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Informationen zum Dokument  BGer 9C_77/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_77/2021 vom 04.03.2021
 
 
9C_77/2021
 
 
Urteil vom 4. März 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 16. Dezember 2020 (VBE.2020.455).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1982 geborene A.________ leidet an den Geburtsgebrechen GgV-Nr. 387 (angeborene Epilepsie) und GgV-Nr. 390 (angeborene zerebrale Lähmungen), weshalb ihr bereits in der Kindheit Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden. Zudem anerkannte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 7. Juni und 12. Juli 2007 ab 1. August 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 94 % eine ganze Invalidenrente.
1
Am 6. Februar 2015 wurde A.________ Mutter von Zwillingen. Die zwischenzeitlich aufgrund eines Wohnsitzwechsels zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau reduzierte daraufhin mit Verfügung vom 12. August 2020 mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 die laufende ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente, wobei sie den Invaliditätsgrad (48 %) nunmehr aufgrund der "gemischten Methode" ermittelte.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 gut und hob die Verfügung vom 12. August 2020 ersatzlos auf, da die Versicherte mangels Revisionsgrundes weiterhin Anspruch auf die ganze Invalidenrente habe.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle des Kantons Aargau, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihre Verfügung vom 12. August 2020 (Herabsetzung der ganzen Invalidenrente der A.________ auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2020) zu bestätigen. Ferner ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
4
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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1.3. Ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es mangels Revisionsgrundes eine Reduktion der Invalidenrente der Beschwerdegegnerin von einer ganzen auf eine Viertelsrente ablehnte.
10
 
3.
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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3.2. Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG ist für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten Art. 16 ATSG anwendbar. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität nach Art. 28a Abs. 2 IVG in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. "gemischte Methode" der Invaliditätsbemessung).
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3.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sog. "Rentenrevision").
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Steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass eine bisher ausschliesslich erwerbstätige versicherte Person ohne Gesundheitsschaden neu nur noch teilweise erwerbstätig wäre und sich daneben neu in einem Aufgabereich im Sinne von Art. 28a IVG betätigen würde, so stellt ein solcher Statuswechsel gleichzeitig ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. Urteil 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020, zur Publikation vorgesehen).
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4.
 
4.1. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall auch nach der Geburt ihrer Zwillinge ihre Erwerbstätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht aufgegeben hätte, sondern vielmehr weiterhin einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Sei somit nicht von einem Statuswechsel auszugehen, so entfalle auch ein Revisionsgrund; entsprechend sei die bisherige Rente unverändert weiter auszurichten. Die beschwerdeführende IV-Stelle bringt dagegen vor, die Annahme einer unveränderten vollen Erwerbstätigkeit beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung.
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4.2. Die Frage, welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 9C_868/2019 vom 22. August 2019 E. 3.2). Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind daher, auch wenn es sich um eine auf Indizien gestützte Sachverhaltsfeststellung handelt, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. auch Urteil 8C_402/2020 vom 11. September 2020 E. 4.3), ausser sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (vgl. E. 1.2 f.).
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4.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin ihre Tätigkeit im geschützten Rahmen mit geringen Verdienstmöglichkeiten im Jahre 2013 zugunsten einer Haushaltstätigkeit aufgegeben haben sollte, könnte daraus nicht gefolgert werden, sie hätte auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer regulär bezahlten Stelle im ersten Arbeitsmarkt gleich gehandelt. Entsprechend erübrigt sich eine nähere Untersuchung der Gründe für die Aufgabe der Arbeitsstelle. Weiter erscheint es zumindest nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz ein entsprechendes Abstraktionsvermögen der Versicherten verneint und ihrer Antwort auf diese Frage gemäss dem Fragebogen vom 9. Mai 2016 keine entscheiderhebliche Bedeutung zugemessen hat. Dies gilt umso mehr, als auch die übrigen Antworten der Versicherten - deren gesundheitliche Beeinträchtigungen bereits seit Kindheit bestehen und die entsprechend keine Erfahrungen zum Leben als gesunde Erwachsene mitbringt - in diesem Fragebogen Inkonsistenzen aufweisen. Offen bleiben kann schliesslich, ob das kantonale Gericht den Ehemann der Beschwerdegegnerin als "Langzeitarbeitslosen" qualifizieren durfte, steht doch so oder anders unbestrittenermassen fest, dass die finanziellen Verhältnisse der Versicherten für eine Beibehaltung einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sprechen. Zusammenfassend ist somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass das kantonale Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat oder dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. E. 1.3 hievor).
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4.4. Da ein anderer Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG als der von der Vorinstanz bundesrechtskonfrom verneinte Statuswechsel weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, hat die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine unveränderte ganze Rente der Invalidenversicherung. Der entsprechende vorinstanzliche Entscheid besteht demnach zu Recht; die Beschwerde der IV-Stelle ist abzuweisen.
18
 
5.
 
5.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG e contrario) und der Beschwerdegegnerin damit kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen.
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5.2. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. März 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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