsverfahren.
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Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass es mit Blick auf den nemo-tenetur-Grundsatz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) problematisch sein kann, wenn Beweismittel, die unter Geltung einer strafbewehrten Mitwirkungspflicht in einem Verwaltungsverfahren erhoben werden (vgl. hier Art. 90 AIG und Art. 118 AIG), in ein parallel geführtes Strafverfahren einfliessen. Inwiefern aber umgekehrt der nemo-tenetur-Grundsatz der Verwendung von Akten aus dem Strafverfahren im Ausländerrechtsverfahren entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 2.3). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verhältnis zwischen Steuerhinterziehungs- und Nachsteuerverfahren verwiesen werden (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.3 S. 434; Urteil 2C_288/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.4). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Migrationsamt und die Staatsanwaltschaft hätten Akten nur "selektiv" ausgetauscht, widerspricht im Übrigen den für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage gestellten Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.7, dritter Absatz des angefochtenen Urteils).
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4.3. Schon vor der Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer, dass das Migrationsamt eine Gehörsverletzung begangen habe, indem es seinen Beweisantrag auf Beizug gewisser Akten des Strafverfahrens ungeprüft gelassen habe. Dazu erwog die Vorinstanz, dass das Migrationsamt zwar gehalten gewesen wäre, sich zu diesem Antrag zu äussern. Der entsprechende Mangel sei jedoch im Rekursverfahren geheilt worden; die Sicherheitsdirektion habe zu Recht befunden, dass auf den Beizug dieser Akten verzichtet werden könne, so dass eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer zeigt im vorliegenden Verfahren nicht auf, inwiefern die Verweigerung des Beizugs der Akten aus dem Strafverfahren eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dargestellt hätte (vgl. hierzu E. 3.5, dritter Absatz des angefochtenen Urteils); soweit das Migrationsamt sein rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es entsprechende Beweisanträge abgelehnt hat, ist die von der Vorinstanz angenommene Heilung bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).
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4.4. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorhält, die Beweislage unrichtig gewürdigt bzw. einzelnen Indizien keine hinreichende Beachtung geschenkt zu haben, ist dies nicht in erster Linie eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung dieses Falls. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich; der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt nicht, dass eine Behörde sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
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4.5. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht kein Anlass, die Angelegenheit zu neuer Prüfung an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
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5.
 
