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Informationen zum Dokument  BGer 1B_495/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_495/2020 vom 04.03.2021
 
 
1B_495/2020
 
 
Urteil vom 4. März 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz,
 
Gerichtsschreiber Baur.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch die Rechtsanwälte
 
Dr. Andreas Rüd und Dr. Dimitri Santoro,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Büro B-2, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren;
 
Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts
 
Meilen, Zwangsmassnahmengericht,
 
vom 18. August 2020 (GT200003).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich eröffnete am 18. September 2019 eine Strafuntersuchung gegen B.________, A.________ und C.________ wegen Verdachts auf Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und - im Fall von B.________ - Drohung und Nötigung sowie gegen D.________ wegen Verdachts auf Anstiftung zu erstgenanntem Delikt. Die Strafuntersuchung steht im Zusammenhang mit der Observation des damaligen Kadermitarbeiters der Bank E.________ F.________, an der die beschuldigten Personen unstrittig oder mutmasslich beteiligt waren. D.________ ist in der Zwischenzeit verstorben.
1
B.________, A.________ und C.________ wurden am frühen Morgen des 18. September 2019 gestützt auf Vorführungsbefehle der Staatsanwaltschaft von der Kantonspolizei Zürich jeweils bei sich zuhause verhaftet, in der Folge polizeilich einvernommen und am Nachmittag wieder aus der Haft entlassen. Im Zusammenhang mit den Verhaftungen stellte die Kantonspolizei unter anderem das Mobiltelefon (iPhone X) von A.________ sicher. Am 24. September 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung des Geräts an, am Tag darauf beantragte A.________ dessen Siegelung. Am 30. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, ein Entsiegelungsgesuch, dem das Gericht am 28. November 2019 stattgab. Mit Urteil 1B_25/2020, 1B_26/2020 und 1B_27/2020 vom 27. Mai 2020 hiess das Bundesgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde sowie zwei weitere Beschwerden gegen Entsiegelungsentscheide aus formellen Gründen gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurück. Dieses verfügte am 18. August 2020 erneut die Entsiegelung des Mobiltelefons.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. September 2020 beantragt A.________, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und das Verfahren zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Gericht zurückzuweisen. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft abzuweisen, subeventuell die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen.
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Die Staatsanwaltschaft hält am Entsiegelungsgesuch und ihren Vorbringen im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht fest. Dieses hat auf eine Stellungnahme verzichtet. A.________ hat keine weitere Stellungnahme eingereicht.
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Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entsiegelung von Aufzeichnungen, die im Rahmen eines Strafverfahrens sichergestellt wurden (Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Entscheid führe zu einem (nicht mehr korrigierbaren) Eingriff in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weshalb die Beschwerde gegen den Entscheid zulässig ist (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1 S. 462; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 74; je mit Hinweisen). Ebenso ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.
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1.2. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur zu untersuchen, ob von der betroffenen Person angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO); zu prüfen sind (akzessorisch) auch Einwände gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung, etwa das Vorbringen, es mangle an dem für deren Anordnung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Urteile 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 3.1; 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1; 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.3; 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorinstanz entsprechende Einwände erhebt, sind diese nachfolgend daher grundsätzlich zu prüfen.
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1.3. Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition. Die in Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist nicht anwendbar (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f.; Urteil 595/2011 vom 21. März 2012 E. 1; je mit Hinweisen). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO). Er macht in erster Linie geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid neu und überraschend die Entsiegelung auch hinsichtlich der von seinem Mobiltelefon erstellten beiden Datensicherungen angeordnet, ohne ihn vorgängig auf die (faktische oder rechtliche) Grundlage dieser Ausdehnung des Verfahrensgegenstands hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Dieses Vorgehen widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gehörsgewährung bei überraschender Rechtsanwendung (Urteil 4A_165/2008 vom 11. November 2008 E. 7.1) resp. bei Abstellen auf neue Tatsachen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39). Eher beiläufig bringt der Beschwerdeführer zudem vor, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid teilweise nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt bzw. den Entscheid teilweise unzureichend begründet.
