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Informationen zum Dokument  BGer 6B_771/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_771/2020 vom 09.02.2021
 
 
6B_771/2020
 
 
Urteil vom 9. Februar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
 
An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Schuldfähigkeit, Strafzumessung, Aufschub des Strafvollzugs,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zug, Strafabteilung,
 
vom 19. Mai 2020 (S 2019 36).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wirft A.________ vor, zwischen 2007 und 2015 durch fiktive Rechnungen unrechtmässig zulasten seiner Arbeitgeberin Fr. 8.8 Mio. erhältlich gemacht und für seinen Lebensunterhalt, v.a. aber zur Befriedigung seiner Spielsucht verwendet zu haben. Am 27. Juni 2019 verurteilte ihn das Strafgericht des Kantons Zug wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (psychische Störung) sowie ein dreijähriges Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB an. Auf Berufung von A.________, womit er nur Strafe und Massnahme anfocht, sowie auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin, erhöhte das Obergericht des Kantons Zug die Freiheitsstrafe am 19. Mai 2020 auf 4 Jahre und 8 Monate. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. Juni 2020 beantragt A.________, er sei zu 12 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen und die Strafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB aufzuschieben. Eventualiter sei ihm unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und reicht am 9. September 2020 eine Noveneingabe ein.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass seine Schuldfähigkeit resp. die Fähigkeit entsprechend seiner Einsicht ins Unrecht zu handeln, aufgrund der Spielsucht vermindert gewesen sei. Er verlangt eine Oberbegutachtung.
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1.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).
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Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (vgl. Urteil 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.2). Die tatsächlichen Feststellungen können gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und offensichtlich unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1, 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
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Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.1.1 mit Hinweis).
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1.2.
 
1.2.1. Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten sowie die Einvernahme des Experten durch die Erstinstanz (Urteil S. 6 ff.). Demnach sei die Diagnose eines problematischen resp. pathologischen Spielens mittelschwerer Ausprägung zu stellen.
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Eine schwere Ausprägung liege nach Einschätzung des Gutachters nicht vor, da es dem Beschwerdeführer erstaunlich leicht gefallen sei, mit dem Spielen aufzuhören (Kriterium des sog. Craving) und er auch das Kriterium vermehrten Spielens in belastenden Gefühlszuständen nicht erfülle. Sodann habe pathologisches Spielen für sich alleine bei einer normal intelligenten Person wie dem Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit und führe in der Regel nur bei Vorliegen einer Komorbidität zur Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit zufolge nicht oder nur teilweise vorhandener Steuerungsfähigkeit. Eine Komorbidität, insbesondere im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, sei indes nicht gegeben. Hierfür fehle es bereits an den notwendigen Eingangskriterien, da der Beschwerdeführer eine hinreichende Anpassung in privaten und sozialen Bezügen mit konsequentem Verfolgen einer Berufskarriere und dem Aufrechterhalten einer intimen Beziehung über Jahre gezeigt habe. Er zeige mithin keine schwerwiegende, ihn in seinen beruflichen Möglichkeiten erheblich einschränkende Auffälligkeit des Verhaltens und des Charakters, Denkens, Fühlens und in Beziehungen zu andern wie es für eine Persönlichkeitsstörung erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer zeige im Gegenteil im Kontakt mit anderen eine hohe soziale Kompetenz; ohne das pathologische Spielen hätte er auch keine sonstigen Probleme. Sodann erfülle er nur ein einziges von acht Kriterien, welche für eine verminderte Steuerungsfähigkeit sprechen würden. So habe er Massnahmen ergriffen, um nicht erwischt zu werden, habe sich nicht spontan Geld beschafft und sich um die Folgen seines Handelns gekümmert. Er sei sehr geschickt vorgegangen und habe nach dem Auffliegen versucht, die Sache zu vertuschen. Das Vorgehen sei mithin dermassen geplant und überlegt gewesen, dass dies aus forensisch-psychiatrischer Sicht gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit spreche. Schliesslich habe der Beschwerdeführer aus früherer Erfahrung um sein Problem gewusst und etwas dagegen unternehmen müssen, als er gemerkt habe, dass er wieder in altes Fahrwasser geraten sei. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe und der Kenntnis um seine Problematik habe keine Beeinträchtigung der Steuerungs- und der Schuldfähigkeit bestanden.
