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Informationen zum Dokument  BGer 8C_155/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_155/2021 vom 03.03.2021
 
 
8C_155/2021
 
 
Urteil vom 3. März 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 8. Januar 2021 (IV.2019.00493).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. Februar 2021 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Vorinstanz die Angelegenheit an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge,
2
dass damit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen),
3
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
5
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss,
6
dass solches hier weder behauptet (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2) noch gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.),
7
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist,
8
dass nämlich selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten Abklärungen obsolet würden, damit entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 S. 103 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2),
9
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
10
dass das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
11
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
12
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
13
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
14
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
15
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
16
Luzern, 3. März 2021
17
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Der Präsident: Maillard
20
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
21
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