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2.2. Der Beschwerdeführer verlangte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 die Herausgabe der beiden Datensicherungen, welche die Polizei vor der Siegelung seines Mobiltelefons am 30. September 2019 unter Verwendung der Hacker-Software "Graykey" erstellt habe und die zusammen mit dem Mobiltelefon unter dem gleichen Siegel gesiegelt worden seien. Zur Begründung führte er aus, die Staatsanwaltschaft habe im Entsiegelungsgesuch lediglich die Entsiegelung des Mobiltelefons beantragt, die Vorinstanz im Entscheid vom 28. November 2019 - den das Bundesgericht in der Folge aufhob - nur insoweit die Entsiegelung angeordnet. In Bezug auf die beiden Datensicherungen sei somit keine Entsiegelung verfügt worden, weshalb sie unverzüglich freizugeben seien. Der mit dem Verfahren befasste (Ersatz-) Richter der Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer darauf brieflich mit, er erachte sich derzeit nicht zuständig, ihm die beiden Asservate auszuhändigen. Eine Kopie seines Briefs sowie das Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers stellte er der Staatsanwaltschaft zu.
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Der Beschwerdeführer warf im vorinstanzlichen Verfahren demnach selber die Frage auf, ob sich das Entsiegelungsgesuch und damit dessen Gutheissung auch auf die beiden unter dem gleichen Siegel gesiegelten Datensicherungen erstreckten, und verneinte sie. Er musste entsprechend damit rechnen, dass sich die Vorinstanz im nach der bundesgerichtlichen Rückweisung neu zu fällenden Entscheid nunmehr zu dieser Frage äussern und diesbezüglich eine ausdrückliche Anordnung treffen könnte. Dass sie sich dabei ohne Weiteres seiner Beurteilung anschliessen würde, konnte er aus inhaltlichen Gründen nicht erwarten (vgl. hinten E. 8.2). Ebenso wenig rechtfertigten die Umstände, die er in diesem Zusammenhang anführt, namentlich die fehlende Thematisierung der Frage im weiteren Verlauf des Entsiegelungsverfahrens sowie der auf die mangelnde Zuständigkeit beschränkte Brief des vorinstanzlichen Richters, eine solche Annahme. Klare Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz von einem in seinem Sinn eingeschränkten Verfahrensgegenstand ausging, ergaben sich aus diesen Umständen nicht. Vielmehr liessen diese, auch bei einer Gesamtbetrachtung, verschiedene Interpretationen zu. Dass im angefochtenen Entscheid - worin ausdrücklich auf das erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers Bezug genommen wird - auch hinsichtlich der beiden Datensicherungen die Entsiegelung angeordnet wird, konnte den Beschwerdeführer demnach nicht überraschen. Seine Gehörsverletzungsrüge erweist sich daher als unbegründet, ohne dass weiter auf die von ihm zitierte Rechtsprechung einzugehen wäre.
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2.3. Soweit der Beschwerdeführer weitere Gehörsverletzungen rügt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ausführungen zur Frage der Rechtmässigkeit der Sicherstellung des Mobiltelefons nicht ausdrücklich auf alle seine Argumente eingegangen ist. Ihre Begründung ist jedoch so abgefasst, dass er sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Dies reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Unzutreffend ist weiter, dass die Vorinstanz die Verdachtslage in Bezug auf Delikte gegen den Geheim- oder Privatbereich nicht thematisiert habe. Sie hat sich durchaus dazu geäussert, wenn auch nur kurz (vgl. E. 5.5 des angefochtenen Entscheids). Aus ihren Erwägungen geht hervor, wieso sie in dieser Hinsicht ungeachtet der Vorbringen des Beschwerdeführers einen hinreichenden Tatverdacht bejaht hat, auch wenn sie nicht im Einzelnen auf diese Vorbringen eingegangen ist. Sie hat somit auch insoweit weder ihre Begründungspflicht noch sonst den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt.
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3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt in erster Linie die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung seines Mobiltelefons in Frage und verlangt eine Aussonderung bestimmter Aufzeichnungen lediglich im Subeventualpunkt. In ersterem Zusammenhang rügt er zunächst, anlässlich seiner Verhaftung bei sich zuhause hätten die beteiligten Polizisten das Mobiltelefon ohne erforderliche Autorisierung und somit rechtswidrig behändigt und sichergestellt. Ihr Verhalten sei als Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zu qualifizieren und erfülle gleichzeitig den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB. Damit sei das Gerät kein verwertbares Beweismittel, gehe es in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung doch nicht um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Dem Entsiegelungsgesuch könne bereits deshalb nicht stattgegeben werden.
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3.2. Im Strafprozess ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Lediglich ausnahmsweise kann bereits im Untersuchungsverfahren ein abschliessender Entscheid über die Frage erreicht werden (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 394 mit Hinweisen). Insbesondere darf das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsprozess im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) nur dann abschliessend über Verwertungsverbote gemäss Art. 140 und 141 StPO entscheiden, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist; andernfalls können solche Verbote in diesem Prozess nicht durchgesetzt werden (BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 395 mit Hinweisen).
