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Informationen zum Dokument  BGer 8C_765/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_765/2020 vom 04.03.2021
 
 
8C_765/2020
 
 
Urteil vom 4. März 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Kausalzusammenhang; Heilbehandlung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Wallis
 
vom 29. Oktober 2020 (S2 19 18).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1985 geborene A.________ war seit 1. September 2011 als Bauingenieur bei der Firma B.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 12. Februar 2017 stürzte er beim Skifahren und begab sich gleichentags in die Notfallstation des Spitals C.________, wo eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostiziert wurde. Die Suva richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Mit Schreiben vom 21. März 2018 teilte sie A.________ mit, sie schliesse den Fall per 26. März 2018 ab und verneine den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Nachdem sich A.________ damit nicht einverstanden erklärt hatte, veranlasste die Suva eine Untersuchung bei Kreisarzt med. pract. D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 3. Mai 2018 sowie bei Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Wirbelsäulenchirurgie, vom 5./7. Juni 2018 und holte die kreisärztliche Beurteilung vom 28. Juni 2018 ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 schloss die Suva den Fall per 20. Juni 2018 ab, stellte die bisherigen Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt ein und verneinte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 fest, da der Skiunfall vom 12. Februar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer strukturellen Läsion im Bereich des Rückens geführt habe. Wenn überhaupt, sei es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender Veränderungen an der LWS gekommen und sei im Zeitpunkt des Fallabschlusses bereits seit längerem der Zustand erreicht gewesen, der sich auch ohne das Unfallereignis eingestellt hätte.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids sei die Suva zu verpflichten, über den 20. Juni 2018 hinaus für unfallbedingte Heilbehandlungskosten aufzukommen, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Steht aber - wie vorliegend - keine Geldleistung, sondern einzig eine Heilbehandlung und damit eine Sachleistung (vgl. Art. 14 ATSG) zur Diskussion, kommt die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung. Bezüglich Sachverhaltsfeststellungen gilt deshalb hier die eingeschränkte Kognition (BGE 135 V 412). Das Bundesgericht kann demnach eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder aber auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile 8C_620/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1; 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 1.2; 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2; je mit Hinweisen).
6
 
2.
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 15. Januar 2019 die Leistungspflicht der Suva für die Zeit nach dem 20. Juni 2018 verneinte.
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2.2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), über die Grundsätze der Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) sowie die Rechtsprechung zum Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1) zutreffend dar. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert bzw. zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., je mit Hinweisen) sowie zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). Darauf wird verwiesen.
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2.3. Es entspricht - wie die Vorinstanz zutreffend darlegte - einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Diskusprotrusionen, die nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel Folge eines degenerativen Prozesses sind (Urteile 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.1.2 und 8C_735/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1 und 5.3.2). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder -protrusion betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie oder -protrusion bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2; 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3; 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen).
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3.
 
