VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_798/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 31.03.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_798/2020 vom 11.03.2021
 
 
9C_798/2020
 
 
Urteil vom 11. März 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Schaffhausen vom 1. Dezember 2020 (63/2019/5).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Dezember 2020,
1
in die Verfügung vom 25. Januar 2021 mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
2
in die Verfügung vom 19. Februar 2021, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 2. März 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
erkennt die Einzelrichterin:
6
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
8
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
9
Luzern, 11. März 2021
10
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
11
des Schweizerischen Bundesgerichts
12
Die Einzelrichterin: Glanzmann
13
Der Gerichtsschreiber: Nabold
14
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).