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Informationen zum Dokument  BGer 2C_117/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_117/2021 vom 11.02.2021
 
 
2C_117/2021
 
 
Urteil vom 11. Februar 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Aargau,
 
Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
 
Gemeinderat U.________.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2017, Ordnungsbusse,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 15. Dezember 2020 (WBE.2020.383).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Einwohnergemeinde U.________/AG verlängerte A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) dreimal die Frist, um die Steuererklärung 2017 einzureichen. Letztmals geschah dies mit Schreiben vom 4. September 2018 bis zum 31. Oktober 2018. Am 20. September 2018 erklärte der Steuerpflichtige, weder sein Einkommen noch sein Vermögen hätten sich gegenüber der Vorperiode in einer Weise verändert, dass "eine neue Veranlagung nötig sei". Die Gemeinde teilte dem Steuerpflichtigen am 24. September 2018 mit, dass er von Gesetzes wegen verpflichtet sei, die Steuererklärung vollständig einzureichen, dies bis zur letztmals verlängerten Frist. Am 29. Oktober 2018 erneuerte der Steuerpflichtige seine Einwände. Gleichzeitig reichte er zwei Dokumente ein, namentlich ein Schreiben seiner Arztpraxis vom 18. Juni 2018. Die Gemeinde antwortete mit Einschreibebrief vom 9. November 2018 bzw. gleichlautendem A-Post-Schreiben vom 21. November, das versandt wurde, da der Steuerpflichtige den Einschreibebrief nicht abgeholt hatte. Darin stellte die Gemeinde dem Steuerpflichtigen die Mahnung in Aussicht.
1
 
B.
 
Die erste Mahnungerging am 20. November 2018. Der Steuerpflichtige brachte am 8. Dezember 2018 abermals seine bereits früher erhobenen Einwände vor, wonach die unveränderten Umstände keine neue Veranlagung rechtfertigten. Die Gemeinde bestätigte am 20. Dezember 2018 den Eingang dieses Schreibens und verwies auf ihre Erläuterungen im Schreiben vom 9. November 2018. Weiter gab sie dem Steuerpflichtigen bekannt, dass sie im Fall des Nichteinreichens der Steuererklärung eine letzte Mahnung erlassen werde. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019, versandt im Verfahren A-Post Plus und zugestellt am folgenden Tag, erliess die Gemeinde die angekündigte zweite Mahnung. Darin forderte die Gemeinde den Steuerpflichtige auf, seine Steuererklärung innerhalb einer letzten Frist von 20 Tagen einzureichen, ansonsten die gesetzlichen Säumnisfolgen einträten. Der Steuerpflichtige kam auch der Aufforderung vom 3. Januar 2019 nicht nach.
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C.
 
Die Wohnsitzgemeinde unterbreitete dem Steueramt des Kantons Aargau (KStA/AG) den Antrag, der Steuerpflichtige sei mit einer Busse zu belegen. In Gutheissung des Bussenantrags erliess das KStA/AG am 12. Februar 2019 gegenüber dem Steuerpflichtigen einen Strafbefehl, dies wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 235 Abs. 1 StG/AG). Aufgrund dessen belegte es ihn mit einer Busse von Fr. 50.--. Dagegen erklärte der Steuerpflichtige am 15. März 2019 die Einsprache. Das KStA/AG erhob daher am 22. Oktober 2019 beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, Anklage und beantragte die Bestrafung des Steuerpflichtigen im Sinne des Strafbefehls. Das Spezialverwaltungsgericht führte am 27. August 2020 in Anwesenheit des Steuerpflichtigen eine Verhandlung durch und verurteilte den Steuerpflichtigen gleichentags wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von Fr. 50.--.
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D.
 
