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Informationen zum Dokument  BGer 1B_110/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_110/2021 vom 12.03.2021
 
 
1B_110/2021
 
 
Verfügung vom 12. März 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
ohne festen Wohnsitz in der Schweiz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung
 
des Obergerichts des Kantons, II. Strafkammer,
 
vom 24. Februar 2021 (SB210090-O/Z2/cs-ad).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2021 hat das Obergericht des Kantons angeordnet, A.________ habe bis zum 11. März 2021 in Sicherheitshaft zu bleiben und sei an diesem Datum daraus zu entlassen.
 
Mit einer handschriftlichen Eingabe in russischer Sprache vom 8. März 2021 ficht A.________ diese obergerichtliche Verfügung an.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Am 11. März 2021 ist der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid aus der Haft entlassen worden, womit die Beschwerde gegen diesen Haftentscheid gegenstandslos geworden ist. Im Übrigen war dem Beschwerdeführer bereits aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2021 vom 22. Februar 2021 bekannt, dass das Bundesgericht nur in einer der vier Landessprachen verfasste Rechtsschriften entgegennimmt; die (erneute) Einreichung einer Beschwerde in russischer Sprache erscheint unter diesen Umständen als mutwillig, weshalb darauf ohnehin nicht hätte eingetreten werden können (Art. 42 Abs. 7 BGG).
 
3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. März 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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