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Informationen zum Dokument  BGer 4A_32/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_32/2021 vom 09.02.2021
 
 
4A_32/2021
 
 
Verfügung vom 9. Februar 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Zacharias Ziegler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Munz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag; Rückzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Luzern, 1. Abteilung, vom 25. November 2020
 
(1B 20 12).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2021 seine Beschwerde vom 18. Januar 2021 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. November 2020 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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