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Informationen zum Dokument  BGer 8C_701/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_701/2020 vom 17.02.2021
 
 
8C_701/2020
 
 
Urteil vom 17. Februar 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 17. September 2020 (IV.2019.00572).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1968, ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1995 und 1997). Ab dem 15. Lebensjahr konsumierte sie Suchtmittel. Nach einer Bürolehre arbeitete sie bis zur Geburt des ersten Kindes bei verschiedenen Arbeitgebern zumeist als Sekretärin. Anschliessend war sie als Hausfrau und Mutter tätig. 2006 wurde die Ehe geschieden. Nach teilzeitlichen Tätigkeiten als Aushilfsverkäuferin und Haushaltshilfe in den Jahren 2008 und 2009 arbeitete sie von Januar bis Mai 2011 vollzeitlich als Arztsekretärin im Spital B.________. Seither ist sie nicht mehr erwerbstätig. Am 11. Dezember 2014 meldete sie sich wegen voller Arbeitsunfähigkeit ab 2012 unter Hinweis auf Alkohol- und Drogenprobleme sowie auf eine seit 2012 mit Unterbrüchen psychiatrisch behandelte Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen musste die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) A.________ wiederholt hinsichtlich der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 43 ATSG abmahnen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle basierend auf einer primären Suchterkrankung ohne rechtserhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 21. Juni 2019).
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. September 2020).
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid und die Verfügung vom 21. Juni 2019 seien aufzuheben und die Sache zur polydisziplinären Begutachtung sowie zum anschliessenden Neuentscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei A.________ mit Wirkung ab sechs Monaten nach Anmeldung zum Leistungsbezug eine Invalidenrente zuzusprechen. Es sei festzustellen, dass sie als Gesunde voll erwerbstätig wäre. Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
3
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
4
 
Erwägungen:
 
1. 
5
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1 S. 217) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG, BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217; Urteil 2C_186/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.2).
6
1.2. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31 mit Hinweisen).
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2. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 21. Juni 2019 verfügte Verneinung eines Leistungsanspruchs bestätigte.
8
3. Das kantonale Gericht legte die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) insbesondere bei psychischen Erkrankungen (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221 f.; 143 V 409  E. 4.5.2 S. 416; 141 V 281 E. 2.1 S. 285 ff.) zutreffend dar. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2   S. 126 f.; 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
9
4. Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen zum Vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallen gelassen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass fortan - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen (vgl. BGE 143 V 409 und 418) - auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Dabei kann und muss im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (BGE 145 V 215 E. 6.3 und E. 7 S. 228).
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Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E. 5 mit Hinweis) und somit auch im vorliegenden Fall massgebend (Urteil 9C_845/2019 vom   6. Oktober 2020 E. 2).
11
5. 
12
5.1. Das kantonale Gericht hat dieser Praxisänderung zutreffend Rechnung getragen. In tatsächlicher Hinsicht stellte es fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine langjährige Alkohol- und Drogenproblematik. In somatischer Hinsicht habe eine chronische Hepatitis C zwischen November 2015 und Mai 2016 medikamentös erfolgreich behandelt und das Virus definitiv eliminiert werden können. Laut bidisziplinärem Gutachten vom 11. Oktober 2016 (nachfolgend: erstes bidisziplinäres Gutachten) sei zwar die Internistin Dr. med. C.________ des Spitals D.________ wegen erhöhter Müdigkeit und reduzierter Konzentrationsfähigkeit von einer vorübergehenden Teilarbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Gleichzeitig habe jedoch der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.________ eine intakte Konzentrationsfähigkeit und Auffassungsgabe festgestellt und eine Merkfähigkeitsstörung ausgeschlossen. Im psychiatrischen Teilgutachten habe er deshalb in Bezug auf alle für die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in Frage kommenden Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Abschliessend stellte die Vorinstanz auf das zweite bidisziplinäre Gutachten vom 14. Dezember 2018 des Neuropsychologen F.________ und des Psychiaters Dr. med. G.________ ab (nachfolgend: zweites bidisziplinäres Gutachten), wonach einzig ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.24) zu diagnostizieren sei. In antizipierter Beweiswürdigung sei auf weitere Abklärungen zu verzichten. Die Frage nach den funktionellen Auswirkungen des Abhängigkeitssyndroms auf das Leistungsvermögen prüfte das kantonale Gericht bundesrechtskonform anhand der Standardindikatoren im Sinne des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281. Nach eingehender Würdigung der massgeblichen Indikatoren gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Suchterkrankung der Beschwerdeführerin habe keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens zur Folge, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch verneint habe.
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5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln. Die somatischen Beschwerden hätten polydisziplinär zusammen mit den psychischen Beeinträchtigungen begutachtet werden müssen. Das Abstellen auf prognostische Annahmen gestützt auf das erste bidisziplinäre Gutachten unter Verzicht auf ergänzende Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung sei willkürlich und verletze die Beweiswürdigungsregeln. Das zweite bidisziplinäre Gutachten, insbesondere das Teilgutachten des Dr. med. G.________, sei beweisrechtlich nicht verwertbar, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Exploration offensichtlich betrunken gewesen sei und vorgängig Cannabis konsumiert habe. Der Verzicht des Gutachters auf eine erneute Exploration stelle einen nicht heilbaren Mangel am Gutachten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu einer neuen und umfassenden polydisziplinären Abklärung zu verpflichten sei. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht berichtigt habe, dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall nur teil-, statt richtigerweise vollzeitlich erwerbstätig gewesen. Dies sei unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens klarzustellen.
14
 
