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Informationen zum Dokument  BGer 5A_342/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_342/2020 vom 04.03.2021
 
 
5A_342/2020
 
 
Urteil vom 4. März 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Horw,
 
Gemeindehausplatz 19, Postfach 163, 6048 Horw,
 
1. B.________,
 
2. C.________ AG in Liquidation,
 
vertreten durch die ausseramtliche Konkursverwaltung D.________ AG,
 
diese vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein.
 
Gegenstand
 
Fristansetzung zur Widerspruchsklage,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. März 2020 (2K 20 1).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Je mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 teilte das Betreibungsamt Horw der A.________ AG mit, B.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Horw und die C.________ AG in Liquidation in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Horw hätten die Eigentumsansprüche der A.________ AG an den beim Schuldner E.________ gepfändeten Gegenständen bestritten. Deshalb werde ihr je eine Frist nach Art. 107/109 SchKG von zwanzig Tagen seit Empfang dieser Anzeige angesetzt, um beim zuständigen Gericht die Klagen auf Anerkennung anzuheben, ansonsten angenommen werde, sie verzichte auf ihren Anspruch.
1
B. Gegen diese Entscheide reichte die A.________ AG am 24. Dezember 2018 beim Bezirksgericht Kriens Beschwerde ein. Sie verlangte, diese seien aufzuheben und B.________ und der C.________ AG in Liquidation sei eine Frist zur Widerspruchsklage anzusetzen und die Beklagtenrolle in diesen Widerspruchsprozessen sei ihr als Drittansprecherin zuzuweisen.
2
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 wies das Bezirksgericht Kriens die Beschwerde ab.
3
C. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG am 3. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Sie beantragte, diesen aufzuheben, und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest.
4
Das Kantonsgericht erteilte der Beschwerde am 13. Januar 2020 die aufschiebende Wirkung.
5
Mit Entscheid vom 31. März 2020 wies das Kantonsgericht den Beschwerde-Weiterzug ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Es wies das Betreibungsamt an, der A.________ AG eine neue Frist nach Art. 107/109 SchKG anzusetzen (Dispositiv-Ziff. 3).
6
D. Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin), handelnd durch ihr einziges Verwaltungsratsmitglied E.________, am 6. Mai 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Durch das Betreibungsamt sei B.________ und der C.________ AG in Liquidation eine Frist von zwanzig Tagen für die Einreichung einer Widerspruchsklage gegen die Beschwerdeführerin anzusetzen. Allenfalls sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem beantragt sie die aufschiebende Wirkung.
7
Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen hat das Bundesgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. In der Sache hat es keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
10
1.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde zulässigerweise auf Italienisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der vorliegende Entscheid ergeht allerdings in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
11
1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
12
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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2. Umstritten ist die Behandlung verschiedener Vermögenswerte (verarrestierte Grundstücke, Bankkonti, Bankschrankfach, ein Fahrzeug). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, Art. 108 SchKG sei verletzt worden, da ihr Eigentum an den Grundstücken aus dem Grundbuch hervorgehe, die Konti und das Schrankfach auf sie lauteten und das Fahrzeug auf sie eingelöst sei. Die Klägerrolle sei deshalb nicht ihr, sondern B.________ und der C.________ AG in Liquidation zuzuweisen. Das Bezirksgericht ist demgegenüber - wie das Betreibungsamt - von einem umgekehrten Durchgriff ausgegangen. Der formale Rechtsschein sei vorliegend unbeachtlich, da aufgrund der beherrschenden Stellung des Schuldners E.________ über die Beschwerdeführerin die fraglichen Vermögenswerte ihm zuzurechnen seien. Das Bezirksgericht stützte sich dabei auf mehrere Arresteinspracheentscheide, die von einem umgekehrten Durchgriff ausgegangen seien und die dem Betreibungsamt behördennotorisch bekannt seien. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu grossen Teilen mangels genügender Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid nicht eingetreten. In Eventualerwägungen hat es sie abgewiesen.
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3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht zunächst Fehler bei der Handhabung der Begründungsanforderungen vor.
