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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1495/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1495/2020 vom 05.02.2021
 
 
6B_1495/2020
 
 
Urteil vom 5. Februar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügungen (Urkundenfälschung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Dezember 2020
 
(SBK.2020.223 SBK.2020.224 / va).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 11. Juli 2020 gegen zwei Personen Strafanzeige wegen "Falschbeurkundung, materieller Enteignung und Verletzung der Statuten". Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 17. Juli 2020, gegen keine der beiden angezeigten Personen ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Die gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen erhobenen Beschwerden wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 ab.
 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
 
 
2.
 
2.1. Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Anträge und Vorbringen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden ("Übertragung sämtlicher Aktien an den Beschwerdeführer", "Verwaltungsprotokolle und Generalversammlungsbeschlüsse ab dem 19.12.2019 sind nichtig und ungültig", "Bestrafung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und der Vorinstanz wegen korrupter und krimineller Handlungen" und "Strafmass") kann nicht eingetreten werden.
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer die "Bestrafung" der von ihm angezeigten Personen und damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragt, kann selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich nicht mit den Erwägungen auseinander, mit denen die Vorinstanz die Nichtanhandnahme schützt, sondern beschränkt sich darauf, umfassend seine Sicht der Sach- und Rechtslage zu schildern. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Zudem äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf mögliche, ihm zustehende Zivilforderungen auswirken könnte.
 
3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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