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3.3. Der Beschwerdeführer erstattete im Zusammenhang mit der Sicherstellung seines Mobiltelefons Strafanzeige gegen die beteiligten Kantonspolizisten wegen Sachentziehung und Amtsmissbrauch sowie Urkundenfälschung im Amt. Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich hinsichtlich der ersten beiden Vorwürfe die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Zur Begründung führte es aus, es erscheine nicht "a priori vollkommen unglaubhaft", dass das Mobiltelefon anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers ohne Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehl zu Beweiszwecken in der Wohnung behändigt bzw. hernach auf dem Polizeiposten sichergestellt worden sein könnte. Ob dem so gewesen sei oder der Beschwerdeführer dies lediglich behaupte, bedürfe weiterer Abklärungen. In rechtlicher Hinsicht sei nicht ohne Weiteres klar, ob neben dem Vorführungsbefehl - wie er bezüglich des Beschwerdeführers vorlag - ein separater Hausdurchsuchungsbefehl nötig sei, damit nach Beweismitteln bzw. nach zu beschlagnahmenden Gegenständen gesucht werden könne. Bei summarischer Betrachtung könne daher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das den Polizisten vorgeworfene Vorgehen den objektiven Straftatbestand des Amtsmissbrauchs resp. der Sachentziehung erfülle. Zu prüfen sei ferner, ob sich dieses Vorgehen allenfalls auf den Dienstbefehl der Kantonspolizei Zürich stützen und deshalb nicht strafbar sein könnte.
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Das Obergericht hielt es im Ermächtigungsentscheid demnach für möglich, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers auf strafbare Weise behändigt bzw. sichergestellt worden sein könnte, erachtete die Frage aber in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht als klärungsbedürftig. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den obergerichtlichen Beschluss und mit ergänzender Begründung zum gleichen Schluss gelangt und hat die Sachlage insgesamt als unklar beurteilt. Der Beschwerdeführer kritisiert dies zwar und legt in seiner Beschwerde ausführlich dar, wieso in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von einer Sachentziehung und einem Amtsmissbrauch auszugehen sei und dies die Unverwertbarkeit des Mobiltelefons zur Folge habe. Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint die Frage jedoch trotz seiner Ausführungen nicht abschliessend geklärt. Damit ist die beweisrechtliche Unverwertbarkeit des Mobiltelefons bzw. der sich darauf befindlichen Aufzeichnungen bereits aus diesem Grund nicht offensichtlich. Dass die Vorinstanz es abgelehnt hat, das Entsiegelungsgesuch an der "zweifelhaften Beschlagnahmung des Mobiltelefons" scheitern zu lassen, verstösst deshalb nicht gegen Bundesrecht.
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4.
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, hinsichtlich der Delikte gegen den Geheim- oder Privatbereich im Sinne von Art. 179bis, 179ter und 179quater StGB liege kein gültiger Strafantrag vor. Der Sachverhalt, für den eine Strafverfolgung verlangt werde, sei mit keinem Wort erwähnt oder auch nur angedeutet. Soweit die Entsiegelung mit der Verfolgung der genannten Straftatbestände begründet werde, mangle es daher von vornherein an den erforderlichen Voraussetzungen.
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4.2. Der Strafantrag gilt nach der Rechtsprechung und der (heute) herrschenden Lehre als Prozessvoraussetzung (BGE 69 IV 69 E. 5 S. 72 ff.; 129 IV 305 E. 4.2.3 S. 311 mit Hinweisen; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 21 vor Art. 30 StGB). Die verletzte Person erklärt damit ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters bzw. der Täterin (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; je mit Hinweisen). Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98 und E. 3.3 S. 99 f.) und diesen zweifelsfrei umschreiben. Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt die antragstellende Person eine Strafverfolgung verlangt (Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4; 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.2, nicht publ. in BGE 145 IV 190).
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4.3. Das Ehepaar F.________ (nachfolgend: Privatkläger) erstattete am 19. September 2019 im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. September 2019 (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2) Strafanzeige gegen B.________ und Unbekannt wegen - im Wesentlichen - schwerer Drohung und Nötigung. Mit Schreiben vom 30. September 2019 teilte es der untersuchungsleitenden Staatsanwältin mit, wie sie bereits erwähnt habe, stelle sich die Frage, ob die Beschuldigten einen der Tatbestände der Art. 179bis, 179ter und 179quater StGB erfüllt hätten; hinsichtlich dieser Delikte stelle es Strafantrag.
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Im Schreiben vom 30. September 2019 wird somit nicht ausdrücklich erklärt, in welchem Zusammenhang es nach Ansicht der Privatkläger zu Straftaten im genannten Sinn gekommen sein könnte. Das Schreiben kann vor dem Hintergrund der eröffneten Strafuntersuchung und der in deren Rahmen erfolgten polizeilichen Einvernahmen sowie der Strafanzeige der Privatkläger vom 19. September 2019 sinnvoll jedoch nur so interpretiert werden, dass es sich auf die Observation des Privatklägers bezieht, an der unter anderem der Beschwerdeführer mutmasslich beteiligt war. Für die Strafverfolgungsbehörden wie auch den Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten war und ist daher grundsätzlich klar, welcher Sachverhalt im Strafantrag gemeint ist. Ob dieser damit den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, kann offen bleiben. Er ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht offensichtlich ungenügend. Damit muss es im Entsiegelungsprozess im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur bei offensichtlichem Fehlen von Prozessvoraussetzungen einstellen darf (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69 f.; 143 IV 241 E. 2.21 S. 243; 137 IV 219 E. 7.1 S. 226; je mit Hinweisen), sein Bewenden haben. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen.
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5.
 
