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Informationen zum Dokument  BGer 5A_154/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_154/2021 vom 01.03.2021
 
 
5A_154/2021
 
 
Urteil vom 1. März 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Andjelka Grubesa-Milic,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fristerstreckung (Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Januar 2021 (NE200008-O/Z03).
 
 
Sachverhalt:
 
Das Obergericht des Kantons Zürich setzte A.________ im Berufungsverfahren zwischen den rubrizierten Parteien betreffend Aberkennung eines Anspruches im Lastenverzeichnis mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung, um zur Eingabe der Gegenpartei vom 19. November 2020 Stellung zu nehmen. Diese Verfügung wurde A.________ am 22. Dezember 2020 zugestellt. Am 14. Januar 2021 stellte dieser ein Fristerstreckungsgesuch. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 wies das Obergericht dieses Gesuch ab, weil es nach Ablauf der Frist gestellt worden war. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 25. Februar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner ersucht er um aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen:
 
1. In genereller Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Sodann ist spezifisch zu beachten, dass nach der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung ein Zwischenentscheid angefochten ist. Dieser kann nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei die Voraussetzungen in der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329).
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2. Eine Darlegung, inwiefern die Voraussetzungen zur nur ausnahmsweise direkt möglichen Anfechtung von Zwischenentscheiden gegeben sein sollen, erfolgt nicht. Schon daran scheitert die Beschwerde.
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3. Auch in der Sache selbst findet sich keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung, nämlich dass die Verfügung vom 9. Dezember 2020 am 22. Dezember 2020 zugestellt wurde, bis am 2. Januar 2021 ein Fristenstillstand galt (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) und demnach die 10-tägige richterliche Frist am 12. Januar 2021 ablief, das Gesuch um Fristverlängerung jedoch erst am 14. Januar 2021 und damit verspätet gestellt wurde.
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Vielmehr ergeht sich der Beschwerdeführer in Weitschweifigkeiten, die an der Sache vorbeigehen, nämlich dass ihn das Betreibungsamt am 18. Dezember 2020 zur Abholung eines Zahlungsbefehls aufgefordert und ihn freundlicherweise auf die Betreibungsferien bis zum 4. Januar 2021 aufmerksam gemacht habe und er als Laie davon habe ausgehen dürfen, dass dies auch für die gerichtlichen Fristen so gelte. Erstens ist das Ehepaar Schmid, wie dem Bundesgericht aus einer Unzahl von Beschwerdeverfahren bekannt ist, in rechtlichen Angelegenheiten äusserst beschlagen und versucht sich der Zwangsvollstreckung mit stets neuen Ausflüchten zu entziehen. Zweitens dauern die Betreibungsferien nicht bis zum 4., sondern bis zum 1. Januar (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG) und damit sogar weniger lang als die Gerichtsferien.
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
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5. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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