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3.1. Das Kantonsgericht hat festgehalten, das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörde werde - vorbehältlich bundesrechtlicher Vorgaben in Art. 20a Abs. 2 SchKG - von den Kantonen geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss § 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 22. Oktober 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; SRL 290) müssten Beschwerden eine Begründung enthalten. Gemäss § 27 Abs. 3 EGSchKG kämen die Vorschriften der ZPO über das summarische Verfahren sinngemäss zur Anwendung. Unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre hat das Kantonsgericht erwogen, dass sich die beschwerdeführende Partei mindestens summarisch mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen müsse und sie darlegen müsse, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid für falsch halte.
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3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 17 SchKG, die ZPO (insbesondere in den Vorschriften zum summarischen Verfahren) und § 27 EGSchKG enthielten keine Vorschriften zum Grad der erforderlichen Begründung. Es trifft zu, dass das SchKG in dieser Hinsicht keine ausdrückliche Vorschrift enthält. Aus Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, den die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnt, kann sie allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Norm regelt die Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen. Aus der darin ebenfalls vorgesehenen Mitwirkungspflicht der Parteien kann sich gerade eine Begründungspflicht ergeben. Inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht (§ 27 EGSchKG und die als kantonales Recht anwendbare ZPO) willkürlich (Art. 9 BV) angewendet haben soll, legt sie nicht dar. Sie verkennt insbesondere, dass die Rechtsordnung nicht nur aus dem Wortlaut der Gesetze besteht, die vorliegend keine oder keine detaillierten Vorschriften zum Grad der Begründung enthalten, sondern auch aus ihrer Auslegung und allenfalls der Füllung von Lücken durch die Rechtsprechung, die dabei auch die Lehre zu berücksichtigen hat (Art. 1 ZGB).
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Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, das Bezirksgericht sei auf dieselbe Art Rügen eingegangen und habe sie (im Unterschied zum Kantonsgericht) behandelt. Sie übersieht, dass sich die Rügen vor Bezirksgericht und vor Kantonsgericht auf unterschiedliche Anfechtungsobjekte zu beziehen haben. Während vor Bezirksgericht Verfügungen der Betreibungsämter angefochten werden, die in der Regel nur knapp begründet sind, hat sich die beschwerdeführende Partei vor Kantonsgericht mit dem in der Regel wesentlich ausführlicher begründeten Entscheid des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin kann mit ihrem Einwand demnach nicht dartun, dass das Kantonsgericht die Begründungsanforderungen willkürlich gehandhabt hätte.
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Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann darauf, dass sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Weshalb dies die - vom kantonalen Recht geregelten - Begründungsanforderungen herabsetzen sollte, legt sie nicht dar.
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Es ist demnach nicht ersichtlich, dass das Kantonsgericht bundesrechtswidrige Anforderungen an die Begründung gestellt hätte, in überspitzten Formalismus verfallen wäre oder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang überhaupt genügende Rügen erhebt, sind sie unbegründet.
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3.3. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, das Kantonsgericht hätte ihr nach Art. 56 ZPO eine Frist zur Verbesserung ansetzen müssen, wenn ihre Beschwerde ungenügend begründet gewesen wäre.
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Eine willkürliche Anwendung von Art. 56 ZPO (als kantonales Recht) liegt nicht vor. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Die ungenügende Begründung stellt auch keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar (Urteil 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
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3.4. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie habe die Beschwerde in den vom Kantonsgericht beanstandeten Punkten genügend begründet. Dabei wiederholt sie jedoch einfach ihre Auffassung bzw. ihre Vorbringen aus der Beschwerde an das Kantonsgericht, ohne sich im Einzelnen mit der Kritik des Kantonsgerichts an ihrer Begründung auseinanderzusetzen. So hat das Kantonsgericht ihr beispielsweise vorgeworfen, nicht dargelegt zu haben, weshalb - entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts - kein umgekehrter Durchgriff vorzunehmen sei. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor Kantonsgericht auf Besitz, Grundbucheintrag etc. verwiesen. Dass sie sich mit dem umgekehrten Durchgriff befasst hätte oder weshalb eine solche Auseinandersetzung vor Kantonsgericht entbehrlich gewesen wäre, legt sie nicht dar. Dazu genügt es insbesondere nicht zu behaupten, sie habe dargelegt, die von ihr genannten Kriterien seien die einzig massgeblichen. Wenn das Kantonsgericht eine blosse Wiederholung der eigenen Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht hat genügen lassen, so ist dies nicht zu beanstanden.
23
 