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, es bestehe weder bezüglich der Tatvorwürfe der Drohung und Nötigung noch des Vorwurfs der Delikte gegen den Geheim- oder Privatbereich ein hinreichender Tatverdacht. Damit mangle es auch insoweit an den Voraussetzungen für die Durchsuchung und die Entsiegelung des Mobiltelefons.
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5.1. Bei der Überprüfung des (auch) für die Zwangsmassnahme der Untersuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO erforderlichen hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) hat das Zwangsmassnahmengericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte oder eine von der Zwangsmassnahme betroffene andere Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Zur Frage des Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (zum Ganzen: BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; Urteil 1B_425/2019 vom 24. März 2020 E. 2.2).
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5.2.
 
5.2.1. Der Vorwurf der Drohung und Nötigung betrifft einen Vorfall am 17. September 2019, der zum Auffliegen der Observation des Privatklägers führte. Nach der Darstellung der Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsgesuch soll der Privatkläger diesbezüglich ausgesagt haben, er sei an diesem Tag von X.________ bis in die Stadt Zürich von mehreren Fahrzeugen resp. Personen verfolgt worden, wobei er diverse Fahrmanöver unternommen habe, um seine Verfolger abzuschütteln, was ihm jedoch nicht gelungen sei. In Zürich sei mindestens einer der Täter in einer sehr aggressiven, angriffigen Haltung auf ihn und seine Ehefrau zugegangen, wodurch sie beide erhebliche Angst um ihr leibliches Wohl erlitten und befürchtet hätten, sie würden angegriffen, weshalb er laut um Hilfe geschrien habe. In der Folge resp. in den Tagen darauf seien er und seine Ehefrau derart eingeschüchtert gewesen, dass sie sich nicht mehr frei hätten bewegen können. Die Observanten - so die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsgesuch weiter - hätten aufgrund der vom Privatkläger fotografierten Kennschilder der Fahrzeuge als B.________, C.________ und der Beschwerdeführer identifiziert werden können.
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Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Mitbeschuldigte B.________ am 17. September 2019 den Privatklägern nachgefahren und sie auf der Strasse konfrontiert habe. Ferner erscheine es aufgrund des von ihm dabei getragenen "Headset" als zumindest wahrscheinlich, dass er sich während der Verfolgung mit seinem Vorgesetzten, dem Beschwerdeführer, in Kontakt befunden habe. Eine irgendwie geartete Teilnahme des Beschwerdeführers an den Handlungen von B.________ könne damit nicht ausgeschlossen werden. So erscheine es insbesondere möglich, dass der Beschwerdeführer diesen angewiesen habe, die Privatkläger zu verfolgen und gegebenenfalls gar zu konfrontieren.
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5.2.2.  Der Beschwerdeführer bringt gegen die Beurteilung der Vorinstanz zunächst vor, die Privatkläger seien von der Kantonspolizei am 17. September 2019 in Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StPO nicht getrennt, sondern gemeinsam einvernommen worden. Ihre Aussage sei demnach nicht verwertbar. Andere Beweise, aus denen sich Verdachtsmomente für die Tatbestände der Nötigung und Drohung ableiten liessen, lägen nicht vor und würden von der Vorinstanz auch nicht genannt.
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Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar wurden die Privatkläger entgegen Art. 146 Abs. 1 StPO gemeinsam einvernommen; in der Lehre ist indes umstritten, ob es sich bei dieser Norm um eine Ordnungs- oder eine Gültigkeitsvorschrift handelt (vgl. GUNHILD GODENZI, in: SK Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 146 StPO mit Hinweisen). Damit ist die Aussage der Privatkläger nicht offensichtlich unverwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 2 und 3 StPO), weshalb die Vorinstanz nicht weiter auf die Frage einzugehen brauchte und bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts auf die Aussage abstützen durfte (vgl. vorne E. 3.2).
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5.2.3. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, B.________ habe keinerlei Veranlassung gehabt, dem Wagen der Privatkläger in einer auffälligen und aufsässigen Art zu folgen. Dass er das Auto in irgendeiner Form bedrängt hätte, behaupteten selbst diese nicht. Weiter sei in keiner Weise erstellt, dass B.________ den Privatkläger bzw. die Privatkläger konfrontiert habe resp. er es gewesen sei, der auf sie zugegangen sei. Diese Behauptung der Privatkläger sei mit Blick auf die Umstände mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Selbst wenn B.________ vom Branchenstandard der Nachverfolgung abgewichen und sich entgegen dem gängigen Vorgehen bei Observationen zur behaupteten Konfrontation hätte hinreissen lassen, seien sodann keine Anhaltspunkte erkennbar bzw. sei auszuschliessen, dass er dies auf seine Instruktion hin getan habe.
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Die Staatsanwaltschaft zitiert im Entsiegelungsgesuch den Privatkläger zwar unzutreffend dahingehend, er sei am 17. September 2019 von mehreren Fahrzeugen resp. Personen - und nicht nur von einem Fahrzeug und einer Person (B.________), wie er ausgesagt hat - verfolgt worden. Sie hat gegen den Beschwerdeführer wie auch gegen C.________ eine Strafuntersuchung jedoch nur wegen Verdachts auf Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eröffnet. Lediglich gegen B.________ erfolgte die Untersuchungseröffnung auch wegen Verdachts auf Drohung und Nötigung. Die Überlegungen der Vorinstanz zu einer allfälligen Beteiligung bzw. Teilnahme des Beschwerdeführers an den Straftaten, die B.________ im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. September 2019 vorgeworfen werden, gehen demnach über den Untersuchungsgegenstand hinaus und damit an der Sache vorbei. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
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Soweit der Beschwerdeführer einen hinreichenden Tatverdacht auch hinsichtlich der B.________ vorgeworfenen Drohung und Nötigung bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist ihm insofern zuzustimmen, als insbesondere angesichts der bei den Akten liegenden Aussagen und E-Mails betreffend den erteilten Observationsauftrag und die Instruktion für dessen Ausführung (vgl. hinten E. 5.3.3) sowie seiner Vorbringen zur üblichen Vorgehensweise bei Observationen nicht vorbehaltlos auf die Darstellung der Privatkläger abgestellt werden kann. B.________ hat sich zum Vorfall vom 17. September 2019 bislang jedoch nur ansatzweise geäussert und die Aussage im Wesentlichen verweigert. Hinsichtlich des Vorfalls liegt vonseiten der Direktbeteiligten daher grundsätzlich einzig die Aussage der Privatkläger vor, die B.________ belastet. Damit durfte die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der fraglichen Deliktsvorwürfe bejahen, auch wenn gegenüber der Aussage der Privatkläger Zurückhaltung angebracht ist. Ungeachtet der diesbezüglich gebotenen Vorsicht ergeben sich aus dieser Aussage sowie der Strafanzeige der Privatkläger vom 19. September 2019 unter den gegebenen Umständen genügend konkrete Anhaltspunkte für ein entsprechendes strafbares Verhalten von B.________. Die Vorinstanz war zudem nicht gehalten, eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen (vgl. vorne E. 5.1).
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5.2.4. Dass die Vorinstanz gegen B.________ einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich Drohung und Nötigung bejaht hat, ist bundesrechtlich somit nicht zu beanstanden. Damit ist das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts für eine Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers grundsätzlich schon aus diesem Grund erfüllt, reicht doch das Bestehen eines solchen Verdachts gegen eine beschuldigte Person aus, um gegen eine mitbeschuldigte oder - unter Beachtung von Art. 197 Abs. 2 StPO - sogar eine nicht beschuldigte Person diese Zwangsmassnahme zu ergreifen (vgl. Urteil 1B_27/2019 vom 27. Juni 2012 E. 7.4).
30
 
