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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1270/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1270/2020 vom 10.03.2021
 
 
6B_1270/2020
 
 
Urteil vom 10. März 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. B.________, c/o Claudia Giusto, Rechtsanwältin,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Vergewaltigung, Hausfriedensbruch; Strafzumessung, Landesverweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. August 2020 (SB190456-O/U/ad).
 
 
Erwägungen:
 
1. Dem Beschwerdeführer wird stark zusammengefasst vorgeworfen, am 7. September 2018 um 07.32 Uhr unbefugt in die Wohnung der ihm völlig unbekannten Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen zu sein und in der Folge an ihr gegen ihren Willen den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Zudem habe er sie an den Brüsten gepackt, ihre Brüste und Vagina geleckt und seinen Finger zweimal in ihre Vagina und einmal in ihren Anus eingeführt. Bei ihren Flucht- und Abwehrversuchen habe er der Beschwerdegegnerin 2 in der Wohnung nachgesetzt, sie mehrmals gepackt, mehrfach und teilweise heftig zu Boden gestossen, ihr den Mund zugehalten und sie (kurz) gewürgt. Die Beschwerdegegnerin 2 zog sich durch das Packen, Festhalten und Zu-Boden-Stossen mehrere Hautunterblutungen und Hautabschürfungen an den Schultern, Armen und Beinen zu.
 
2. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte im Berufungsverfahren am 25. August 2020 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Entscheide betreffend Beschlagnahmungen und Spurenasservate, Zivilansprüche und Kostenfolgen fest. Es sprach den Beschwerdeführer der Vergewaltigung und des Hausfriedensbruchs schuldig, ordnete dessen Rückversetzung in den Strafvollzug der am 18. Mai 2018 bedingt aufgeschobenen Reststrafe von 261 Tagen an und bestrafte ihn unter Einbezug dieser Reststrafe mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren als Gesamtstrafe (unter Anrechnung erstandener Haft von 719 Tagen). Zudem verwies es den Beschwerdeführer für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener-Informationssystem (SIS) an.
 
3. Der Beschwerdeführer wendet sich am 29. Oktober 2020, 4. November 2020 und 11. November 2020 in einer Laienbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, er sei zu einer Strafe von 4 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe unter Einbezug der Reststrafe zu verurteilen, soweit er schuldig zu sprechen sei. Von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Zudem sei (nach seiner Entlassung) eine Kokain- und Alkohol-Therapie anzuordnen. Am 8. Februar 2021 zeigt Rechtsanwalt Federspiel mit Vollmacht an, dass ihn der Beschwerdeführer nachträglich mit seiner Interessenvertretung beauftragt hat.
 
4. Die Beschwerdeeingabe vom 23. November 2020 (Poststempel 25. November 2020) wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie ist verspätet und bleibt folglich unbeachtet.
 
5. Der Antrag, es sei eine Suchtbehandlung (Kokain und Alkohol) anzuordnen, ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
 
6. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1).
 
7. Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nach sorgfältiger und umfassender Prüfung zum Schluss kam, der Anklagesachverhalt sei gestützt auf die eindeutige Beweislage jenseits jeder Zweifel erstellt, hat sie den Beschwerdeführer - wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt - wegen Vergewaltigung und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer stellt diese Verurteilung mit seinem Antrag ("soweit er schuldig zu sprechen sei") in Frage. Ob dies in Anbetracht seiner Antragstellung vor Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt noch möglich und zulässig ist, erscheint fraglich, kann aber offen bleiben, zumal so oder anders weder dargetan noch ersichtlich ist, dass und inwiefern die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt geltendes Recht im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung und Hausfriedensbruchs verletzt haben könnte. Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig.
 
8. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Seiner sinngemässen Ansicht nach sind die (Einsatz-) Strafen zu hoch ausgefallen und die Strafminderungsgründe zu wenig zu seinen Gunsten bzw. die Straferhöhungsgründe zu stark zu seinen Lasten gewichtet worden. Er beantragt eine Strafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
 
8.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.) und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 89 Abs. 6 StGB (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1, s.a. BGE 145 IV 146 E. 2.4; je mit Hinweisen) wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
 
8.2. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für die Straftatbestände der Vergewaltigung und des Hausfriedensbruchs unter Einbezug der mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 18. Mai 2018 aufgeschobenen und zu widerrufenden Reststrafe von 261 Tagen im Ergebnis mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren bestraft.
 