3.1. Das kantonale Gericht legte zunächst dar, die Suva habe mit Schreiben vom 5. April 2017 die Leistungspflicht für die am Unfalltag im Spital C.________ diagnostizierte und in der Schadenmeldung aufgeführte Kontusion/Prellung der LWS anerkannt. Eine Protrusion L4/5 sei zu diesem Zeitpunkt nicht zur Diskussion gestanden, weshalb - so die Vorinstanz - auch in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Diskushernien die Beweislast für eine Unfallkausalität beim Beschwerdeführer liege. Das kantonale Gericht gelangte sodann nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage zur Überzeugung, im Zeitpunkt des Fallabschlusses vom 20. Juni 2018 hätten keine organisch objektiv ausgewiesenen Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2017 mehr vorgelegen. Der Unfall habe, wenn überhaupt, lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes an der LWS geführt, die gemäss Rechtsprechung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten sei. Die Vorinstanz stützte sich dabei namentlich auf den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung des med. pract. D.________ vom 4. Mai 2018 sowie auf die kreisärztliche Beurteilung vom 28. Juni 2018, denen sie vollen Beweiswert zumass, und verzichtete auf weitere medizinische Abklärungen. Das kantonale Gericht prüfte schliesslich die Unfalladäquanz von über den 20. Juni 2018 hinaus anhaltenden, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden anhand der Schleudertrauma-Praxis und verneinte - ausgehend von einem mittelschweren Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten - einen adäquaten Kausalzusammenhang und damit eine weitere Leistungspflicht der Suva.
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3.2. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, lässt die Beurteilung des kantonalen Gerichts nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:
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3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht bedeutet, dass diese sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr genügt es unter dem Gesichtswinkel der Begründungsdichte und hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, wenn im Entscheid auf die wesentlichen Argumente der Beschwerde eingegangen wird und eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich war, was vorliegend zutrifft (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
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3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer erneut eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt und eine Umkehr der Beweislast geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht (wie schon die Verwaltung) nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweis), was vorliegend nicht zutrifft.
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3.2.3. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Damit dringt er ebenfalls nicht durch. Wie das kantonale Gericht richtig erkannte, erfüllen der Bericht über die kreisärztliche Untersuchung des med. pract. D.________ vom 4. Mai 2018 sowie dessen Beurteilung vom 28. Juni 2018 die beweismässigen Anforderungen an einen medizinischen Bericht. Insbesondere legte der Kreisarzt gestützt auf die MRI-Untersuchung vom 17. Mai 2017 überzeugend dar, dass unfallkausale strukturelle Läsionen im LWS-Bereich ausgeschlossen werden könnten und es durch das Unfallereignis vom 12. Februar 2017 allenfalls zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines zuvor asymptomatischen degenerativen Vorzustandes gekommen sei. Bezüglich der Beurteilung des beigezogenen Wirbelsäulenspezialisten Dr. med. E.________ vom 5./7. Juni 2018 und Präzisierung vom 31. Juli 2018 zeigte das kantonale Gericht sodann zutreffend auf, dass diese keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Berichte zu begründen vermögen. Dr. med. E.________ argumentierte, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst auf Nachfrage hin, im Wesentlichen mit dem posttraumatischen Auftreten der Rückenschmerzen, woraus rechtsprechungsgemäss nicht ohne Weiteres geschlossen werden darf, er habe damit ein unfallkausales Leiden festgestellt (vgl. Urteil 8C_555/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Aus seinen Berichten erschliesst sich nicht, wie durch den Skiunfall eine Diskusprotrusion hätte entstehen können oder eine vorbestehende Diskusprotrusion sich zumindest richtunggebend hätte verschlimmern können. Aus den Formulierungen des Dr. med. E.________ wie "es ist gut möglich, dass die Bandscheibe L4/5 durch den Sturz beschädigt wurde" oder "Befunde, die gut zu einem posttraumatischen Bild passen", hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf Unfallkausalität geschlossen und keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen abgeleitet, zumal auch der Kreisarzt als Facharzt für Chirurgie über die nötige fachliche Qualifikation zur Beurteilung des geklagten Leidens an der LWS verfügt. Der "Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss" im Sinne von "nach dem Unfall, also wegen des Unfalls" ist schliesslich, wie das kantonale Gericht aufzeigte, beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1; vgl. auch Urteil 8C_519/2020 vom 20. Januar 2021 E. 5.4). Die Vorinstanz durfte mithin gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen davon ausgehen, dass die Diskusprotrusion L4/5 nicht durch das Unfallereignis vom 12. Februar 2017 verursacht oder richtunggebend verschlimmert worden war und dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine unfallkausalen strukturellen Läsionen im Bereich der LWS vorlagen. Auf zusätzliche medizinische Abklärungen konnte bei dieser Ausgangslage in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen) verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
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3.2.4. Das kantonale Gericht durfte nach Gesagtem ohne Verletzung von Bundesrecht feststellen, dass die Diskusprotrusion L4/5 bei degenerativem Vorzustand durch das Unfallereignis vom 12. Februar 2017 höchstens aktiviert, nicht aber verursacht oder richtunggebend verschlimmert worden war. Praxisgemäss (vgl. E. 2.3 hievor) war folglich davon auszugehen, dass die traumatische Verschlimmerung des bis zum 12. Februar 2017 klinisch stumm gewesenen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule nach spätestens einem Jahr abgeschlossen war. Dementsprechend waren grundsätzlich nur die bis Ende Februar 2018 anhaltenden Beeinträchtigungen als unfallkausale Folgen des Ereignisses vom 12. Februar 2017 zu betrachten. Der von der Suva per 20. Juni 2018 verfügte folgenlose Fallabschluss wurde daher vom kantonalen Gericht zu Recht bestätigt.
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3.2.5. Eine über den Fallabschluss hinausgehende Leistungspflicht der Suva wurde - wie bereits im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 - mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 12. Februar 2017 verneint. Es erübrigt sich daher, auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die im angefochtenen Entscheid trotzdem vorgenommene Adäquanzprüfung näher einzugehen; diese Rügen beschränken sich denn auch ohnehin weitgehend auf eine Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten und auf eine Wiedergabe der eigenen Sicht der Dinge.
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3.3. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. März 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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