5.3.
 
5.3.1. Die Staatsanwaltschaft hat im Entsiegelungsgesuch weiter ausgeführt, es sei völlig unklar, weshalb, in wessen Auftrag, wie oft und in welchem Rahmen der Privatkläger und seine Familie observiert worden seien. Insbesondere sei unklar, ob sich der Beschwerdeführer dabei der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig gemacht habe, indem er den Privatkläger und dessen Familie beispielsweise auf deren Anwesen in X.________ fotografiert und/oder gefilmt haben könnte. Die Vorinstanz wiederum hat im angefochtenen Entscheid erklärt, es sei erstellt, dass B.________, der Beschwerdeführer und C.________ die Privatkläger beschattet hätten. Aus dem Observationsbericht und den weiteren Unterlagen gehe zwar nicht hervor, dass dabei der Geheim- oder Privatbereich der Privatkläger verletzt worden sei. Damit sei der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer aber nicht aus der Welt geschafft. Es sei durchaus möglich resp. gar glaubhaft, dass er und C.________ lediglich jene Bilder in den Observationsbericht eingefügt hätten, die für den Auftraggeber relevant gewesen seien (mithin sämtliche Kontakte des Privatklägers zu Drittpersonen). Ob sie im Rahmen ihrer Observation allenfalls auch weitere Bilder gemacht hätten, die eine der geschädigten Personen in ihrem Geheim- oder Privatbereich tangierten, sei damit nicht ausgeschlossen. Auch insoweit bestehe somit ein hinreichender Tatverdacht.
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5.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehlten jegliche Anhaltspunkte für strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich der Privatkläger. Der insoweit geäusserte Verdacht stelle einzig darauf ab, dass eine mehrtägige Observation gegen den Privatkläger erfolgt sei, und sei weder mit dem erteilten Observationsauftrag - der wie die Auftraggeberin durchaus bekannt sei - noch mit dem Observationsbericht vereinbar. Dieser belege vielmehr, dass die Überwachung ausschliesslich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erfolgt sei. Die Vorinstanz sei denn auch in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2020 betreffend Entsiegelung der Daten von D.________ resp. dessen Gesellschaft zum Schluss gekommen, hinsichtlich der Delikte gegen den Geheim- oder Privatbereich bestehe kein hinreichender Tatverdacht.
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5.3.3. Im Rahmen der Strafuntersuchung haben sowohl G.________ von der Bank E.________ als auch D.________ zum Observationsauftrag ausgesagt, den Ersterer Letzterem erteilt und dieser wiederum an die Detektei des Beschwerdeführers und von C.________ vermittelt haben soll. D.________ hat sich zudem zur von ihm erteilten Instruktion geäussert. Weder aus den beiden Aussagen noch aus der E-Mail der Detektei vom 23. September 2019 an G.________, in welcher der Auftrag und die Instruktion in entsprechender Weise beschrieben werden, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass während der Observation der Geheim- oder Privatbereich des Privatklägers und seiner Familie durch Aufnahmegeräte (oder sonst wie) verletzt worden sein könnte. So soll gemäss der Beschreibung in der erwähnten E-Mail, die auch in den E-Mails von D.________ an G.________ vom gleichen Tag enthalten ist, der Auftrag darin bestanden haben, die Zielperson (den Privatkläger) an unterschiedlichen Tagen (nicht Samstag und Sonntag) zu unterschiedlichen Zeiten zu überwachen und festzustellen, was sie mache und mit wem sie sich treffe, sowie ihre Kontaktpersonen wenn möglich zu identifizieren und Fotos zu erstellen. Strafrechtliche Handlungen (wie z.B. Hausfriedensbruch) und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz seien untersagt gewesen. Zur Zielperson sei immer ein grosser Abstand zu halten und und es sei ihr nicht zu nahe zu kommen gewesen; sie zu verlieren habe kein Problem dargestellt. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Geheim- und Privatbereichs ergeben sich im Weiteren auch nicht aus dem Observationsbericht und den darin enthaltenen Fotos.
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Daraus folgt nun allerdings nicht, die Vorinstanz habe einen hinreichenden Tatverdacht zu Unrecht bejaht. Die erwähnten Aussagen und E-Mails wie auch der Observationsbericht stammen allesamt aus der Zeit nach dem Auffliegen der Observation am 17. September 2019 und der Eröffnung der Strafuntersuchung. Sie sind deshalb mit Zurückhaltung zu würdigen, hatten die Beteiligten doch wegen der laufenden Untersuchung grundsätzlich Anlass, ihr Vorgehen in ein möglichst gutes Licht zu rücken. Der Beschwerdeführer, C.________ und B.________, die mutmasslich an der Observation beteiligt waren, haben weiter - abgesehen von gewissen Äusserungen zum Vorfall vom 17. September 2019 - die Aussage verweigert. Es liegen entsprechend keine Angaben dazu vor, wie sie den Observationsauftrag konkret ausgeführt haben. Mangels derartiger Angaben, die grundsätzlich einzig von ihnen stammen könnten, zumal die Observation bis zu ihrem Auffliegen und Abbruch am 17. September 2019 unbemerkt blieb, besteht nicht nur keine Möglichkeit, den Wahrheitsgehalt der erwähnten Aussagen und E-Mails zu prüfen; es kann vielmehr auch nicht beurteilt werden, ob der Observationsbericht vollständig ist und die tatsächlich durchgeführte Observation dem entsprach, was gemäss diesen Aussagen und E-Mails vereinbart gewesen sein soll. Insbesondere bleibt offen, ob neben den im Observationsbericht enthaltenen Fotos weitere Aufnahmen gemacht wurden und, falls ja, von wem, wo und mit welchen Geräten. Unter diesen Umständen bleiben Zweifel bestehen, dass sich die Observation nicht im Rahmen des (straf-) rechtlich Zulässigen gehalten haben könnte. Es erscheint deshalb vertretbar, dass die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (und damit auch gegen den Beschwerdeführer selbst) bejaht hat.
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5.3.4. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorinstanz, in gleicher Besetzung, im vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid einen hinreichenden Tatverdacht insoweit verneint hat. Zwar hat sie in der Begründung dieses Entscheids auf den Observationsauftrag gemäss den erwähnten Aussagen und E-Mails hingewiesen. Zudem hat sie erklärt, der Observationsbericht zeige deutlich, was für Aufnahmen die Hauptbeschuldigten gemacht hätten, und es sei nicht ersichtlich, dass sie dabei den Geheim- oder Privatbereich der Privatkläger verletzt hätten. Sie hat jedoch auch festgehalten, die Entsiegelung der betreffenden Unterlagen rechtfertige sich insbesondere mit Blick darauf nicht, dass es sich bei D.________ bzw. dessen Gesellschaft lediglich um einen Mittelsmann gehandelt habe und, wenn überhaupt, Unterlagen von der Detektei des Beschwerdeführers und von C.________ hätten sichergestellt werden müssen. Sie hat mithin im genannten Entscheid nicht ausgeschlossen, dass unter anderem in Bezug auf den Beschwerdeführer die Frage des hinreichenden Tatverdachts und der Entsiegelung anders zu beurteilen sein könnte. Dass sie in der Folge im angefochtenen Entscheid einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bejaht hat, ist entgegen dessen Ansicht daher nicht willkürlich (vgl. BGE 144 I 170 E. 7.3 S. 174 f.; 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287).
35
 