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Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gegen das amtliche Gutachten erhobenen Einwände des Beschwerdeführers und die im Berufungsverfahren eingereichten Verlaufsberichte seiner Therapeuten vermöchten das Gutachten nicht in Frage zu stellen, so die Vorinstanz weiter. Dieses sei vollständig, einschliesslich einer Konsultation der behandelnden Ärztin und Befragungen des Beschwerdeführers, es sei transparent und schlüssig. Der Experte verwerfe insbesondere die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung überzeugend. Von einer seitens der behandelnden Ärzte schlüssig dargelegten Komorbidität könne hingegen keine Rede sein. Sie legten im Gegenteil offen, dass nicht mehr gesagt werden könne, welche fünf der acht massgebenden Merkmale bei der Diagnosestellung 2017 überhaupt erfüllt gewesen sein sollen. Auch aus den weiteren Akten, namentlich den Mitarbeiterbeurteilungen sowie den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Familien- und Vereinsleben, würden sich keine Anzeichen für eine narzisstische Störung ergeben. Es bestehe daher kein Anlass für eine Oberbegutachtung. Es sei im Gegenteil - nicht zuletzt anhand der Ausführungen des Gutachters - fraglich, ob überhaupt ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten, sodass gemäss gerichtlicher Praxis ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen. So habe der Beschwerdeführer nicht während des pathologischen Glücksspiels delinquiert, sondern anlässlich seiner normalen, jahrelangen Arbeitstätigkeit für die Geschädigte. Dabei habe er geplant und raffiniert gehandelt und sein Vorgehen den sich ändernden Begebenheiten angepasst. Mithin sei kein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten beim betrügerischen Vorgehen und der Mittelverwendung erkennbar. Ebenso sei der Realitätsbezug stets erhalten gewesen; der Beschwerdeführer habe gar Tatgelegenheiten immer aufs Neue zu schaffen vermocht. Mithin wäre es auch nachvollziehbar gewesen, wenn überhaupt kein Gutachten eingeholt worden wäre. Soweit die Verteidigung unter Hinweis auf zwei Urteile aus dem Kanton Zürich vorbringe, die diagnostizierte Spielsucht vermöge entgegen der Auffassung des Experten die Schuldfähigkeit auch ohne Komorbidität einzuschränken, so belege sie dies bezeichnenderweise nicht.
