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Informationen zum Dokument  BGer 4A_124/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_124/2021 vom 01.03.2021
 
 
4A_124/2021
 
 
Urteil vom 1. März 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG in Liquidation,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsregisteramt Basel-Stadt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Organisationsmangel,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
 
vom 16. Dezember 2020 (ZB.2020.37).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Zivilgericht Basel-Stadt die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 29. September 2020 infolge Mängel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
 
dass das Zivilgericht mit Entscheid vom 26. Oktober 2020 die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 (Postaufgabe: 21. Oktober 2020) sinngemäss gestellten Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids vom 29. September 2020 sowie um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme abwies und feststellte, dass der Entscheid vom 29. September 2020 per 20. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen sei;
 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. Oktober 2020 erhobene Berufung abwies;
 
dass das Appellationsgericht dem Bundesgericht am 28. Januar 2021 ein vom 22. Januar 2021 datierendes und als "Einsprache" bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin überwies;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Januar 2021 unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass ihre Eingabe vom 22. Januar 2021 den formellen Anforderungen an eine Beschwerde in keiner Weise genüge;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 19. Februar 2021 eine weitere Eingabe einreichte, in der sie sinngemäss erklärte, ihre Eingabe vom 22. Januar 2021 sei als Beschwerde zu verstehen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte;
 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. März 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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