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Informationen zum Dokument  BGer 6B_74/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_74/2021 vom 23.02.2021
 
 
6B_74/2021
 
 
Urteil vom 23. Februar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Verleumdung, Ehrverletzung etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 12. Januar 2021 (OG.2020.00056/57/58).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Nachdem der Beschwerdeführer Strafanzeige/Strafantrag einerseits gegen B.________ wegen Verleumdung/Ehrverletzung und andererseits gegen C.C.________ und D.C.________ wegen Begünstigung sowie Beihilfe zu Nötigung erstattete, erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus am 6. Oktober 2020 drei Nichtanhandnahmeverfügungen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Glarus mit Beschluss vom 12. Januar 2021 in allen drei Fällen ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingaben vom 19. Januar 2021, 27. Januar 2021 und 10. Februar 2021 an das Bundesgericht.
 
2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer darin zu anderen Verfahren äussert.
 
3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilforderungen auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
4. Der Beschwerdeführer fordert je eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- (Ehegatten C.________, B.________). Zudem macht er einen noch nicht bezifferbaren Schadenersatz wegen "Minderwert Wohnungsverkauf" geltend. Die Verleumdung habe den Entzug einer Notwohnung und eines Erbes bewirkt (act. 6). Dies genügt zur Begründung der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht. Der Beschwerdeführer legt damit nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welcher Vermögensschaden ihm konkret aus dem angezeigten Deliktssachverhalt entstanden sein soll. Auch soweit er den "Aufwand für Prozess 7500" in Rechnung stellt, handelt es sich im Übrigen nicht um einen unmittelbar durch die angeblichen Straftaten verursachten Schaden, der eine Geschädigtenstellung zu begründen vermöchte. Allfällige mittelbare und indirekte Schädigungen reichen nicht aus. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist zudem nur geschuldet, sofern die Schwere einer Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt. Worin eine solche genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung erblickt werden könnte, ist weder klar ersichtlich noch hinreichend dargetan. Dem Beschwerdeführer fehlt es demnach an der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
 
5. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm in Bezug auf die Nötigung/Erpressung die Beschwerdelegitimation widersprüchlich und mit konstruierten Gründen abgesprochen. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, die Nötigung und Erpressung schützten die freie Willensbildung und -betätigung. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass er selber erpresst oder genötigt worden wäre, sondern sein Vater. Mangels Beschwer sei er folglich zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert. Was daran willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er verkennt, dass die Legitimation des Anzeigeerstatters im kantonalen Beschwerdeverfahren voraussetzt, durch die angezeigten Straftaten auch in den eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden zu sein. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht.
 
Der Beschwerdeführer rügt sodann mehrfach Verletzungen des rechtlichen Gehörs, Rechtsverweigerungen, Verstösse gegen das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot. Seine Vorbringen richten sich gegen die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und zielen auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, was unzulässig ist.
 
Soweit der Beschwerdeführer eine Befangenheit der Gerichtsschreiberin und der Vorinstanz bzw. deren Gerichtsmitglieder geltend macht, erschöpfen sich seine Vorbringen in blossen Behauptungen. Im Übrigen begründet der Umstand, dass Gerichtsmitglieder und die Gerichtsschreiberin an (früheren) Entscheiden mitwirkten, die aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht wunschgemäss ausgefallen sind, keine Befangenheit. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht.
 
6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und tauglicher Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Februar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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