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Informationen zum Dokument  BGer 1C_112/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_112/2021 vom 04.03.2021
 
 
1C_112/2021
 
 
Urteil vom 4. März 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Neuhüsen 21, 6032 Emmen,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp,
 
gegen
 
Gemeinderat Emmen,
 
Rüeggisingerstrasse 22, 6020 Emmenbrücke,
 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Postfach 3768, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Bauen ausserhalb der Bauzonen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 19. Januar 2021 (7H 20 116).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 16. Juli 2019 stellte die Direktion Bau und Umwelt der Gemeinde Emmen fest, dass auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen, A.________ gehörenden Grundstück Nr. 775, GB Emmen, Erdbewegungen vorgenommen wurden. Sie stoppte die Bauarbeiten. Vom Eigentümer dahingehend informiert, es handle sich um den Rückbau eines landwirtschaftlichen Weges teilte ihm die Gemeinde am 17. Juli 2019 mit, dieser Rückbau sei bewilligungsfrei, weshalb er mit den Bauarbeiten fortfahren könne; weitere Erdbewegungen dürften dagegen nicht vorgenommen werden.
1
Am 2. September 2019 forderte die Gemeinde A.________ auf, die vom Rückbau betroffenen Flächen innert 10 Tagen zu rekultivieren; diese Frist wurde bis zum 4. Oktober 2019 verlängert.
2
Am 5. Juni 2020 verfügte die Gemeinde Emmen, sämtliche Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 775 seien einzustellen und untersagte die Nutzung der ohne Bewilligung erstellten Motocross-Piste. Sie setzte A.________ eine Frist von 20 Tagen an, um entweder die baulichen Veränderungen rückgängig zu machen oder dafür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
3
Am 19. Januar 2021 wies das Luzerner Kantonsgericht die von A.________dagegen erhobene Beschwerde ab.
4
 
B.
 
Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts.
5
 
C.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht die Verfügung der Gemeinde Emmen geschützt hat, womit sie den Beschwerdeführer verpflichtete, entweder die Terrainveränderungen rückgängig zu machen oder ein nachträgliches Baugesuch dafür einzureichen und ihm vorsorglich verbot, weitere Terrainveränderungen vorzunehmen und die Motocross-Piste zu benutzen. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 ff. BGG). Er schliesst das Baubewilligungsverfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
7
Der Beschwerdeführer äussert sich unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 BGG und legt damit nicht dar, inwiefern sie erfüllt sein könnten. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baubewilligungsgesuchs, mit dem er auch die Aufhebung des vorsorglichen Bau- und Nutzungsstopps verlangen kann, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_112/2020 vom 10. Juni 2020).
8
 
2.
 
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
11
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Emmen, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. März 2021
13
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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