6.
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, es mangle am für die Durchsuchung gemäss Art. 246 StPO erforderlichen Deliktskonnex. Auf seinem Mobiltelefon befänden sich keine Daten, die einen relevanten Bezug zu den untersuchten Tatbeständen hätten. Die Durchsuchung und Entsiegelung des Geräts komme daher auch aus diesem Grund nicht in Frage.
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6.2. Die Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 StPO ist als strafprozessuale Zwangsmassnahme nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist. Erforderlich ist insbesondere, dass die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO); zudem muss die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Gemäss der Rechtsprechung müssen Aufzeichnungen, die durchsucht werden sollen, einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung haben bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sein (Urteile 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2; 1B_269/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen). Ein hinreichender Deliktskonnex wird dabei bereits dann bejaht, wenn die Vermutung besteht, die zu untersuchenden Aufzeichnungen seien für den Zweck des Strafverfahrens erheblich ("utilité potentielle"; Urteile 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2; 1B_98/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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6.3. Vorliegend kann ein Deliktskonnex im Sinne der Rechtsprechung nicht grundsätzlich verneint werden. Da gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich anderer Aufträge Daten (bzw. Aufzeichnungen) auf dem Mobiltelefon vorhanden sein sollen, liegt nahe, dass dies auch beim Auftrag zur Observation des Privatklägers der Fall ist. Denkbar sind dabei Aufzeichnungen, die sich auf die Erteilung und den Inhalt des Observationsauftrags sowie die dafür erteilte Instruktion beziehen, wie auch Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Planung und Organisation der Überwachung sowie deren Durchführung entstanden sind. In Frage kommen dabei namentlich auch Fotos, schliesst doch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verwendung von Teleobjektiven mit grosser Brennweite nicht aus, dass entsprechend aufgenommene Bilder im Rahmen der Ausführung des Auftrags auf das Mobiltelefon überspielt wurden oder dieses, etwa ergänzend, ebenfalls für Aufnahmen eingesetzt wurde. Zu erwarten sind auch Daten, die mit dem Vorfall vom 17. September 2019 zusammenhängen. So hat B.________ im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er habe anlässlich dieses Vorfalls mit dem Beschwerdeführer telefoniert. Daher liegt nahe, dass es im Anschluss an den Vorfall auch zu Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren Beteiligten kam. Entgegen dessen Ansicht könnten sodann auch blosse Eckdaten eines Telefongesprächs zwischen ihm und B.________ - oder allfälliger weiterer Telefongespräche - für die Strafuntersuchung relevant sein. Dasselbe gilt mit Blick auf die im Zusammenhang mit der Frage des hinreichenden Tatverdachts erwähnten Umstände (vgl. vorne E. 5.2.3 und 5.3.3) auch für die weiteren genannten Aufzeichnungen, zumal auch entlastende Informationen untersuchungserheblich sind.
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6.4. Dass die Vorinstanz einen Deliktskonnex bejaht hat, verstösst somit im Grundsatz nicht gegen Bundesrecht. Weitere Gründe, die gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung sprechen würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind nicht ersichtlich. Soweit er sich mit seiner Beschwerde vollumfänglich gegen die Durchsuchung und deshalb die Entsiegelung richtet, erweist sich dies demnach als unbegründet.
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7.
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen seiner Ausführungen zum Subeventualstandpunkt unter dem Titel Verhältnismässigkeit, die Staatsanwaltschaft habe ausdrücklich anerkannt, dass lediglich jene auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Daten verfahrensrelevant seien, die mit der Observation des Privatklägers zusammenhingen. Damit habe sie ihr Entsiegelungsgesuch, das sich ursprünglich auf sämtliche Daten auf dem Gerät bezogen habe, entsprechend eingeschränkt. Dass die Vorinstanz das Gesuch dennoch in Bezug auf sämtliche Daten gutgeheissen habe, sei eine grobe Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
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7.2. Die Staatsanwaltschaft hat im Entsiegelungsgesuch die (vollumfängliche) Entsiegelung des Mobiltelefons beantragt. Bereits in der Begründung des Gesuchs hat sie allerdings nur Interesse an jenen Daten bekundet, die mit dem Observationsauftrag betreffend den Privatkläger zusammenhängen, und ausgeführt, es sei insbesondere nach Details betreffend die Auftragserteilung, den Auftraggeber, den Inhalt des Auftrags sowie nach Bildern und Videos zu suchen, die den Privatkläger und dessen Familie in ihrem Privatbereich zeigten. In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2019 im vorinstanzlichen Verfahren hat sie sodann erklärt, es sei erneut festzuhalten, dass sie lediglich an den Daten im Zusammenhang mit der Überwachung/Observation des Privatklägers sowie der dazugehörigen Auftragserteilung interessiert sei, nicht jedoch an den Daten betreffend Aufträge des Beschwerdeführers von Behörden im Rahmen von Sozialinspektionen oder andere Aufträge. Ebenso wenig interessiere sie sich für Daten, welche die Privatsphäre des Beschwerdeführers beträfen, insbesondere medizinische Aufzeichnungen. Vorbehalten blieben allfällige Zufallsfunde.
