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Informationen zum Dokument  BGer 5A_152/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_152/2021 vom 15.03.2021
 
 
5A_152/2021
 
 
Verfügung vom 15. März 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Igor Kagan,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinde U.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Betriebsbewilligung einer Kinderkrippe,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Januar 2021 (VB.2020.00671).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2021,
1
in die hiergegen am 19. Februar 2021 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,
2
in die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 10. März 2021,
3
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
4
dass wegen des geringen entstandenen Aufwands die Gerichtskosten zu reduzieren und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 3 sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
5
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. März 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
 
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