8.3. Die für die Vergewaltigung festgesetzte (Einsatz-) Strafe von 6 bis 6˝ Jahren ist zwar hoch, liegt aber angesichts der konkreten im angefochtenen Urteil ohne Willkür dargelegten Umstände noch im weiten sachrichterlichen Ermessen. Der Beschwerdeführer drang unter der Woche bei Tageslicht unbefugt in die Wohnung der ihm völlig unbekannten Beschwerdegegnerin 2 ein und überfiel diese in ihrer eigenen Wohnung aus dem Nichts. Er hetzte die ihm schutzlos ausgelieferte Beschwerdegegnerin 2 durch die Wohnung, packte sie mehrmals, stiess sie mehrfach und teilweise heftig zu Boden, hielt ihr den Mund zu und würgte sie kurz. Trotz all ihrer Flucht- und Abwehrversuche vollzog er an ihr nicht nur den Geschlechtsverkehr, sondern fasste ihr überdies an die Brüste, leckte diese sowie ihre Vagina und penetrierte sie mit dem Finger zweimal vaginal und einmal anal. Der erzwungene Geschlechtsverkehr erfolgte zudem ungeschützt trotz mehrmaliger Aufforderung der Beschwerdegegnerin 2, ein Kondom zu benutzen. Entsprechend wurde sie auch dem Risiko einer Schwangerschaft oder einer Infizierung mit einer Krankheit ausgesetzt. Nach der Tat forderte er die Beschwerdegegnerin 2 zwecks Spurenbeseitigung zweimal auf, sich gründlich zu waschen. Dass sich die vorliegende Vergewaltigung in ihrem Gesamtgeschehen von anderen Vergewaltigungen nicht besonders extrem abheben würde, trifft - was schon die Vorinstanz willkür- und rechtsfehlerfrei festgehalten hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung offensichtlich nicht zu. Es handelt sich nicht um einen "Durchschnittsfall", sondern um massive Sexualdelinquenz mit ausserordentlich einschneidenden Auswirkungen auf das Leben der Beschwerdegegnerin 2.
 
Soweit der Beschwerdeführer erklärt, wie und weshalb er in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 gelangte und "alles so plötzlich und ohne Absicht passierte", verkennt er, dass ihm die Vorinstanz nicht vorwirft, die Tat im Voraus geplant zu haben. Der minimalen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei voller Einsichtsfähigkeit (der Beschwerdeführer stand gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen IRM-Gutachten vom 8. November 2018 zum Tatzeitpunkt unter der Wirkung von Kokain und möglicherweise Alkohol) hat die Vorinstanz mit einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ausreichend Rechnung getragen. Inwiefern von einer stärkeren Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Ausführungen in der Beschwerde zu seiner tatzeitlichen psychischen Verfassung, zum IRM-Gutachten sowie zum hier nicht relevanten Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 8. April 2020 gehen nicht über eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Dass die Vorinstanz das Tatverschulden für die Vergewaltigung unter Berücksichtigung aller Umstände gesamthaft als eher schwer beurteilt hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
 
Auch die für den Hausfriedensbruch ermittelte (Einsatz-) Strafe von 6 Monaten gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Das diesbezügliche Tatverschulden durfte die Vorinstanz angesichts der im angefochtenen Urteil willkürfrei dargelegten konkreten Umstände als nicht mehr leicht beurteilen. In Anwendung des Asperationsprinzips und mit Rücksicht auf den äusserst engen sachlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Vergewaltigung hat die Vorinstanz die hypothetische (Einsatz-) Strafe im Ergebnis ohne Rechtsverletzung auf gut 6˝ Jahre festgesetzt.
 
