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Informationen zum Dokument  BGer 2C_969/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_969/2020 vom 17.02.2021
 
 
2C_969/2020
 
 
Urteil vom 17. Februar 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde C.________/VS,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis
 
vom 3. September 2020 (38/2019).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 3. September 2020 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014 ab. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 23. November 2020 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragten, es sei ihnen eine Nachfrist zur Begründung ihrer Beschwerde anzusetzen. Sie müssten einen neuen Anwalt mandatieren und hätten in den letzten Wochen infolge einer schweren Corona-Erkrankung die hierfür erforderlichen Gespräche nicht führen können. Das Arztzeugnis werde nachgereicht. In der Folge setzte das Bundesgericht mit Verfügung vom 25. Januar 2021 eine Nachfrist letztmals bis zum 12. Februar 2021 an, um eine ergänzende Beschwerdeschrift einzureichen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 ersuchten A.A.________ und B.A.________ um Fristerstreckung bis Ende März 2021, weil ihr bisheriger Vertreter das Mandat niedergelegt habe und es ihnen aufgrund der "COVID-Situation" nicht gelungen sei, einen neuen Anwalt zu finden.
 
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
 
2.2. Die Beschwerde vom 23. November 2020 enthält offensichtlich keine Begründung. Sie ist lediglich zur Fristwahrung erfolgt, verbunden mit dem Gesuch um Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Allerdings muss die Begründung ebenfalls innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden und kann diese Frist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Sodann fällt eine Ergänzung der Beschwerde nach Art. 43 BGG von vornherein ausser Betracht, weil diese Möglichkeit nur bei Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen besteht. Als das Bundesgericht den Beschwerdeführern dennoch eine Nachfrist zur Ergänzung angesetzt hatte, geschah dies als im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie. Die Beschwerdeführer sind deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Nachfristansetzung letztmals erfolgt und folglich nicht erstreckt werden kann. Bereits aus diesem Grund kann dem Gesuch um Fristerstreckung nicht stattgegeben werden.
 
2.3. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund anführen, der eine (weitere) Fristerstreckung rechtfertigen könnte. Sie verweisen pauschal auf die "COVID-Situation", ohne näher zu substanziieren, weshalb es ihnen in den über dreieinhalb Monaten seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids nicht möglich gewesen sein sollte, einen neuen Anwalt zu mandatieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits aus der Beschwerde vom 23. November 2020 hervorgeht, dass der bisherige Vertreter nicht gewillt war, das Verfahren vor Bundesgericht zu führen. Dies war überhaupt erst der Anlass der beantragten (und bewilligten) Nachfrist. Folglich wussten die Beschwerdeführer nicht erst Ende Januar 2021 von diesem Umstand. Weiter haben die Beschwerdeführer bis heute kein ärztliches Zeugnis eingereicht, aus dem hervorgeht, dass sie aufgrund einer Covid-Erkrankung nicht in der Lage waren, fristgerecht zu handeln. Dabei hatten sie diesen Nachweis bereits in der Beschwerde vom 23. November 2020 in Aussicht gestellt.
 
2.4. Zusammenfassend kann dem Gesuch um Fristerstreckung nicht stattgegeben werden. Auf die offensichtlich nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
3. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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