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Informationen zum Dokument  BGer 5A_179/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_179/2021 vom 05.03.2021
 
 
5A_179/2021
 
 
Urteil vom 5. März 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AB,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1.  C.________ AG, 
 
2.  D.________ AG,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Klage auf Aberkennung im Lastenverzeichnis),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Februar 2021 (NE200012-O/Z02).
 
 
Sachverhalt:
 
Nachdem die A.________ AB am 1. Dezember 2020 gegen das Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 30. Oktober 2020 Berufung erhoben hatte, verlangte das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Januar 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 17'750.--. Darauf stellte die A.________ AB am 1. Februar 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Obergericht mit Beschluss vom 19. Februar 2021 abwies, unter Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Dagegen hat die A.________ AB am 3. März 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Ferner stellt sie Gesuch um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
1
 
Erwägungen:
 
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Juristische Personen haben keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, denn sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339; 131 II 306 E. 5.2.1; 143 I 328 E. 3.1 S. 330). Eine Ausnahme ist allenfalls zu machen, wenn das einzige Aktivum im Streit liegt und neben der Gesellschaft auch sämtliche wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wobei darunter alle am Ausgang des Rechtsstreites wirtschaftlich Interessierten wie Gesellschafter und Organe zu verstehen sind (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327; 143 I 328 E. 3.1 S. 331), und wenn die Führung des betreffenden Prozesses die weitere Existenz der Gesellschaft sichert (BGE 143 I 328 E. 3.3 S. 332).
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3. Das Obergericht hat diese Grundsätze zutreffend dargestellt und sodann festgehalten, die A.________ AB mache geltend, ihr einziges Vermögen seien die zur Sicherung des Aktienkapitals benötigten Schuldbriefe der Liegenschaft in U.________ und E.________ als der an ihr wirtschaftlich Berechtigte lebe von minimalsten Renten und das Einkommen seiner Ehefrau sei ebenfalls gering und zudem habe sich die Situation verschlechtert, weil die Corona-Pandemie zur Reduktion der Arbeitszeiten und des Lohnes der Ehefrau geführt habe, welche im Übrigen nur die Wohnung in U.________ besitze, welche das Streitobjekt des Prozesses sei.
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Hierzu hat das Obergericht erwogen, die Vermögensverhältnisse von E.________ und dessen Ehefrau seien komplex und undurchsichtig, wie aus früheren Verfahren bekannt sei. Die Situation werde aber im vorliegenden Gesuch nicht dargetan, ja nicht einmal erwähnt, sondern dem Gericht würden gleichsam vereinfachte Verhältnisse präsentiert. Damit sei die Mittellosigkeit des wirtschaftlich Berechtigten nicht glaubhaft gemacht und das Gesuch schon aus diesem Grund abzuweisen. Das Gesuch sei aber noch aus einem zweiten Grund abzuweisen: Von der A.________ AB sei bereits im parallelen vorinstanzlichen Verfahren ein Gerichtskostenvorschuss von Fr. 20'600.-- verlangt worden und sie habe mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend gemacht, ausser dem Verfahrensgegenstand über keine Aktiven zu verfügen, nach Abweisung des Gesuches aber den Kostenvorschuss von Fr. 20'600.-- ohne Weiteres geleistet. Im vorliegenden Gesuch werde mit keinem Wort dargelegt, woher die Mittel gekommen seien und weshalb für das Berufungsverfahren wiederum keine Mittel erhältlich sein sollen.
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4. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend und sachgerichtet auseinander. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sich ihre Lage aufgrund der Covid-19-Situation verschlechtert habe und es zu Wechseln beim Verwaltungsrat und den Aktionären gekommen sei. Dies würde aber darauf schliessen lassen, dass nach dem in E. 2 Gesagten die Einkommens- und Vermögenslage von weiteren Personen als nur E.________ offenzulegen wäre. In Bezug auf diesen werden sodann bloss allgemeine, unbelegte und insgesamt nicht nachvollziehbare Angaben gemacht, wobei es darauf ohnehin nicht ankommt, sondern vielmehr darzutun wäre, inwiefern die Erwägung im angefochtenen Entscheid, dessen komplexe und undurchsichtige Vermögenssituation sei im Gesuch nicht erläutert worden, unzutreffend wäre, indem in Wahrheit umfassende Ausführungen gemacht und die erforderlichen Belege eingereicht worden wären. Eine solche Darlegung unterbleibt jedoch.
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In Bezug auf die Alternativerwägung, wonach bereits im parallelen erstinstanzlichen Verfahren fehlende Mittel behauptet, der Kostenvorschuss aber nach Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres bezahlt wurde, erfolgen Behauptungen, welche unbelegt und im Übrigen alle neu und damit unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG und Ausführungen in E. 1), dass nämlich bis Ende 2020 ein in Deutschland lebender F.________ der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei und alle Kosten aus dessen Darlehen bezahlt worden seien, was das Obergericht aus den Bilanzen hätte ersehen können, welche beim Handelsregister in Schweden hinterlegt seien, und dass aus diesen Bilanzen auch ersichtlich wäre, dass die Zahlungen überdies von E.________ aus seiner Pensionskasse bei der Zürich-Versicherung geleistet worden seien.
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5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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6. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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