VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_114/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 03.03.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_114/2021 vom 11.02.2021
 
 
5A_114/2021
 
 
Urteil vom 11. Februar 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Ambulante Nachbetreuung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt vom 5. Januar 2021 (14-K/2020).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ hat eine lange Geschichte mit stationären Aufenthalten und ambulanten Massnahmen hinter sich. Nach der letzten Klinikentlassung erteilte ihr die KESB Basel Stadt mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 die Weisung, die ärztlich verordnete Medikation unter Aufsicht in der Universitären Psychiatrischen Klinik täglich einzunehmen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. Januar 2021 ab. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
1
 
Erwägungen:
 
1. Der Bundesgesetzgeber regelt die Nachbetreuung nicht selbst, sondern er hat mit einem zuteilenden Vorbehalt in Art. 437 Abs. 1 ZGB die Kantone zu entsprechender Legiferierung ermächtigt. Der Kanton Basel-Stadt hat von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die Massnahme ist gemäss dem angefochtenen Entscheid explizit auf die kantonale Rechtsgrundlage von Art. 15 KESG/BS abgestützt.
2
Die Verletzung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht indes nur im Zusammenhang mit Verfassungsrügen prüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
3
Solche Vorbringen erhebt die Beschwerdeführerin nicht; sie hält einzig fest, dass man über sie bestimme und sie keine Medikamente haben möchte. Sie ruft mit dieser Aussage weder explizit noch von der Sache her verfassungsmässige Rechte als verletzt an und die Begründungsanforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ergeben, sind nicht erfüllt (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
4
2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
5
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
8
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
9
Lausanne, 11. Februar 2021
10
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
11
des Schweizerischen Bundesgerichts
12
Der Präsident: Herrmann
13
Der Gerichtsschreiber: Möckli
14
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).