8.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren hat die Vorinstanz die hypothetische (Einsatz-) Strafe von gut 6˝ um etwa ein Jahr auf 7˝ Jahre erhöht. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, zumessungsrelevante Aspekte unberücksichtigt gelassen und/oder allfällige Straferhöhungs- sowie Strafminderungsgründe in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet vor Bundesgericht nichts Entscheidendes ein. Er beschränkt sich bei seinen Ausführungen darauf, den Ablauf des Tattags, die näheren Umstände der Tat und die Täterkomponenten aus seiner subjektiven Sicht im Hinblick auf eine von ihm angestrebte mildere Bestrafung nachzuzeichnen. Das genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Seiner offenbar schwierigen Kindheit hat die Vorinstanz im Übrigen zu seinen Gunsten hinlänglich Rechnung getragen. Seine zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen bzw. Verurteilungen in der Schweiz (11 Vorstrafen) und Italien (4 Vorstrafen; u.a. Einbruchdiebstahl, Drogenbesitz, Raubversuche; Verletzung einer Person) durfte die Vorinstanz, anders als der Beschwerdeführer meint, erheblich straferhöhend in Rechnung stellen. Sie hat dabei nicht verkannt, dass er in der Schweiz anfänglich einzig gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstiess, im Laufe der Zeit allerdings Hausfriedensbrüche, (geringfügige) Diebstähle, Verkehrsregelverletzungen und Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte hinzukamen. Daraus schloss die Vorinstanz ohne Willkür, aus dem deliktischen Vorleben ergebe sich deutlich eine gewisse Gewaltbereitschaft, die ihren Höhepunkt in der Vergewaltigung gefunden habe. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, sich bei der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung entschuldigt zu haben, was im angefochtenen Urteil nicht besonders erwähnt werde, übersieht er, dass die Vorinstanz die von ihm verlesene Erklärung mit Geständnis zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Inwiefern sie dieses - in seiner Tragweite willkürfrei als nicht ganz klar beurteilte - Bekenntnis als eigentliche Kehrtwende bzw. Wandlung hätte würdigen müssen, erschliesst sich nicht. Aus dem Umstand, dass eine Verurteilung/Straftat Folgen im Bereich von Aufenthalt und Asyl haben kann (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.3.2; 125 IV 1 E. 5), vermag der Beschwerdeführer schliesslich nichts für sich abzuleiten.
 
8.5. Die Vorinstanz hat sich einlässlich auch mit der Frage des Widerrufs der gewährten bedingten Entlassung und der Rückversetzung in den Strafvollzug der am 18. Mai 2018 bedingt aufgeschobenen Reststrafe von 261 Tagen befasst. Bei der Prüfung der Legalprognose kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten biete; er habe in kurzen Abständen immer wieder delinquiert und unbekümmert um einen Strafvollzug und die Probezeit nach bedingter Entlassung wiederum eine Straftat begangen. Was an dieser Beurteilung willkürlich, rechts- oder ermessensfehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Widerruf und die Rückversetzung in den Vollzug sind bundesrechtskonform. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, (lediglich) eine negative Zeitphase gehabt zu haben und nicht unverbesserlich zu sein, sind rein appellatorisch. Darauf ist nicht einzugehen.
 
8.6. Dass die Gesamtstrafe methodisch nicht korrekt gebildet worden wäre, ist abschliessend ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Im Ergebnis hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren ausgefällt (unter Anrechnung der Haft von 719 Tagen). Es können ihr bei der Strafzumessung weder Rechts- noch Ermessensfehler vorgeworfen werden.
 
9. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung.
 
9.1. Bei der Vergewaltigung handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, welche obligatorisch eine Landesverweisung von 5-15 Jahren nach sich zieht. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Die sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1). In die Härtefall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; vgl. BGE 145 IV 455 E. 9; 135 II 110 E. 4.2). Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2).
 