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Aus diesen Äusserungen der Staatsanwaltschaft wird deutlich, dass sie lediglich jene Aufzeichnungen als für den Zweck der Strafuntersuchung von Interesse und damit als verfahrensrelevant erachtet, die mit dem Observationsauftrag betreffend den Privatkläger zusammenhängen (zu Zufallsfunden vgl. Art. 243 Abs. 1 StPO). Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2020 im vorinstanzlichen Verfahren denn auch erklärt, sie sei mit einer richterlichen Triageverhandlung zur Aussonderung geheimnisgeschützter und verfahrensirrelevanter Daten und Unterlagen grundsätzlich einverstanden. Sie hat allerdings angefügt, sie halte ein solches Vorgehen aufgrund der grossen Menge an sichergestellten Daten und des erforderlichen immensen zeitlichen und technischen Aufwands nicht für praktikabel bzw. möglich; die Triage sei deshalb wie üblich der Staatsanwaltschaft zu überlassen. Damit hält sie letztlich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weiterhin am umfassenden Entsiegelungsgesuch fest, begründet dies in Bezug auf andere Aufzeichnungen als die als verfahrensrelevant beurteilten jedoch einzig mit der fehlenden Praktikabilität bzw. Möglichkeit einer Triage durch die Vorinstanz als Entsiegelungsgericht. Die Vorinstanz wiederum hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine substanziierten Angaben dazu gemacht, welche Aufzeichnungen offensichtlich nicht verfahrensrelevant seien.
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7.3. Weder der Ansicht der Vorinstanz noch jener der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das Entsiegelungsgericht, wenn es eine Durchsuchung grundsätzlich als zulässig erachtet, auch bei grossen Datenmengen aus Gründen der Verhältnismässigkeit offensichtlich irrelevante Aufzeichnungen auszusondern. Zum einen hat die Staatsanwaltschaft deshalb schon im Entsiegelungsgesuch darzulegen, inwiefern die versiegelten Aufzeichnungen grundsätzlich verfahrenserheblich sind. Zum anderen hat die Gesuchsgegnerschaft substanziiert darzutun, welche Aufzeichnungen offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung haben. Eine detaillierte Triage durch das Entsiegelungsgericht hat, auch bei Mobiltelefonen (Urteile 1B_342/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.3; 1B_213/2016 vom 7. September 2016 E. 4.2.5), nur zu erfolgen, soweit substanziierte Einwände erhoben werden (prozessuale Mitwirkungsobliegenheit). Das Entsiegelungsgericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen eine sachverständige Person beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO). Es darf die Triage hingegen nicht an die Staatsanwaltschaft delegieren (zum Ganzen: BGE 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f.; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, 5.1.2 S. 196 f. und E. 5.3.1 S. 198; Urteil 1B_374/2014 vom 12. Februar 2015 E. 5.2 f.).
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Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft, wie ausgeführt, klar eingegrenzt, welche Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sie als verfahrensrelevant beurteilt und an welchen sie nicht interessiert ist. Sie hat dabei ein Untersuchungsinteresse hinsichtlich jener Aufzeichnungen verneint, die auch der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als nicht verfahrenserheblich bezeichnet hat, und ein solches Interesse nur so weit bejaht, als auch er es (vorbehältlich seiner prinzipiellen Einwände gegen die Durchsuchung) grundsätzlich getan hat. Damit liegen vonseiten der Entsiegelungsgesuchstellerin und des Gegners des Gesuchs übereinstimmende und klare Angaben dazu vor, welche Aufzeichnungen nicht als verfahrensrelevant erachtet werden. Dass die Aussonderung dieser Aufzeichnungen durch die Vorinstanz wegen der Menge der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten und des erforderlichen Aufwands nicht praktikabel bzw. nicht möglich wäre, ist sodann nicht ersichtlich. So kommt angesichts der bei den Untersuchungsakten liegenden Aussagen zum Zeitraum bzw. zur Dauer der Observation sowie der entsprechenden Angaben im Observationsbericht insbesondere ein zeitliches Selektionskriterium in Betracht, das schon allein die Aussonderung des grössten Teils der Daten auf dem Mobiltelefon ermöglichen dürfte, wobei dazu, wie erwähnt, eine sachverständige Person beigezogen werden kann. In Frage kommen zudem ergänzende sachliche Kriterien. Unter diesen Umständen verstösst der Entscheid der Vorinstanz, die Entsiegelung hinsichtlich sämtlicher Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers anzuordnen und nicht nur bezüglich der Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Observation des Privatklägers sowie der dazugehörigen Auftragserteilung, gegen die dargelegten Grundsätze bzw. Bundesrecht. Insoweit erweist sich die Beschwerde daher als begründet.
44
7.4. Bei diesem Ergebnis ist auf die Frage, ob an den erwähnten verfahrensirrelevanten Aufzeichnungen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO bestehen, nicht einzugehen. Soweit sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der verfahrenserheblichen Aufzeichnungen auf solche Interessen beruft, substanziiert er dies sodann in keiner Weise, obschon ihm dies obläge (BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228; BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.1.2 S. 197, E. 5.3.3 S. 199; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 6.1 [nicht publ. in: BGE 144 IV 74]). Auch darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
45
 
