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Informationen zum Dokument  BGer 4A_661/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_661/2020 vom 12.02.2021
 
 
4A_661/2020
 
 
Urteil vom 12. Februar 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Organisationsmangel,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 20. November 2020 (HE200357-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Einzelrichterin am Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 20. November 2020 aufgrund schwerwiegender Organisationsmängel auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 erklärte, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2020 beim Bundesgericht anfechten zu wollen;
 
dass das Handelsgericht dem Bundesgericht am 12. Januar 2021 ein Schreiben des Handelsregisteramts des Kantons Zürich weiterleitete, in dem dieses darüber informierte, dass mit Urteil vom 7. Januar 2021 die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Zürich über die Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet habe und demnach die Gesellschaft aufgelöst sei;
 
dass die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, offensichtlich ungenügend begründet ist, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren ungeachtet des Umstandes, dass über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, nicht in Anwendung von Art. 207 SchKG sistiert wird (vgl. Urteile 4A_136/2020 vom 26. Mai 2020; 4A_64/2016 vom 3. Juni 2016; 5A_539/2008 vom 2. Oktober 2008);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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