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Informationen zum Dokument  BGer 4D_12/2021  Materielle Begründung
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BGer 4D_12/2021 vom 04.03.2021
 
 
4D_12/2021
 
 
Urteil vom 4. März 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.B.________ und C.B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 28. Januar 2021 (BO.2020.38-K3).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach mit Entscheid vom 21. April 2020 eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner erhobene Schadenersatzklage abwies und ihm unter Androhung von Ersatzmassnahmen im Nichtbeachtungsfall befahl, die 4-Zimmer-Wohnung an der U.________strasse in V.________ unverzüglich zu räumen;
 
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 28. Januar 2021 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 21. April 2020 erhobene Berufung nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit einer vom 23. Februar 2021 datierenden Eingabe (Postaufgabe: 2. März 2021) erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zudem mit vom 28. Februar 2021 datierendem Schreiben (Postaufgabe: 2. März 2021) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren einreichte;
 
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Januar 2021 dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2021 zuging;
 
dass die Beschwerdefrist damit am 30. Januar 2021 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 1. März 2021 ablief (Art. 45 Abs. 1 BGG);
 
dass die vom 23. Februar 2021 datierende und am 2. März 2021 der Post übergebene Beschwerdeeingabe somit verspätet eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. März 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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