D.a. Am 25. Oktober 2020 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei er eine Reihe von Anträgen stellte. Im Wesentlichen ersuchte er, sinngemäss, um Freispruch vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten, um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und um Ausrichtung angemessenen Schadenersatzes. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid WBE.2020.383 vom 15. Dezember 2020 ab.
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D.b. Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen stehe die Rechtsmittelbelehrung, wie sie aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts hervorgehe, im Einklang mit § 26 Abs. 4 VRPG/AG. Einen zusätzlichen Hinweis auf die Beschwerdegründe verlange das Gesetz nicht (vorinstanzlicher Entscheid, E. I/2). In der Sache selbst anerkenne der Steuerpflichtige, dass die Anklageschrift grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen entspreche (§ 247 Abs. 4 in Verbindung mit § 246 Abs. 1 StG/AG), er beanstande aber, dass die Anklageschrift vom Strafbefehl abweiche. Die beiden Schriftstücke seien aber, so das Verwaltungsgericht, inhaltlich identisch, abgesehen davon, dass aus der Anklageschrift der nachgeführte Sachverhalt hervorgehe (vorinstanzlicher Entscheid, E. II/1). Auch die Rüge des verletzten Anspruchs auf rechtliches Gehör finde keine Grundlage, habe der Steuerpflichtige sich doch anlässlich der Verhandlung vom 27. August 2020 mündlich zur Anklage äussern können (wiederum vorinstanzlicher Entscheid, E. II/1). Weiter halte der Steuerpflichtige seinen Anspruch auf rechtliches Gehör für verletzt, weil seine Rügen bezüglich der Verfahrensmängel, die sich im Mahnverfahren ereignet haben sollen, ungehört geblieben seien. Zum einen sei aber, so das Verwaltungsgericht, eine Gerichtsbehörde nur gehalten, die für den Entscheid wesentlichen Argumente zu begründen. Zum anderen habe das Spezialverwaltungsgericht auf mehr als zwei Seiten dargelegt, weshalb das Mahnverfahren nicht zu beanstanden sei. Das Spezialverwaltungsgericht habe namentlich auch aufgezeigt, weshalb die Gemeinde nicht habe ausführen müssen, aus welchem konkreten Grund die Steuererklärung einzureichen sei (§ 180 StG/AG). Die angebliche Verletzung des Begründungserfordernisses (§ 26 VRPG/AG) finde keine Grundlage (vorinstanzlicher Entscheid, E. II/2).
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D.c. In der Sache selbst sei festzuhalten, so das Verwaltungsgericht, dass die Pflicht zu Ausfüllung und Einreichung der Steuererklärung absolut herrsche. Die Pflicht erfasse auch die kranken Personen und gelte selbst dann, wenn die Verhältnisse gegenüber der Vorperiode keine Änderung erfahren hätten. Die Gemeinde habe den Steuerpflichtigen im Rahmen der zweiten Mahnung vom 3. Januar 2020 auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Eine Konkretisierung der von Gesetzes wegen bestehenden Steuererklärungspflicht durch eine formelle Verfügung sei nicht erforderlich (vorinstanzlicher Entscheid, E. II/3). Schliesslich gehe auch der Einwand des Steuerpflichtigen fehl, wonach der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG/AG nicht erfüllt sei. Der Steuerpflichtige anerkenne, die Mahnungen erhalten zu haben. Dennoch habe er diese ignoriert und seine Verfahrenspflichten zumindest eventualvorsätzlich verletzt (vorinstanzlicher Entscheid, E. II/4). Die Höhe der Busse sei unbestritten geblieben (vorinstanzlicher Entscheid, E. II/6). Eine Entschädigung im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht sei dem Steuerpflichtigen mangels Vertretung nicht zuzusprechen gewesen (vorinstanzlicher Entscheid, E. II/5). Die Beschwerde erweise sich als aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege bestehe (vorinstanzlicher Entscheid, E. III/2).
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E.
 
Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Freispruch vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten, Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und Ausrichtung angemessenen Schadenersatzes. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Bei einer grösseren Zahl angeblicher Anträge handelt es sich um Rügen bzw. Begründungen. Darauf ist zurückzukommen.
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F.
 
