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Informationen zum Dokument  BGer 9C_103/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_103/2021 vom 15.03.2021
 
 
9C_103/2021
 
 
Urteil vom 15. März 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 8. Dezember 2020 (ZL.2019.00108).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1952 geborene A.________ bezieht seit Dezember 2017 Ergänzungsleistungen und (kantonalrechtliche) Beihilfen zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: Zusatzleistungen). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 legte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) die Zusatzleistungen (ohne Prämienverbilligung) ab 1. Januar 2019 auf monatlich Fr. 812.- fest. Weil die vom Versicherten bewohnte Wohnung seit dem 1. Mai 2019 von drei statt wie zuvor von zwei Personen genutzt worden war, berechnete die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt neu. Mit Verfügung vom 23. August 2019 reduzierte sie die monatlichen Leistungen von   Fr. 812.- auf Fr. 454.- ab 1. Mai 2019. Mit einer weiteren Verfügung vom 23. August 2019verpflichtete die Durchführungsstelle A.________, ihr für vom 1. Mai bis zum 31. August 2019 zu viel bezogene Ergänzungsleistungen insgesamt Fr. 1432.- zurückzuerstatten. Mit Einspracheentscheid vom 1. November 2019 bestätigte die Verwaltung die Herabsetzungs- und die Rückerstattungsverfügung. Mit Verfügung vom 28. November 2019 anerkannte die Durchführungsstelle wiederum einen Anspruch auf monatlich Fr. 812.- ab dem 1. November 2019.
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B. Die gegen den Einspracheentscheid vom 1. November 2019 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 ab.
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C. A.________ beantragt mit "staatsrechtlicher Beschwerde" (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) sinngemäss, der Entscheid vom 8. Dezember 2020 und die Verfügungen vom 23. August 2019 seien aufzuheben, und es sei ihm die Differenz zwischen der bezogenen Leistung und dem rechtmässigen Anspruch zu vergüten.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die II. sozialrechtliche Abteilung ist zuständig für Beschwerden betreffend die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG   (SR 831.30; vgl. Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 35 lit. f des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR;   SR 173.110.131]). Nach Art. 34 lit. d BGerR fällt die kantonale Sozialversicherung zwar in die Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen Abteilung. Es ist indessen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die II. Abteilung auch über die Beschwerde entscheidet, soweit sie Ergänzungsleistungen nach kantonalem Recht betrifft (vgl. Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 1.1 mit Hinweis).
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1.2. Die Beschwerde ist samt Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) innerhalb der gesetzlichen (und somit nicht erstreckbaren; vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG einzureichen. Diese ist am Tag der Beschwerdeeinreichung abgelaufen. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe des Beschwerdeführers fällt daher von vornherein ausser Betracht.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106   Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist einzig, welcher Anteil der Wohnkosten bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2019 als anerkannte Ausgabe berücksichtigt werden muss (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG [je in der bis Ende 2020 geltenden Fassung] sowie Art. 16c ELV [SR 831.301]). Während das kantonale Gericht nur einen Drittel in Anschlag gebracht hat, besteht der Versicherte auf Anrechnung der Hälfte der Wohnkosten.
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2.2. Die Vorinstanz hat u.a. festgestellt (vgl. vorangehende E. 1.3), dass der Mitbewohner des Versicherten vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2019 sein Zimmer untervermietet und auf der Couch übernachtet habe. In dieser Zeit hätten drei Personen in der Wohnung gelebt. Weiter hat sie erwogen, für die Mietzinsaufteilung (gemäss Art. 16c ELV) sei nicht der Mietvertrag oder die tatsächliche Mietzinszahlung, sondern einzig das Zusammenleben entscheidend. Es fehlten besondere Umstände für ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen.
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2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand. Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. das von der Vorinstanz zitierte Urteil P 53/01 13. März 2002 E. 3a/cc) spielt es keine Rolle, wie der Mietzins innerhalb der Wohngemeinschaft getragen wird. Eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn Kleinkinder beteiligt sind (Urteil 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4), oder wenn eine Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, Ergänzungsleitungen beziehende Grossmutter pflegt und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlt (BGE 142 V 299 E. 5.3 S. 309 f.). Inwiefern gesundheitliche Gründe gegen die Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen sprechen soll, ist nicht ersichtlich (vgl. für Ausnahmetatbestände BGE 142 V 299 E. 3.2.2 S. 304 f.). Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. Art. 8 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG) oder einer Bestimmung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) wird nicht substanziiert dargelegt; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.
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2.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird. Der Beschwerdeführer wird daran erinnert, dass er bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung stellen kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 f. ATSV [SR 830.11]; vgl. auch den Hinweis in Dispositiv Ziffer 4 der Rückerstattungsverfügung).
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. März 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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