4.
 
4.1. Im Hinblick auf die Eventualerwägungen des Kantonsgerichts macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, es sei einzig auf die Kriterien von Art. 108 SchKG (Gewahrsam, Grundbucheintrag etc.) abzustellen. Die Arresteinspracheentscheide dürften nicht berücksichtigt werden. Es handle sich bloss um Summarentscheide. Die Vollstreckungsbehörden dürften keine rechtliche Würdigung vornehmen.
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Die Ansicht der Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, im Rahmen des Vorverfahrens von Art. 106 ff. SchKG, d.h. bei der Festlegung der Parteirollen für den nachfolgenden Widerspruchsprozess, einen Durchgriff generell auszuschliessen. Der Durchgriff ist jedoch Ausfluss des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB), das in der gesamten Rechtsordnung gilt. Das Rechtsmissbrauchsverbot und damit die Möglichkeit des Durchgriffs kommen auch im Rahmen von Art. 106 ff. SchKG zur Anwendung (BGE 144 III 541 E. 8.3 und 8.4 S. 545 ff. mit Hinweisen). Zwar trifft zu, dass im Vorverfahren nach Art. 106 ff. SchKG Rechtsfragen nur zurückhaltend geprüft werden sollen (vgl. BGE 123 III 367 E. 3b S. 370 mit Hinweis). Dies schliesst jedoch die Nutzung von Erkenntnissen über klaren Rechtsmissbrauch bereits im Vorverfahren nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sie einem Arresteinspracheverfahren, also einem Summarverfahren, entstammen. Ein definitiver Entscheid über die Rechtsinhaberschaft ist mit der Parteirollenverteilung gemäss Art. 107 oder Art. 108 SchKG nicht verbunden. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann weder den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs noch dessen tatsächliche Grundlagen, nämlich den Umstand, dass der Schuldner E.________ die Beschwerdeführerin faktisch nur als Gefäss für seine eigenen Vermögenswerte benutzt. Sie bestreitet ebenso wenig, dass das aus früheren Urteilen gewonnene Wissen des Betreibungsamts über die vorliegend gegebene Konstellation eines umgekehrten Durchgriffs behördennotorisch ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann zu Unrecht auf Art. 10 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) und auf BGE 102 III 165. Art. 10 VZG steht der Anwendung des Durchgriffs nicht entgegen (BGE 102 III 165 E. I.2 S. 168 f.). Ebenfalls vergeblich beruft sich die Beschwerdeführerin auf BGE 85 III 50, denn die Durchgriffskonstellation war nicht Gegenstand dieses Entscheids.
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4.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Eigentumserklärung von E.________ sei nicht berücksichtigt worden.
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Die Beschwerdeführerin geht dabei nicht auf die kantonsgerichtliche Erwägung ein, dass sie sich diesbezüglich nicht mit den bezirksgerichtlichen Erwägungen auseinandergesetzt habe. Nach diesen bezirksgerichtlichen Erwägungen vermöge die Erklärung des Schuldners, er anerkenne die Drittansprüche der Beschwerdeführerin und fechte sie nicht an, nichts zugunsten der Beschwerdeführerin zu ändern, denn dadurch werde erst recht die Interessenkonstellation ersichtlich.
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4.3. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, das Kantonsgericht habe die Bedeutung der strafrechtlichen Beschlagnahmung unzutreffend gewürdigt.
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Das Kantonsgericht ist auf entsprechende Vorbringen mangels genügender Begründung nicht eingetreten und hat sie mit einer Eventualerwägung abgewiesen, wobei das Kantonsgericht auch in dieser Eventualerwägung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mangelnde Begründung vorgeworfen hat.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet, ihre Beschwerde an das Kantonsgericht ungenügend begründet zu haben. Dabei beschränkt sie sich auf eine Darstellung ihrer Sicht der Dinge und eine Wiederholung ihrer Argumente, ohne detailliert auf die einzelnen Kritikpunkte des Kantonsgerichts einzugehen. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der kantonsgerichtlichen Erwägung auseinander, dass sie ihre Behauptung, die Bundesanwaltschaft übe auf keinen Fall den Gewahrsam ausschliesslich für E.________ aus, nicht begründet habe (vgl. im Übrigen bereits oben E. 3.4). Bleibt es demnach dabei, dass die Beschwerdeführerin ihre entsprechenden Vorbringen vor Kantonsgericht ungenügend begründet hat, braucht auf ihre inhaltlichen Ausführungen in diesem Punkt nicht weiter eingegangen zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin dabei behauptet, neben E.________ sei F.________ mitangeschuldigt und auch gegenüber ihr seien auf die Beschwerdeführerin lautende Vermögenswerte strafrechtlich beschlagnahmt worden, handelt es sich ohnehin um appellatorische und damit unbeachtliche Sachverhaltsschilderungen.
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4.4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, wenn das Kantonsgericht schon eine rechtliche Würdigung vornehme, hätte es berücksichtigen müssen, dass F.________ die Aktien der Beschwerdeführerin vindiziert habe.
31
Das Kantonsgericht hat die entsprechende Behauptung als neu erachtet. Ob Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren zulässig seien, bestimme sich nach kantonalem Recht (mit Hinweis auf Urteil 5A_596/2015 vom 10. September 2015 E. 3.4). In Kanton Luzern seien neue Vorbringen und neue Beweismittel vor der oberen Aufsichtsbehörde grundsätzlich ausgeschlossen. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Ihr Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hilft darüber nicht hinweg. Sie legt nicht dar, weshalb die vom Kantonsgericht dargelegten Rechtsgrundlagen des Novenrechts unzutreffend und bundesrechtswidrig sein sollen.
32
5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
33
Mit dem vorliegenden Entscheid entfällt die am 6. Juli 2020 angeordnete aufschiebende Wirkung und tritt die Anweisung von Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids wieder in Kraft. Das Betreibungsamt Horw wird demnach der Beschwerdeführerin eine neue Frist nach Art. 107/109 SchKG anzusetzen haben.
34
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
35
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. März 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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