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Informationen zum Dokument  BGer 9C_799/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_799/2020 vom 05.02.2021
 
 
9C_799/2020
 
 
Urteil vom 5. Februar 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A.A.________,
 
2.  B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2020 (ZL.2020.00068).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. Dezember 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2020,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2020 an A.A.________ und B.A.________, worin diese auf die fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) und auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden sind,
2
in die daraufhin eingereichte Eingabe vom 28. Dezember 2020 (Poststempel),
3
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer den vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben haben,
4
dass sie es indessen unterlassen haben, die offensichtlich den minimalen Begründungsanforderungen (vgl. nachfolgend) nicht genügende erste Eingabe vom 14. Dezember 2020 zu verbessern,
5
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
6
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
7
dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sich die Beschwerdeführer darin nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen der Vorinstanz auseinandersetzen und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
8
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach sich die Beschwerdeführer ein näher bezeichnetes hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen müssten, weil sie - obwohl diesbezüglich beweisbelastet - nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt hätten, dass sie das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben hätten,
9
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführer vielmehr in der erneuten pauschalen Behauptung erschöpfen, sie hätten weder Vermögen noch auf solches verzichtet,
10
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
13
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
14
Luzern, 5. Februar 2021
15
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Williner
19
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