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1.2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie das amtliche Gutachten als schlüssig beurteilt und darauf abstellt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen zu wiederholen und gestützt auf die vom Gutachter nachvollziehbar verworfene Diagnose seiner Therapeuten, wonach eine narzisstische Störung bestanden haben soll, eine verminderte Schuldfähigkeit zu behaupten. Dies genügt zum Nachweis von Willkür nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers äussern sich Vorinstanz und Gutachter zudem nicht nur zur Einsichtsfähigkeit, sondern explizit auch zu ihrer Einschätzung nach bestehenden Steuerungsfähigkeit. Es kann auf das in Erwägung 1.2.1 vorstehend Gesagte sowie die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gestützt darauf erweist sich auch der Einwand, wonach ein typischer Fall von Beschaffungskriminalität vorliege und der Beschwerdeführer aufgrund des grossen Drucks der Spielsucht nicht in der Lage gewesen sei, seine Straftaten zu verhindern, ohne Weiteres als unzutreffend. Der Gutachter hat das Kriterium des sog. Craving vielmehr ausdrücklich verneint. Von einem krankheitswerten Druck zu spielen oder einer Art Beschaffungskriminalität - ähnlich einer schweren Drogensucht - kann somit gerade keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter lediglich eine mittelgradige Spielsucht diagnostizierte und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Beruf und Privatleben über Jahre hinweg normal funktionierte. An der Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung zum Fehlen grossen Drucks der Spielsucht ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer trotz der eigenen Vorgeschichte und eines Unrechtsbewusstseins zunächst keine therapeutische Hilfe in Anspruch nahm. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, vermag der Umstand, dass die Therapeuten des Beschwerdeführers eine Komorbidität im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung diagnostizierten, die abweichende Einschätzung des Experten nicht zu erschüttern und jedenfalls mit Blick auf die auf Willkür beschränkte Kognition des Bundesgerichts keine Notwendigkeit eines Obergutachtens zu begründen. Ebenso wenig lässt der Einwand, wonach pathologisches Glücksspiel sehr häufig mit einer Komorbidität im Sinne einer antisozialen, histrionischen oder narzisstischen Persönlichkeit einher gehe, im vorliegenden Fall einen entsprechenden Schluss zu, geschweige denn solches als zwingend erscheinen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht auch nicht für eine schwere komorbide Persönlichkeitsstörung, dass die Vorinstanz eine Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet hat. Dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Spielsucht leidet, die mit den verübten Straftaten in Zusammenhang steht, ist unbestritten. Schliesslich ist das angefochtene Urteil nicht deshalb willkürlich oder rechtsfehlerhaft, weil andere Kantone offenbar vereinzelt aufgrund einer Spielsucht alleine und trotz fehlender Komorbidität eine verminderte Schuldfähigkeit bejahten. Ohnehin ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, wie dargestellt, gerade nicht, dass das Leben des Beschwerdeführers derart auf die Spielsucht ausgerichtet gewesen wäre, dass er seine Spielmotivation nicht mehr hätte steuern können und daher von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsste. Er konnte im Gegenteil für den Experten erstaunlich leicht davon lassen.
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2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
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2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.) und die methodischen Grundsätze zur Bemessung der Zusatzstrafe (BGE 145 IV 1 E. 1.2; 142 IV 329 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteile 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.1; 6B_1259/2019 vom 16. April 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, können nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein und sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 II 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1; Urteil 6B_126/2020 vom 3. Juli 2020 E. 3.2.2).
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2.2. Die Vorinstanz begründet auch die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen, dass sie relevante Kriterien ausser Acht gelassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten bzw. willkürlich ausgeübt hätte.
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2.2.1. Im Gegenteil ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz, ausgehend von einem insgesamt recht schweren Verschulden und einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug, eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren festsetzt. Sie trägt dabei namentlich dem sehr hohen Deliktsbetrag, dem langen Deliktszeitraum, den über 200 einzelnen Betrugshandlungen und dem abgestimmten raffinierten Vorgehen ebenso angemessen Rechnung wie dem subjektiv deutlich reduzierten Tatverschulden aufgrund der diagnostizierten Spielsucht und der nicht im Vordergrund stehenden Bereicherungsabsicht. Obwohl die Vorinstanz von keiner verminderten Schuldfähigkeit ausgeht, berücksichtigt sie damit die Spielsucht des Beschwerdeführers angemessen. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass sie für die über 300 mit dem gewerbsmässigen Betrug in engem Zusammenhang stehenden Urkundenfälschungen im gesamten Deliktszeitraum ebenfalls eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet und diese auf (hypothetisch) 18 Monate festsetzt. Ihr ist insbesondere zuzustimmen, dass eine blosse Geldstrafe trotz des engen sachlichen Zusammenhangs der Urkundendelikte mit dem gewerbsmässigen Betrug mit einem spezial- und generalpräventiven Schuldstrafrecht nicht mehr vereinbar wäre, zumal die Urkundendelikte ein anderes Rechtsgut schützen und ebenfalls Verbrechen darstellen. Angesichts des insoweit plausibel als erheblich beurteilten Verschuldens des Beschwerdeführers muss es gar als wohlwollend bezeichnet werden, dass die Vorinstanz die für den gewerbsmässigen Betrug ermittelte hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der Urkundendelikte lediglich um effektiv 6 Monate erhöht. Sie weist in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, dass ein Vergleich mit anderen Strafurteilen, wie ihn der Beschwerdeführer zur Begründung der seiner Ansicht nach zu hohen Ausgangsstrafe anstellt, kein zulässiges Strafzumessungskriterium ist.