8.
 
8.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, mit der Anordnung der Entsiegelung in Bezug auf die beiden vom Mobiltelefon erstellten Datensicherungen sei die Vorinstanz über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hinausgegangen und habe in verschiedener Hinsicht Bundesrecht verletzt.
46
8.2. Diese Rüge ist unbegründet. Zwar hat die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsgesuch die beiden Datensicherungen nicht ausdrücklich erwähnt. Wie der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selber ausgeführt hat (vgl. vorne E. 2.2), wurden die Datensicherungen aber zusammen mit dem Mobiltelefon unter dem gleichen Siegel gesiegelt. Mit dem Entsiegelungsgesuch will die Staatsanwaltschaft Einsicht in die sie interessierenden Daten nehmen, die gleichermassen auf dem Mobiltelefon wie den beiden Datensicherungen gespeichert und durch das gleiche Siegel geschützt sind. Wieso sie die Entsiegelung lediglich hinsichtlich des Mobiltelefons verlangen und die Datensicherungen vom Gesuch ausnehmen sollte, erschliesst sich deshalb nicht und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Gehörsverletzungsrüge vorbringt (vgl. vorne E. 2.2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das Entsiegelungsgesuch auf sämtliche Speichermedien beziehen soll, die unter dem zu entfernenden Siegel gesiegelt sind, und es sich bei der unterbliebenen ausdrücklichen Erwähnung der beiden Datensicherungen um ein Versehen oder eine Ungenauigkeit der Staatsanwaltschaft handelt. Der angefochtene Entscheid geht insoweit demnach nicht über den Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs hinaus, verletzt weder Art. 248 Abs. 2 StPO noch das Verhältnismässigkeitsprinzip und ist auch sonst nicht bundesrechtswidrig.
47
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Entsiegelung der beiden Datensicherungen bzw. die gänzliche Abweisung des Entsiegelungsgesuchs verlangt wird (Haupt- und Eventualantrag). Soweit sich die Beschwerde gegen die vollumfängliche Entsiegelung richtet, ist sie hingegen teilweise gutzuheissen (Subeventualantrag). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur richterlichen Triage und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Entsiegelung (Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft) ist auf untersuchungsrelevante Aufzeichnungen (Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Observation des Privatklägers sowie der dazugehörigen Auftragserteilung) auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers und den beiden von diesem Gerät erstellten Datensicherungen zu beschränken.
48
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als teilweise unterliegend und wird für das bundesgerichtliche Verfahren nach Massgabe seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich hat keine Kosten zu tragen, aber auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Er hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen, soweit dieser obsiegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
49
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Zwangsmassnahmengericht, vom 18. August 2020 wird aufgehoben und die Sache zur richterlichen Triage und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. März 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Baur
 
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