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Informationen zum Dokument  BGer 9C_802/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_802/2020 vom 05.02.2021
 
 
9C_802/2020
 
 
Urteil vom 5. Februar 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eva Druey Just,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 3. Dezember 2020 (P 20/035/ABO).
 
 
Nach Einsicht
 
in die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 3. Dezember 2020 gerichtete Beschwerde vom 30. Dezember 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
2
dass mit dem angefochtenen Entscheid dem Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch Leistungen der Krankenversicherung zugesprochen wurden,
3
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von lit. a und b der Bestimmung zulässig ist,
4
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass die beschwerdeführende Krankenkasse mit keinem Wort geltend macht, dass und inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen,
6
dass zudem mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; Urteil 9C_690/2020 vom 15. Dezember 2020 mit Hinweis auf Urteil 1C_155/2007 vom 13. September 2007 E. 1.2),
7
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
8
dass die beschwerdeführende Krankenkasse nicht darlegt, gegen welche verfassungsmässigen Rechte der angefochtene Entscheid verstossen sollte,
9
dass es sich insbesondere bei dem von ihr angerufenen Verhältnismässigkeitsprinzip lediglich um ein Verfassungsprinzip, nicht aber um ein verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 98 BGG handelt (Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 98 BGG mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2; vgl. auch BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156),
10
dass deshalb klarerweise keine hinreichende Begründung vorliegt und mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
11
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
12
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Februar 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Stadelmann
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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