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Informationen zum Dokument  BGer 9C_631/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_631/2020 vom 22.02.2021
 
 
9C_631/2020
 
 
Urteil vom 22. Februar 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Gaël Jenoure,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Juli 2020 (VBE.2020.45).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Leistungsanspruch des 1961 geborenen A.________ mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 verneint hatte, meldete sich der Versicherte im Dezember 2012 erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle lehnte das Rentengesuch (auf der Grundlage des bidisziplinären Gutachtens des Swiss Medical Assessement- and Business-Centers [SMAB] vom 21. Juli 2015) mit Verfügung vom 20. März 2017 mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades wiederum ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. November 2017 ab, was das Bundesgericht mit Urteil 9C_910/2017 vom 29. März 2018 bestätigte.
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Im März 2019 ersuchte A.________ abermals um Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens stellte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt fest, weshalb sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 auf das Gesuch nicht eintrat.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Juli 2020 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 23. Juli 2020 sei die IV-Stelle anzuweisen, auf seine Neuanmeldung vom März 2019 einzutreten.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Im angefochtenen Entscheid wurden die rechtlichen Grundlagen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung, insbesondere unter dem Aspekt des Glaubhaftmachens (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteile 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2; 8C_65/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.1; 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
6
 
3.
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die IV-Stelle habe dem Versicherten mit dem Vorbescheid vom 23. Juli 2019 das Nichteintreten auf seine Neuanmeldung angedroht. Am 12. September 2019 habe sie ihm, entsprechend seinem Gesuch, zur Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen eine Frist bis zum 16. Oktober 2019 angesetzt, die sie von sich aus am 22. Oktober 2019 bis zum 10. November 2019 erstreckt habe. Der Beschwerdeführer habe bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 13. Dezember 2019 keine Unterlagen nachgereicht. Die Dokumente, die er erst am 16. Dezember 2019 der IV-Stelle resp. im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereicht habe, seien verspätet eingegangen und deshalb nicht zu berücksichtigen. Aus den (mit der Neuanmeldung eingereichten) Berichten der medizinischen Zentren B.________ und C.________ vom 30. Oktober und 26. November 2018 ergebe sich kein verschlechterter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Damit habe er keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft dargetan. Dementsprechend sei die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.
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3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand. Bereits im Vorbescheid drohte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf die Aktenlage das Nichteintreten auf die Neuanmeldung an. Weshalb sie ihn in den Schreiben vom 12. September und 22. Oktober 2019 erneut auf die Möglichkeit des Nichteintretens hätte hinweisen müssen, leuchtet nicht ein; solches ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsprechung von BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69. Sodann ist für die Eintretensfrage nicht von Belang, ob ein erst nach Verfügungserlass erstellter Bericht Rückschlüsse auf den davor liegenden Zeitraum zulässt. Es obliegt der versicherten Person, mit der Neuanmeldung resp. bis zur Beendigung des Neuanmeldeverfahrens durch die Verwaltung (hier: Erlass der Nichteintretensverfügung) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen; auch spielt der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Schliesslich legte das kantonale Gericht nachvollziehbar dar, weshalb es davon ausging, dass die in den Berichten der medizinischen Zentren B.________ und C.________ vom 30. Oktober und 26. November 2018 genannten Beschwerden bereits bei Erstellung des SMAB-Gutachtens vorhanden gewesen und berücksichtigt worden seien. Den entsprechenden Feststellungen setzt der Beschwerdeführer lediglich seine abweichende Beweiswürdigung entgegen; darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorangehende E. 1). Von "bundesrechtswidriger Anwendung" des Beweismasses des Glaubhaftmachens kann demnach nicht gesprochen werden.
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3.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Februar 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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