6.
 
6.1. Im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung der Begründungspflicht zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht mit dem angefochtenen Entscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hätte. Es war nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich auseinanderzusetzen und diesen zu widerlegen. Vielmehr ist ausreichend, wenn das Gericht sich auf die wesentlichen Punkte beschränkt und dem Entscheid insgesamt entnommen werden kann, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 229 E. 5.2 S. 236; Urteil 8C_411/2020 vom   26. Oktober 2020 E. 4.1). Diesen Anforderungen der Rechtsprechung genügt der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres. Auf das neu erstmals vor Bundesgericht gestellte Feststellungsbegehren (Art. 99   Abs. 2 BGG) ist nicht einzutreten.
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6.2. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil 8C_403/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2).
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6.2.1. In somatischer Hinsicht ist die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu beanstanden.
17
6.2.1.1. Das kantonale Gericht hat nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage insbesondere gestützt auf das erste bidisziplinäre Gutachten hinsichtlich somatischer Gesundheitsschäden festgestellt, die begutachtende Internistin Dr. med. C.________ habe die vor allem geklagten Gelenkbeschwerden im Rahmen der chronischen Hepatitis C unter Therapie als plausibel anerkannt. Sie sei jedoch mit Blick auf die Polyarthralgien von einer günstigen Prognose ausgegangen, sofern die Therapie der Hepatitis C erfolgreich verlaufe. Das Virus sei bereits im Mai oder Juni 2016 definitiv eliminiert gewesen und der behandelnde Hepatologe Dr. med. H.________ habe am 29. November 2017 berichtet, Nachkontrollen hätten weder Hinweise für ein hepatozelläres Karzinom noch für eine Dekompensation der Leberzirrhose gezeigt. Eine somatisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe nur vorübergehend und kurzfristig bestanden.
18
6.2.1.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, worauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 i.f. S. 30 mit Hinweisen). Inwiefern diese offensichtlich unrichtig sei und die Beweiswürdigung das Willkürverbot verletze (vgl. E. 1.2 hievor), legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
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6.2.2. Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz im Wesentlichen übereinstimmend mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. I.________ davon aus, die Beschwerdeführerin leide an einer langjährigen Alkohol- und Drogensuchtproblematik. Die geklagte Antriebslosigkeit und Müdigkeit seien als Symptome der Abhängigkeitserkrankung zu interpretieren. Im Übrigen stellte das kantonale Gericht auf das Teilgutachten des Dr. med. G.________ ab, wonach aus psychiatrischer Sicht einzig ein Abhängigkeitssyndrom zu diagnostizieren sei. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, überzeugt nicht.
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6.2.2.1. Der Einwand, das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. G.________ sei nicht verwertbar, weil die Begutachtung einer intoxinierten Person die Begutachtungsleitlinien verletze, verfängt nicht. Das zweite bidisziplinäre Gutachten beruht auf der neuropsychologischen Untersuchung vom 14. August 2018 sowie der psychiatrischen Exploration und der Konsensbeurteilung vom 14. Dezember 2018. Keine Einwände erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht gegen das neuropsychologische Teilgutachten. Der explorierende Neuropsychologe erhob keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
