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Informationen zum Dokument  BGer 9C_1/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_1/2021 vom 26.02.2021
 
 
9C_1/2021
 
 
Urteil vom 26. Februar 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 23. November 2020 (VBE.2020.375).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Nachdem ein erstes Leistungsbegehren abgewiesen worden war (Verfügungen vom 29. Mai 2008) meldete sich die 1967 geborene A.________ im August 2017 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. Juni 2020 einen Rentenanspruch.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. November 2020 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwere in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 23. November 2020 und der Verfügung vom 12. Juni 2020 sei ihr eine Invalidenrente "anzuerkennen"; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen resp. anzuordnen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
 
2.1. Die Vorinstanz hat dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 25. Juli 2019, worin für die angestammte und angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, Beweiskraft beigemessen.
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2.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hält nicht stand. Ein rund elf Monate altes Gutachten verliert nicht per se seine Aktualität, und ein Anhaltspunkt für eine erhebliche und mindestens drei Monate anhaltende (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV [SR 831.201]) Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erstellung der Expertise ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Weiter anerkannten die Gutachter eine chronische resp. anhaltende Schmerzstörung; sie massen dieser aber - zu Recht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1 S. 296 ff.) - keine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bei. Zudem bezogen sie insbesondere zum Bericht des Dr. med. E.________ vom 17. Oktober 2019 nachträglich und nachvollziehbar begründet Stellung. Somit genügt das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ den Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
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Sodann hat sich die Vorinstanz auch mit dem am 1. Oktober 2020 eingereichten radiologischen Bericht der Dr. med. F.________ vom 24. September 2020 befasst und u.a. festgestellt, er beziehe sich nicht auf den massgeblichen Zeitraum. Inwiefern diese Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen) sein soll, ist nicht erkennbar. Ohnehin beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf weiten Strecken darauf, die Beweise abweichend von der Vorinstanz zu würdigen resp. appellatorische Kritik an deren Sachverhaltsfeststellung anzubringen, was nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; Urteil 9C_517/2019 vom 4. November 2019 E. 3.5).
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2.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, der Pensionskasse SHP und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Februar 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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