Einzugehen ist damit auf die (sinngemäss vorgetragene) Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen und habe damit Art. 42 AIG verletzt.
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5.1. Der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Hierunter fällt unter anderem die sog. Ausländerrechtsehe oder Scheinehe. Eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn 
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5.2. Es ist grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. Urteile 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2; 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).
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5.3. Die Feststellung von Indizien für eine Scheinehe ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin überprüft (vgl. E. 2.3 hiervor). Keine Kognitionsbeschränkung besteht für die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe erfolge rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).
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5.4. Was das Vorliegen einer Scheinehe betrifft, erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar die Umstände des Kennenlernens und der Eheschliessung weitgehend übereinstimmend geschildert und auch zutreffend über die jeweilige Anzahl Geschwister berichtet hätten; zudem habe der Beschwerdeführer das Geburtsdatum der Tochter seiner Ehefrau angeben können. Auch in einzelnen weiteren Punkten hätten die Ehegatten zutreffende Angaben übereinander gemacht: So habe etwa die Ehefrau berichtet, dass der Beschwerdeführer Reis und Poulet möge, jedoch kein Schweinefleisch esse und keinen Alkohol trinke; der Beschwerdeführer habe zutreffend erzählt, dass seine Ehefrau gerne Latinomusik höre. Dass der Beschwerdeführer als Muslim kein Schweinefleisch esse und keinen Alkohol trinke, liege jedoch ebenso nahe, wie die Tatsache, dass die Ehefrau als gebürtige Dominikanerin gerne Latinomusik höre. Die wenigen zutreffenden Angaben vermöchten jedenfalls nicht zu entkräften, dass den Eheleuten jeweils elementare Kenntnisse über den anderen gefehlt hätten. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, ob seine Ehefrau tätowiert sei, wo sich ihr Arbeitsort befinde und wie hoch ihr Einkommen sei. Die Ehegatten hätten sodann unterschiedliche Angaben darüber gemacht, ob sie über ein gemeinsames Bankkonto verfügten. Wenig plausibel sei auch, dass der Beschwerdeführer nichts von den zahlreichen gegen seine Ehefrau gerichteten Betreibungen gewusst habe, zumal die Ehefrau ausgeführt habe, sie hätten es aufgrund dieser Schuldensituation schwierig gehabt, eine Wohnung zu finden. Sodann sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen, dass für die gemeinsame Wohnung zum Zeitpunkt der Befragung kein Mietvertrag bestanden habe, obwohl er seiner Ehefrau eigenen Angaben zufolge dafür monatlich Fr. 500.-- überwiesen habe; er habe ferner auch nicht gewusst, ob das Zimmer, in dem sie zu jener Zeit angeblich gemeinsam gewohnt hätten, mit einem Holz-, einem Plattenboden oder einem Teppich ausgestattet gewesen sei. All diese Ungereimtheiten liessen darauf schliessen, dass keine echte gelebte eheliche Gemeinschaft bestanden habe.
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Erhärtet werde diese Annahme dadurch, dass der Beschwerdeführer bei zwei Polizeikontrollen an der ersten gemeinsamen Wohnadresse am C.________weg xxx in U.________ nicht habe angetroffen werden können, und auch die Vermieterin bei der ersten Wohnungskontrolle nicht gewusst habe, wer der Beschwerdeführer sei. Als die Polizei den Beschwerdeführer in die spätere gemeinsame Wohnung am D.________platz yyy in U.________ begleitet habe, sei sodann aufgefallen, dass der Beschwerdeführer nicht die geringste Vorstellung davon gehabt habe, wie die Wohnungstüre sich hätte öffnen lassen (Badge-System). Sodann habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, wo in dieser Wohnung sich das Geschirr, die Putzutensilien und seine eigene Kleidung befunden hätten. In der Wohnung seien auch keine Dokumente des Beschwerdeführers auffindbar gewesen; diese seien vielmehr am 3. Juli 2017 anlässlich einer in anderem Zusammenhang durchgeführten Hausdurchsuchung an der E.________strasse zzz in U.________ in einem Koffer vorgefunden worden, den der Beschwerdeführer damals bei sich geführt habe. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungsversuche seien nicht nachvollziehbar.
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Der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit gepacktem Koffer und Dokumenten in einer fremden Wohnung, seine beträchtliche Unkenntnis der Verhältnisse in der zweiten ehelichen Wohnung, die Tatsache, dass auch bezüglich der ersten gemeinsamen Wohnung mehrere Hinweise bestünden, dass der Beschwerdeführer nie dort gelebt habe, sowie das Fehlen elementarer Kenntnisse über die Lebensumstände der Ehefrau belegten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nie ein eheliches Zusammenleben aufgenommen hätten. Es sei deshalb von einer Scheinehe auszugehen.
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5.5. Mit diesen fundierten und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG). Namentlich zeigt er nicht auf, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen wäre, und Beweise vorgebracht hätte, die seinen Ehewillen zumindest hätten glaubhaft machen können; angesichts der zahlreichen von der Vorinstanz erwähnten Indizien, welche den Bestand einer intakten Ehe mehr als nur in Frage stellten, wäre er dazu indes verpflichtet gewesen (vgl. E. 5.2 hiervor). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ihre Argumentation auf ein ganzes Netz von Indizien abstützte. Soweit der Beschwerdeführer einzelne dieser Indizien anders interpretiert, mag seine Lesart isoliert betrachtet nachvollziehbar sein; die überzeugende Gesamtwürdigung der Vorinstanz vermag er mit seinen weitgehend appellatorischen Vorbringen jedoch nicht in Frage zu stellen, zumal er sich mit verschiedenen von der Vorinstanz herangezogenen Indizien inhaltlich nicht auseinandersetzt.
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Für das Bundesgericht besteht damit kein Anlass, die Erwägungen der Vorinstanz zu korrigieren. In Würdigung ihrer willkürfreien Feststellungen durfte die Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ um eine Scheinehe handelt.
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5.6. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe durch den Schluss auf eine Scheinehe Art. 42 AIG verletzt, erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet.
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6.
 
6.1. Der angefochtene Entscheid ist damit bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen.
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6.2. Dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, zumal seine materiellen Anträge im Lichte ihrer Begründung als aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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6.3. Damit trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. März 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner
 
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