9.2. Die Vorinstanz verneint - auch unter Berücksichtigung des Rückschiebungsverbots - einen schweren persönlichen Härtefall. Der 1986 geborene Beschwerdeführer sei erst im Mai 2016 in die Schweiz eingereist. Von den 52 Monaten seines hiesigen Aufenthalts habe er sich 41 Monate im Strafvollzug, in Haft oder im vorzeitigen Strafvollzg befunden. Er habe in der Schweiz weder relevante Beziehungen noch Bindungen. Er verfüge über keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, nachdem sein Asylgesuch mangels Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig abgewiesen worden sei. Verfolgung im Heimatland habe ihm persönlich demnach nicht gedroht. Dass sich daran bis heute etwas geändert habe bzw. er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, mache er selber nicht geltend. Dass die Lebensumstände in Syrien gegenwärtig generell sehr schwierig seien, sei bekannt. Der Beschwerdeführer verfüge indes über die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Gesundheit, Sprache), die ihm auch unter den aktuell schwierigen Bedingungen eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die syrische Gesellschaft ermöglichten. Folglich sei die Landesverweisung und deren Vollzug aus heutiger Sicht zumutbar. Ob zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug mit Rücksicht auf die dannzumal bestehenden Verhältnisse in Syrien Vollzugshindernisse bestehen, würden die Vollzugsbehörden beurteilen müssen. Selbst wenn man annehmen wollte, die Ausweisung ginge mit einer schweren persönlichen Härte einher, könnte von einer Landesverweisung nicht abgesehen werden. Angesichts der massiven Delinquenz in der Schweiz innerhalb kürzester Zeit, die auf eine Phase erheblichen kriminellen Verhaltens in Italien folge und für die Zukunft keine Besserung erwarten lasse, und dem vorliegend ermittelten Tatverschulden stelle der Beschwerdeführer eine so erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung aus der Schweiz seine privaten Interessen an einem Verbleib in jedem Fall überwiege.
 
9.3. Die Vorinstanz hat alle massgeblichen Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und sich mit der Landesverweisung hinlänglich auseinandergesetzt. Soweit sich der Beschwerdeführer damit vor Bundesgericht überhaupt befasst, beschränkt er sich im Wesentlichen erneut darauf, seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Standpunkte zu wiederholen und seine Sicht der Dinge, insbesondere in Bezug auf seine angebliche hiesige Integration, seine Delinquenz bzw. deren Schwere und seine Situation in Syrien im Falle einer Rückschaffung zu schildern. Er wendet dabei nichts ein, was die vorinstanzliche Beurteilung als bundes- oder völkerrechtswidrig erscheinen liesse. Zudem trägt der Beschwerdeführer verschiedene Sachverhalte erstmals vor Bundesgericht vor. So soll er, was die Vorinstanz nicht erkannt habe, eine Freundin in der Schweiz haben. Sie trügen sich mit dem Gedanken, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Zudem macht er sinngemäss geltend, in Syrien drohe ihm im Falle einer Rückschaffung auch deswegen Gefahr und Verfolgung, weil er sich trotz Vorladung geweigert habe, Militärdienst zu leisten. Abgesehen davon, dass die Vorbringen nicht substanziiert sind, legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb sie erst durch das angefochtene Urteil Rechtserheblichkeit erlangt haben sollen. Er opponierte vor Vorinstanz (auch unter dem Titel der Rückschiebung) nicht gegen die Anordnung der Landesverweisung, sondern nur gegen deren Dauer und Ausschreibung im SIS. Als reine Sachverhaltsbehauptungen, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden, haben die fraglichen Vorbringen daher als blosse appellatorische Kritik unbeachtlich zu bleiben, sofern sie nicht aufgrund des Novenauschlusses (Art. 99 BGG) ohnehin unzulässig sind. Der Beschwerdeführer hätte sie bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können und müssen.
 