21
6.2.2.2. Soweit Dr. med. G.________ anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin feststellte, dass sie intensiv nach Alkohol und Marihuana roch, hat er seine Einschätzungen im psychiatrischen Teilgutachten ausführlich begründet. Insbesondere die umfassend dargestellten psychopathologischen Befunde zeigen, dass die Beschwerdeführerin während der Exploration bei nur leichter Sedierung zeitlich, örtlich, situativ und zur Person vollständig orientiert war. Trotz des vorgängigen Konsums von Alkohol und Cannabis war sie ausreichend interaktionsfähig sowie - entgegen des Einwandes des behandelnden Dr. med. I.________ vom 27. Februar 2019 - insbesondere vollständig einsichts- und urteilsfähig. Gemäss angefochtenem Entscheid stellte sich Dr. med. G.________ während der Exploration die Frage nach einem Untersuchungsabbruch, erachtete diesen jedoch aufgrund des Gesprächsverlaufs sowie der bestehenden Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht als erforderlich.
22
6.2.2.3. Im Rahmen des zu beachtenden gutachterlichen Ermessens (vgl. Urteil 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2 mit Hinweisen) ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach hinsichtlich der psychogenen Beeinträchtigungen auf das zweite bidisziplinäre Gutachten abzustellen ist, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich (vgl. dazu E. 1.2 hievor) festgestellt haben soll.
23
6.2.3. Demnach hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtet und auf das einzig diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom abgestellt. Bei der Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 trug die Vorinstanz den massgebenden Tatsachen Rechnung. So weise die Beschwerdeführerin trotz Suchterkrankung ein für den Alltag ausreichendes Funktionsniveau auf. Die im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik K.______ seit 2012 durchgeführte Behandlung des Dr. med. I.________ sei bisher nicht erfolgreich gewesen. Trotz mehrfacher Rückfälle habe die Beschwerdeführerin noch nie einer stationären Therapie zugeführt werden können. Doch sei daraus nicht zu schliessen, eine indizierte, lege artis und mit optimaler Kooperation erfolgte Therapie sei definitiv gescheitert. Eine psychiatrische Komorbidität sowie körperliche Begleiterkrankungen seien zu verneinen. Unter Hinweis auf die Vernachlässigung von Therapieoptionen zur Erreichung einer langfristigen und dauerhaften Abstinenz fehle es mit Blick auf den Aspekt der Konsistenz an einem ins Gewicht fallenden Leidensdruck. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sei jedenfalls nicht von einem massgeblich eingeschränkten Aktivitätsniveau im Alltag auszugehen. Folglich schloss die Vorinstanz nach Würdigung der massgebenden Indikatoren aus, dass die Suchtkrankheit das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise einschränke. Die Indikatorenprüfung gemäss angefochtenem Entscheid ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin hiegegen keine Einwände erhebt.
24
6.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 6.1 hievor).
25
7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
26
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Februar 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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