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Informationen zum Dokument  BGer 5A_180/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_180/2021 vom 09.03.2021
 
 
5A_180/2021
 
 
Urteil vom 9. März 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kindesbelange (Eheschutz),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 24. Februar 2021 (ZK2 2020 33).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ und B.________ heirateten am 3. November 2017 und haben den am 23. November 2017 geborenen Sohn C.________.
1
Am 1. Mai 2020 reichte die Mutter beim Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch ein und beantragte insbesondere die alleinige Obhut über C.________, unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts. Der Vater beantragte die alternierende Obhut.
2
In der Folge musste die Mutter das Gericht mehrmals mit superprovisorischen Begehren um Rückgabe des Kindes ersuchen.
3
An der Eheschutzverhandlung vom 2. Juni 2020 konnten die Eltern im Rahmen des Vergleichsgesprächs eine Trennungsvereinbarung schliessen, in welcher sie die mütterliche Alleinobhut und ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Donnerstag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, sowie eine Feiertags- und Ferienregelung vereinbarten. Zwei Stunden nach Ende der Hauptverhandlung zog der Vater seine Unterschrift zurück; das Bezirksgericht genehmigte die Vereinbarung am Folgetag.
4
Im weiteren Verlauf ersuchte die Mutter um Sistierung des Besuchsrechts, weil der Vater wiederholt das Kind nicht zurückgab.
5
Die am 3. Juni 2020 mit Eheschutzentscheid erfolgte Genehmigung der Trennungsvereinbarung focht der Vater an und machte sinngemäss geltend, damit nicht einverstanden zu sein.
6
Auf ein zwischenzeitliches Revisionsgesuch und die diesbezügliche Beschwerde wurde nicht eingetreten.
7
Mit Beschluss vom 24. Februar 2021 wies das Kantonsgericht Schwyz die gegen den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
8
Dagegen hat der Vater am 4. März 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
9
 
Erwägungen:
 
1. Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; Urteile 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1; 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Sodann hat die Beschwerde ein oder mehrere Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), die so formuliert sein müssen, dass sie im Fall der Gutheissung zum Urteilsspruch erhoben werden können.
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2. Der Vater stellt die Begehren, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und sodann: "Die Kosten sind dem Kantonsgericht, wie an B.________ zurückzuwiesen" (Ziff. 2) und "Es erfolgt eine Menschliche wie nachhaltiges Handel" (Ziff. 3). Mit dem Begehren Ziff. 2 wird offensichtlich verlangt, dass die Gerichtskosten nicht ihm auferlegt werden, und sinngemäss scheint er sich auch gegen den Parteikostenersatz an die Mutter zu wehren. Das Begehren Ziff. 3 kann bei grosszügiger Auslegung im Beschwerdekontext dahingehend verstanden werden, dass ein ausgedehnteres Besuchsrecht oder die alternierende Obhut verlangt wird. Weiter hinten in der Beschwerde auf S. 6 verlangt der Beschwerdeführer sodann eine Obhutszuteilung an sich selbst: "Ich beantrage die Elterliche Obhut von C.________, 23.Nov.2021 am Vatter zu erteilen." Dabei handelt es sich allerdings um ein neues und damit unzulässiges Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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3. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass angesichts des Alters des Kindes dem Vater bereits ein sehr grosszügiges Besuchsrecht eingeräumt werde. Eine Kindeswohlgefährdung sei allerdings nicht ersichtlich, zumal die Mutter selbst sage, dass es dem Kind beim Vater nicht schlecht gehe, er habe sich einfach nie körperlich um C.________ gekümmert. Allerdings sei das Gericht nicht zweifelsfrei überzeugt, ob dem Vater insbesondere die Wichtigkeit der Beinschiene und die Gefahren auf einer Alp (Transport mit dem Aebi; Heugaden; Absturzgefahr) wirklich bewusst seien. Grundsätzlich spreche aber nichts gegen den Umfang des von der Mutter akzeptierten Besuchsrechts. Allerdings komme eine Ausdehnung des ohnehin bereits sehr grosszügig bemessenen Besuchsrechts nicht in Frage. Ein dreijähriges Kind brauche noch eine relativ intensive Betreuung. Der Vater sei mit einem Pensum von 100 % als Maurer angestellt und auf Fremdbetreuung angewiesen; sodann verbringe er die Sommermonate auf der Alp im D.________, welche er ganztägig bewirtschafte. Demgegenüber arbeite die Mutter mit einem Pensum von 30 % als Pflegefachfrau im Kinderspital Luzern; sie könne ihre Arbeitstage selbst bestimmen und auch auf die Besuchswochenenden legen. Problematisch scheine nicht zuletzt, dass der Vater mehrfach die Besuchszeiten nicht eingehalten und C.________ nach den Wochenenden wiederholt nicht zur Mutter zurückgebracht habe. Kleine Kinder seien jedoch auf Stabilität und Verlässlichkeit angewiesen.
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4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen zwar durchaus auseinander, allerdings macht er keine Verfassungsverletzungen geltend und zeigt auch inhaltlich nicht auf, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein könnten. Die Ausführungen bleiben vielmehr appellatorisch. Sie sind sprachlich nur schwer verständlich und gehen sinngemäss dahin, dass der angefochtene Entscheid zu Schaden führe, die Kommunikation erschwert werde, obwohl er immer gesprächsbereit sei und auch die Werte der Mutter akzeptiere, welche aber Stimmung mache und überreagiere mit Schreiben, Polizeieinsätzen, etc. Er und sein Sohn hätten eine sehr tiefe Verbindung; es gefalle diesem, bei ihm im D.________ zu sein. Diese Umgebung sei auch für die körperliche Entwicklung, insbesondere für den Klumpfuss bzw. das Bein um ein Vielfaches besser; es gelte, die Gesundheit des Kindes zu fördern, auch durch die Ernährung. Sodann sei auch die Verarbeitung der Vergangenheit bei ihm viel besser als bei der Mutter. Insgesamt zeige das Kind bei ihm viel Lebensfreude, körperliche Gesundheit und auch die Entwicklung sei ausgeprägter. Dass er dieses wiederholt nicht zurückgegeben habe, erklärte sich dadurch, dass C.________ jeweils in schlechtem Gesundheitszustand zu ihm komme, Reizungen bis hin zum Erbrechen und lange Haare habe, so dass er die Rückgabe jeweils habe hinauszögern müssen. Sodann folgt eine Palette von Anschuldigungen (die Mutter und deren Geschwister würden ihm die Autoscheibe einschlagen, ihn mit Händen und Füssen traktieren und Morddrohungen aussprechen, sodann C.________ nicht altersgerechte Filme zeigen, etc.). Schliesslich hält er fest, dass für ihn die Betreuung von C.________ im Vordergrund stehe und er mit der Arbeit flexibel sei.
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Bei diesen Ausführungen handelt es sich um Schilderungen aus eigener Sicht, welche wie gesagt in appellatorischer und damit in ungenügender Form vorgetragen werden (vgl. E. 1) und zu einem Teil auch neu und damit unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass selbst bei voller Kognition keine Rechtsverletzung ersichtlich wäre. Das Kantonsgericht hat die einschlägigen Kriterien genannt, indem die Mutter C.________ vorwiegend selbst betreuen kann, während der Vater voll berufstätig ist, und indem angesichts des Alters des Kindes noch eine intensive Betreuung und Zuverlässigkeit der Bezugsperson erforderlich ist. Ferner hat es zu Recht festgehalten, dass das vereinbarte Besuchs- und Ferienrecht grosszügig bemessen ist und eine angemessene Vater-Sohn-Beziehung ermöglicht. Offensichtlich besteht zwischen den beiden ein gutes und enges Verhältnis. Bestimmt tut C.________ auch die Umgebung auf der Alp gut und kann er dort viele interessante Erfahrungen machen. Insgesamt ist die gefundene Lösung adäquat.
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5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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