9.4. Das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls verneint die Vorinstanz nachvollziehbar und ohne Rechtsverletzung. Der Beschwerdeführer wurde 1986 geboren und reiste im Mai 2016 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019 mangels Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig abgewiesen. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass ihm in Syrien eine Verfolgung weder gedroht habe noch drohe. Sie war nicht gehalten, in dieser Hinsicht selbst nach möglichen Anhaltspunkten, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten, zu forschen oder den diesbezüglichen Sachverhalt weiter abzuklären. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz nie gearbeitet oder eine Ausbildung absolviert. Es besteht folglich weder eine wirtschaftliche Integration noch sind sonstige relevante Beziehungen oder ein Familiennetz vorhanden. Hingegen ist bzw. wäre eine Wiedereingliederung im Heimatland, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, aufgrund der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers auch unter den unstreitig aktuell schwierigen Bedingungen in Syrien nicht ausgeschlossen. Gleichfalls zutreffend ist, dass unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots einem der Landesverweisung vorgehenden Freiheitsentzug Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren bestraft. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich nicht antizipieren lässt, wie sich die Situation in Syrien zum Zeitpunkt der Haftentlassung präsentieren und dass ein allfällig dannzumal vorliegendes Vollzugshindernis von den Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen sein wird. Selbst wenn die Ausweisung im Übrigen eine schwere persönliche Härte zur Folge hätte, wäre mit der Vorinstanz von einer Landesverweisung nicht abzusehen. Namentlich angesichts der Delinquenz in der Schweiz und des Umstandes, dass mit einer Besserung nicht zu rechnen ist, durfte die Vorinstanz mit Rücksicht auf die erhebliche Gefahr, die der Beschwerdeführer für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt, davon ausgehen, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung seine kaum erkennbaren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. Auf die zutreffende vorinstanzliche Interessenabwägung kann verwiesen werden.
 
9.5. Die Vorinstanz verweist den Beschwerdeführer für 15 Jahre des Landes. Sie hat damit die maximal mögliche Dauer gemäss Art. 66a StGB angeordnet. Bei deren Bemessung hat sie die relevanten Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzips in Rechnung gestellt. In Anbetracht der kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz, der hier fehlenden persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen, der Sexualdelinquenz bei einem eher schweren Tatverschulden und der erheblichen deliktischen Vorbelastung mit ungünstiger Legalprognose ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern sie diesbezüglich das ihr zustehende weite Ermessen (BGE 146 IV 105, nicht publizierte E. 5) verletzt haben könnte.
 
10. Der Beschwerdeführer kritisiert die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Er rügt im Ergebnis sinngemäss deren Unverhältnismässigkeit. Seine nächsten Verwandten, insbesondere sein Vater und seine Geschwister, lebten in den Niederlanden. Sein familiäres Beziehungsnetz befinde sich folglich in Europa, nicht in Syrien.
 
10.1. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung würden Landesverweisungen im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszugehen sei, dass die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, was insbesondere der Fall sei, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Der Beschwerdeführer habe insbesondere mit der Vergewaltigung ein Delikt begangen, das den von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II Verordnung verlangten Schweregrad erfülle. Art. 190 StGB sehe eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Das hierfür ermittelte Tatverschulden sei eher schwer und die kriminelle Vorbelastung erheblich, weshalb zusammen mit dem Hausfriedensbruch - und ohne Einbezug der zu widerrufenden Reststrafe - eine Freiheitsstrafe von 7˝ Jahren als angemessen erachtet worden sei. Die Landesverweisung sei folglich verhältnismässig und im SIS auszuschreiben. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige in EU-Mitgliedstaaten habe, zumal weder sein Vater noch sonstige weiter entfernte Verwandte in den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK fielen.
 
10.2. Die dagegen gerichtete Kritik in der Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Der Beschwerdeführer wiederholt seinen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt. Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt er sich, wenn überhaupt, oberflächlich auseinander. Zudem verkennt er, dass die Mitgliedstaaten zwar gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung in das SIS-II rechtfertigen, jedoch eine Ausschreibung im SIS immer dann verhältnismässig ist, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung von der Person ausgeht. Inwiefern dies vorliegend nicht der Fall und die rechtliche Bewertung der Vorinstanz fehlerhaft sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen bleibt mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (Art. 66a StGB). Es bleibt ihm trotz Ausschreibung unbenommen, die Niederlande - unter Einhaltung der dort geltenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - um Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ersuchen.
 
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. März 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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