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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1485/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1485/2020 vom 05.02.2021
 
 
6B_1485/2020
 
 
Urteil vom 5. Februar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Nötigung etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Dezember 2020 (BK 20 529).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 9. Oktober 2020 Strafanzeige gegen den Kanton Bern, dessen Kantonsärztin und einen Regierungsrat wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung und Betrug. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben verfügte am 18. November 2020, kein Strafverfahren zu eröffnen. Die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 ab.
 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, ebenso die "Maskenpflicht und drakonischen Massnahmen".
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1).
 
3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. Er beschränkt sich darauf, seine persönliche Sichtweise zur aktuellen Corona-Pandemie und den damit verbundenen Gefahren darzulegen sowie die staatlichen Massnahmen zu deren Eindämmung zu kritisieren. Darüber hinaus verkennt er, dass er vorliegend nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche infolge eines allfälligen strafbaren Verhaltens der angezeigten Personen würden sich nach dem Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 richten (PG/BE; BSG 153.01) und wären demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Der angefochtene Entscheid kann sich demnach nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1).
 
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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