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere dem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
8
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung Art. 73 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Für eine die Einheitsbeschwerde ergänzende oder ersetzende subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum.
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).
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1.3. Kantonales oder kommunales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1 S. 112 f.). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3 S. 14).
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1.4. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 III 303 E. 2 S. 305). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3 S. 65). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).
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1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 83 E. 1.3 S. 86). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2 S. 249). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 S. 80; vorne E. 1.4). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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2. 
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2.1. Streitig und zu prüfen sind insbesondere die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von § 26 des Gesetzes (des Kantons Aargau) vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG; SAR 271.200) sowie § 180 und § 235 des Steuergesetzes (des Kantons Aargau) vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100). Nachdem der Steuerpflichtige in seiner dicht bedruckten, in kleiner Schrift gehaltenen Eingabe eine beträchtliche Zahl von Beanstandungen vorbringt, ist er vorab auf folgendes hinzuweisen: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Entscheid ist zu begründen, was aber nicht heisst, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jede einzelne Beanstandung ausdrücklich zu widerlegen hätte. Vielmehr darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 S. 341; 145 IV 99 E. 3.1 S. 109; 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 142 II 154 E. 4.2 S. 157; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Begründungspflichtig ist damit einzig das Ergebnis des Entscheids, das im Dispositiv zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 145 III 324 E. 6. 1 S. 326).
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2.2. 
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2.2.1. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 145 II 49; BGE 141 V 557 E. 3 S. 563). Der Steuerpflichtige macht im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen unter vielem anderen geltend, weder sei ihm das Steuererklärungsformular am 25. Januar 2018 zugestellt worden (Ziff. 3.1.1 der Beschwerde) noch habe die Gemeinde ihm im Schreiben vom 24. September 2018 dargelegt, dass er von Gesetzes wegen verpflichtet sei, die Steuererklärung zur Steuerperiode 2017 einzureichen (Ziff. 3.1.2). Weiter soll der Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben worden sei, indem die Vorinstanz die Beanstandungen zur "formlosen Anordnung" vom 9. November 2018 nicht berücksichtigt habe (Ziff. 17.1.4). Alsdann habe er sich zur Anklageschrift durchaus geäussert (Ziff. 17.1.5.2.2). Unberücksichtigt geblieben sei etwa auch der Umstand, dass er am 29. Oktober 2018 das Beiblatt "Kommentiertes Beilagenverzeichnis" zusätzlich zu den "relativ zahlreichen für andere Bezugsjahre bereits abgegebenen Steuererklärungen" eingereicht habe (Ziff. 17.1.6.1.4). Die Fertigstellung der Steuererklärung zur Steuerperiode 2017 hätte ihn "unzumutbar viel Zeit gekostet" (Ziff. 17.1.6.1.6). Das Schreiben der Arztpraxis vom 18. Juni 2018 belege, dass er "im Hinblick auf Abgabe der aktenkundig nicht einfachen und unnötig unzumutbar viel Zeit kostenden Steuererklärungen ernsthaft, zunehmend und dauerhaft gehandicapt" sei (Ziff. 17.1.6.1.8).
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2.2.2. Die zahlreichen sachverhaltlichen Rügen wiederholen sich. Die Vorbringen sind teils verständlich, nicht selten aber wirr. Hier von Bedeutung ist nur, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.5), solange und soweit eine beschwerdeführende Person in Befolgung der sie treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht nicht aufzeigt, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein könnten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.4). Die Einwände des Steuerpflichtigen, soweit sie überhaupt von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnten, bleiben durchwegs an der Oberfläche und im rein Appellatorischen verhaftet. Den vorinstanzlichen Feststellungen in aufzählender Darstellung seine eigene Sichtweise entgegenzuhalten, ohne sich detailliert mit der Verfassungsfrage auseinanderzusetzen, ist von vornherein ungeeignet, um eine Verfassungsverletzung nachzuweisen. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2C_1053/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.2), hat es dabei zu bleiben, dass keinerlei hinreichende Sachverhaltsrügen ersichtlich sind. Das Bundesgericht hat daher in tatsächlicher Hinsicht von den vorinstanzlichen Feststellungen auszugehen (vorne E. 1.5).
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2.3.
 
