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Informationen zum Dokument  BGer 2C_694/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_694/2020 vom 08.02.2021
 
 
2C_694/2020
 
 
Urteil vom 8. Februar 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Nidwalden.
 
Gegenstand
 
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Nidwalden, Steuerperiode 2017,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
 
vom 17. Februar 2020 (ST 19 14).
 
 
Erwägungen:
 
1. 
 
1.1. Mit Eingabe vom 2. September 2020 gelangte A.________ in einer abgaberechtlichen Angelegenheit an das Bundesgericht. Diese betraf allem Anschein nach die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Nidwalden, Steuerperiode 2017. Der Beschwerdeführer gab auf seiner Eingabe eine Adresse in B.________ (DE) an.
 
1.2. Die Bundesgerichtskanzlei forderte den Beschwerdeführer am 4. September 2020 im Verfahren "Einschreibebrief mit Rückschein" auf, den angefochtenen Entscheid mit Empfangsnachweis nachzureichen und gleichzeitig innerhalb von 30 Tagen seit Empfang dieses Schreibens schriftlich eine Person in der Schweiz zu bezeichnen, an welche gerichtliche Zustellungen mit verbindlicher Wirkung für den Beschwerdeführer vorgenommen werden können (Art. 39 Abs. 3 BGG). Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2020 zugestellt, wie dem Rückschein entnommen werden kann, der am 19. September 2020 beim Bundesgericht eintraf.
 
1.3. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung vom 4. September 2020 nicht nach. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020, publiziert im Bundesblatt Nr. 48 vom 27. Oktober 2020 (BBl 2020 8609), forderte die Bundesgerichtskanzlei den Beschwerdeführer auf, dem Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen seit Publikation dieser Verfügung schriftlich eine Person in der Schweiz zu bezeichnen, an welche gerichtliche Zustellungen mit verbindlicher Wirkung für ihn erfolgen können. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Mitteilungen an ihn unterbleiben oder im Schweizerischen Bundesblatt eröffnet werden könnten, falls er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, können Mitteilungen an ihn unterbleiben oder im Schweizerischen Bundesblatt eröffnet werden (Art. 39 Abs. 3 BGG). Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 2'000.-- zu leisten (Art. 62 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer wurde auf die Zahlungsmodalitäten hingewiesen (Art. 48 Abs. 4 BGG). Es wurde ihm bekanntgegeben, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte und dieser schriftlich erklärt werden müsse. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Fristberechnung auf Art. 44 ff. BGG hingewiesen. Der Beschwerdeführer kam der Verfügung nicht nach.
 
1.4. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020, publiziert im Bundesblatt Nr. 56 vom 22. Dezember 2020 (BBl 2020 9805), setzte die Bundesgerichtskanzlei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen seit Publikation dieser Verfügung an, um einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 2'000.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde auf die Zahlungsmodalitäten hingewiesen (Art. 48 Abs. 4 BGG). Es wurde ihm bekanntgegeben, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte und dieser schriftlich erklärt werden müsse. Bleibe die Zahlung aus, ohne dass der Rückzug des Rechtsmittels erklärt wurde, werde das Bundesgericht auf die Beschwerde kostenfällig nicht eintreten (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Fristberechnung auf Art. 44 ff. BGG hingewiesen.
 
 
2.
 
Der Beschwerdeführer hat den verfügten Kostenvorschuss auch innert der gesetzlichen Nachfrist, die am 1. Februar 2021 endete, nicht geleistet. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG), was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) zu geschehen hat.
 
3. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Kanton Nidwalden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr.1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung an den Beschwerdeführer hat durch Publikation des vorliegenden Dispositivs im Bundesblatt zu erfolgen. Darin ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass das Urteil elektronisch und im Original am Sitz des Bundesgerichts eingesehen werden kann.
 
Lausanne, 8. Februar 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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