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Sodann berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht strafschärfend, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm hier vorgeworfenen Delikte während eines im Kanton Luzern wegen ähnlicher Vermögens- und Urkundendelikte laufenden Strafverfahrens, teilweise gar nach der dortigen Anklageerhebung, beging. Ihr ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer damit eine sehr ausgeprägte Uneinsichtigkeit und ein nachgerade skrupelloses und dreistes Verhalten an den Tag legte, zumal er seine Arbeitgeberin in raffinierter Weise um hohe Geldbeträge erleichterte und sich gleichzeitig im Kanton Luzern über die emotionale Belastung des dortigen Strafverfahrens beklagte. Wenn die Vorinstanz deshalb angesichts der gezeigten Dreistigkeit und Doppelmoral während der gesamten Deliktsdauer von acht Jahren eine Straferhöhung um 9 Monate vornimmt, ist dies schlüssig, jedenfalls aber noch vertrebar. Auch liegt darin, wie sie zutreffend ausführt, keine unzulässige doppelte Bestrafung, sondern eine zulässige Berücksichtigung des persönlichen Verschuldens in Bezug auf die im Kanton Zug - trotz eines laufenden Strafverfahrens in einem anderen Kanton - verübten Straftaten. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteile 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 2.5; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3; 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5).
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Ferner trägt die Vorinstanz dem kooperativen Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren, welches zu einer erheblichen Verkürzung, aber zu keiner eigentlichen Klärung der begangenen Straftaten geführt habe, mit einer 25%-igen Strafreduktion, entsprechend 16 Monaten, angemessen Rechnung. Sie begründet dabei schlüssig, dass die Rückerstattung der noch vorhandenen und ohnehin einziehbaren Deliktsbeträge keine freiwillige Schadensdeckung oder speziell bekundete aufrichtige Reue darstellt. Ebenso wenig ist die erst im Dezember 2019 mit der Geschädigten vereinbarte Rückzahlung von eher symbolischen Fr. 4'000.-- jährlich Ausdruck eigentlicher aufrichtiger Reue oder besonderer Anstrengung, welche zu einer höheren Strafreduktion führen müsste. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die erstinstanzlich gewährte Reduktion von 25% letztlich aufgrund des kooperativen Verhaltens gar als grosszügig bezeichnet werden muss. Sie begründet gleichfalls überzeugend, weshalb sie dem Beschwerdeführer trotz des eindrücklich und glaubhaft als harmonisch geschilderten Berufs- und Familienlebens keine erhöhte Strafempfindlichkeit zugesteht und hierfür keine weitere Strafreduktion vornimmt. Dass ihn der Strafvollzug in mehrfacher Hinsicht hart treffen werde, sei unbestritten. Dies gelte jedoch für jede Person in der vergleichbaren Situation. Aussergewöhnliche, eine Strafreduktion rechtfertigende Umstände lägen hingegen nicht vor und mache der Beschwerdeführer nicht ernsthaft geltend. Entgegen seiner Auffassung sei sodann - wenn überhaupt - höchstens eine sehr leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, zumal das kantonale Verfahren insgesamt viereinhalb Jahre gedauert habe und der Beschwerdeführer nur kurz inhaftiert gewesen sei. Dies rechtfertige eine weitere Strafreduktion von höchstens drei Monaten. Eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch die Medien, welche der Beschwerdeführer in zwei sachlichen und korrekten Zeitungsberichten von September 2017 und April 2018 sowie einem anonymen Schreiben an seinen neuen Arbeitgeber erblicken wolle, sei hingegen nicht auszumachen. Von einer groben Vorverurteilung oder reisserischen Berichterstattung, etwa über Wochen oder Monate, kann mit der Vorinstanz keine Rede sein.