2.3.1. In der Sache selbst rügt der Steuerpflichtige eine "nicht hinreichend begründete und nicht vollständige Rechtsmittelbelehrung" (Ziff. 17.1.2 der Beschwerde), eine "nicht ausschliesslich auf dem Strafbefehl basierende Anklage und eine für die Verhandlung unbrauchbare Anklageschrift" (Ziff. 17.1.15), ein fehlerhaftes Mahnverfahren (Ziff. 17.1.6), die "Verletzung gesetzlicher Verfahrenspflichten" (Ziff. 17.1.7), die unzutreffende Protokollierung der Verhandlung vom 27. August 2020 (Ziff. 17.1.10), die Aktenführung (Ziff. 17.1.11) und schliesslich die fehlende Zusprechung von Schadenersatz (Ziff. 17.1.8). Die Kritik holt auch in diesen Fragen weit aus, sie ist aber nur zu hören, soweit Fragen angesprochen sind, deren Grundlage im Bundesgesetzesrecht liegt (Art. 106 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.2). Die übrigen Aspekte sind rein verfassungsrechtlicher oder kantonalrechtlicher Natur, weshalb die Kritik insofern der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen hätte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.3 und 1.4). Wie schon im Bereich der Sachverhaltsrügen ist auch hier festzustellen, dass der Steuerpflichtige rein appellatorische Beanstandungen vorträgt, die an der sich stellenden Verfassungsfrage vorbeizielen und daher zur Sache nichts beitragen.
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2.3.2. Gemäss Art. 55 StHG wird mit einer Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall mit bis zu Fr. 10'000.-- bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Harmonisierungsgesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Der Gesetzgeber des Kantons Aargau hat die harmonisierungsrechtliche Vorgabe in § 235 Abs. 1 StG/AG überführt. Die Vorinstanz hält den objektiven Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG/AG für gegeben und geht hinsichtlich des subjektiven Tatbestands von zumindest eventualvorsätzlichem Verhalten des Steuerpflichtigen aus (Sachverhalt, lit. D.c). Der Steuerpflichtige beanstandet die vorinstanzliche Anwendung von § 235 Abs. 1 StG/AG in einem ersten Schritt dahingehend, dass den Mitwirkungspflichten nur unterliege, wer überhaupt subjektiv steuerpflichtig sei (§ 180 Abs. 2 StG/AG). Er habe aber gar nicht wissen können, dass er steuerpflichtig sei, weil dies aus den amtlichen Schriftstücken nicht ausdrücklich hervorgegangen sei (Ziff. 3.1.2.1.2 der Beschwerde). Dies überzeugt in keiner Weise: Die Vorinstanz hat zwar nicht festgestellt, seit wann der Steuerpflichtige im Kanton Aargau bereits steuerpflichtig ist, doch hat der Steuerpflichtige selbst die Unnötigkeit einer Steuererklärung damit begründet, dass "eine neue Veranlagung nicht nötig sei", weil seine finanziellen Verhältnisse keine namhafte Veränderung erfahren hätten (Sachverhalt, lit. A und Ziff. 17.1.6.1.4). Das angebliche Nichtwissen um die Steuerpflicht ist daher vorgeschoben. Es vermöchte ohnehin nichts zu ändern ("Nichtwissen schützt nicht"; Urteil 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 3.3.2).
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2.3.3. Überdies steht fest, dass die kommunale Behörde zwei Mahnungen ausgesprochen hat (Sachverhalt, lit. B), weshalb der Steuerpflichtige wissen musste, dass er als Steuersubjekt betrachtet wird. Inwiefern das bundesrechtlich vorgeschriebene Mahnverfahren den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen könnte, wie der Steuerpflichtige weitgehend pauschal vorbringt, bleibt unklar. Der Steuerpflichtige bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Arztpraxis vom 18. Juni 2018, welches belege, dass er "im Hinblick auf Abgabe der aktenkundig nicht einfachen und unnötig unzumutbar viel Zeit kostenden Steuererklärungen ernsthaft, zunehmend und dauerhaft gehandicapt" sei (Sachverhalt, lit. A; vorne E. 2.2.1 und Ziff. 17.1.6.1.8 der Beschwerde). Er scheint damit dartun zu wollen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Steuererklärung einzureichen. Ihm ist entgegenzuhalten, dass eine Krankheit als Hinderungsgrund praxisgemäss nur angerufen werden kann, wenn die Beeinträchtigung derart erheblich ausfällt, dass die steuerpflichtige Person durch sie davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255 f.; Urteil 2C_847/2020 vom 10. November 2020 E. 3.2.2). Der Umstand, dass der Steuerpflichtige im fraglichen Zeitraum mehrere Schriftstücke zu verfassen vermochte und darin zahlreiche Einwände vortrug, vermag das Vorgehen der kantonalen Behörden jedenfalls nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar darzustellen.
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2.3.4. Mit Blick darauf ist die Auslegung und Anwendung von Art. 55 StHG bzw. des harmonisierungskonformen § 235 StG/AG nicht zu beanstanden. Die Bemessung der Busse, die mit Fr. 50.-- sehr moderat ausgefallen ist, hat der Steuerpflichtige im kantonalen Verfahren nicht gerügt (Sachverhalt, lit. D.c). Auf die rein verfassungs- und kantonalrechtlichen Rügen ist, wie dargelegt, mangels erfüllter prozessualer Voraussetzungen nicht einzugehen (vorne E. 2.3.1).
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2.4. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Art. 103 Abs. 3 BGG), gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10 S. 410).
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3.
 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das im vorliegenden Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird. Für einen irgendwie gearteten "Schadenersatz", den der Steuerpflichtige darüber hinaus auch im bundesgerichtlichen Verfahren beantragt, bleibt kein Raum. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Februar 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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