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2.2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch mit Bezug auf die Strafzumessung darauf, seine vorinstanzlichen Rügen zu wiederholen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid fundiert auseinanderzusetzen.
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Entgegen seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das objektive Tatverschulden hinsichtlich des Betrugs angesichts des ausserordentlich hohen Deliktsbetrags, des langen Deliktszeitraums und der hohen Anzahl von Handlungen als schwer einstuft. Ebenso geht sie, zumal aufgrund des raffinierten Vorgehens und der wiederholten Anpassung des Tatverhaltens auf die operative Geschäftstätigkeit der Geschädigten, nachvollziehbar von hoher krimineller Energie und Skrupellosigkeit aus. Weshalb dies für ein hohes Mass an Selbstverschulden der Geschädigten sprechen soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist unerfindlich. Auch leuchtet nicht ein, inwiefern es ihn entlasten soll, dass die Geschädigte selbst das deliktische Verhalten nicht bemerkt hat und es der Aufmerksamkeit der kontoführenden Bank zu verdanken ist, dass der fortlaufende Betrug entdeckt wurde. Wenn der Beschwerdeführer daraus ein höchstens mittelschweres Tatverschulden ableiten will, so vermag er damit die abweichende Einschätzung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig zu kritisieren. Ohnehin liegt die ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten klar innerhalb des gesetzlichen Rahmens sowie des vorinstanzlichen Ermessens. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, hierin einzugreifen.
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Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern erhobenen Rügen, wonach dieses eine andere Strafzumessung vorgenommen und dabei teilweise von denjenigen der Vorinstanz abweichende Würdigungen resp. Feststellungen getroffen habe, sind nicht zu hören. Das vom Beschwerdeführer am 9. September 2020 ins Recht gelegte Urteil vom 13. August 2020 des Kantonsgerichts Luzern stellt im bundesgerichtlichen Verfahren ein echtes Novum dar, da es nach dem angefochtenen Entscheid ergangen ist (vgl. dazu oben E. 2.1). Es ist daher nicht zu berücksichtigen. Das Bundesgericht prüft nur, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seines Ergehens rechtmässig war (vgl. Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 1.4). Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, nach Art. 34 Abs. 3 StPO vorzugehen und das die schwerste Strafe aussprechende Gericht um Festsetzung einer Gesamtstrafe zu ersuchen, sollten die Voraussetzungen dazu erfüllt sein (vgl. Urteil 6B_780/2019 vom 17. August 2020 zur Publ. vorgesehen und 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2).
20
 
2.3.
 
2.3.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB).
21
2.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weder seine pathologische Spielsucht noch macht er geltend, diese stünde mit den beurteilten Straftaten in keinem Zusammenhang. Gemäss nachvollziehbarer Einschätzung des Gutachters, auf die sich die Vorinstanz stützt, kann der Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten durch die Fortsetzung der psychotherapeutischen Begleitung, gegebenenfalls in Ergänzung zur Gabe von Psychopharmaka, durchaus sinnvoll begegnet werden, wobei aufgrund der nicht sehr schweren Ausprägung der Störung eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme genüge (Urteil S. 20 f.). Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschiebt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Erfolg der Massnahme hierdurch gefährdet wäre. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Strafvollzugs aus seiner beruflichen und familiären Umgebung gerissen wird und, dass es hierdurch wohl zu einem Therapeutenwechsel käme. Der Vorinstanz kommt zudem insoweit ein Ermessensspielraum zu, den sie angemessen ausübt.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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