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Informationen zum Dokument  BGer 2C_736/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_736/2020 vom 05.02.2021
 
 
2C_736/2020
 
 
Urteil vom 5. Februar 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiber Meyer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Juli 2020 (VB.2020.00055).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (geboren 1981) ist honduranischer Staatsangehöriger. Er kam 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Er trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Neben diversen strafrechtlichen Sanktionen namentlich wegen In-Umlauf-Setzens falschen Geldes und des Versuchs dazu verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ am 19. Juni 2014 wegen mehrfacher Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger Aneignung zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten aufschob.
1
A.b. Am 20. März 2015 sprach das Migrationsamt des Kantons Zürich eine ausländerrechtliche Verwarnung gegen A.________ aus. In der Folge wurde A.________ aufgrund seines deliktischen Verhaltens erneut mehrfach sanktioniert. So verurteilt ihn namentlich das Obergericht des Kantons Zürich am 13. April 2017 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
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B. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 27. November 2018 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2019 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, es sei das vorinstanzliche Urteil vom 9. Juli 2020 vollumfänglich aufzuheben, ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen und auf eine Wegweisung aus der Schweiz sei zu verzichten; eventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Akten wurden ohne Vernehmlassung beigezogen.
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Mit Verfügung vom 16. September 2020 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung bei.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Soweit der Beschwerdeführer sich sinngemäss gegen die Wegweisung wendet und geltend macht, es bestehe bei ihm ein allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG [seit 1. Januar 2019 AIG, SR 142.20; zur intertemporalrechtlichen Massgeblichkeit des AuG vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG]), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der Antrag, auf eine Wegweisung zu verzichten, kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Dazu müsste die weggewiesene Person qualifiziert darlegen, welches besondere verfassungsmässige Recht durch die Wegweisung verletzt worden ist (BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_434/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 1.2). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, eine Wegweisung nach Honduras sei aufgrund seines Gesundheitszustandes (Diabetes Mellitus Typ 2) unzulässig und beruft sich auf Art. 2 und 3 EMRK. Er unterlässt es indessen, eine Verletzung des konventionsrechtlich garantierten Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) oder des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) zu substantiieren. Dem gesundheitlichen Aspekt wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung des Bewilligungswiderrufs Rechnung getragen werden können.
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2.
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217). Diese Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden (BGE 145 II 282 E. 6.5 S. 296), wenn sie offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). In der Beschwerdeschrift muss detailliert dargelegt werden, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).
10
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung in einzelnen Punkten - hinreichend begründet - als willkürlich beanstanden, ist sie eng mit der Prüfung der Sache verbunden. Es rechtfertigt sich deshalb, diese im Zusammenhang mit der jeweiligen Rechtsfrage zu prüfen.
11
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
12
Im Rahmen der Vorbringen zu seinen gesundheitlichen Problemen legt der Beschwerdeführer folgende Dokumente bei:
13
- Die zwei Schreiben der Zentralstelle 2. Säule vom 6. August 2020;
14
- die Kontoauszüge der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und GastroSocial vom 10. August 2020;
15
- die Unterstützungsbestätigung vom 11. August 2020, wonach sein Bruder eine Invalidenrente beziehe;
16
- den Vorbescheid hinsichtlich der Zusprache einer Invalidenrente für seine Schwester vom 15. Juli 2020;
17
- das Schreiben bezüglich der Sozialhilfeunterstützung seiner Mutter vom 10. August 2020;
18
- die Bestätigung seiner Schwester vom 11. September 2020, wonach diese den Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützen könne.
19
Diese Tatsachen sind erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten und müssen als echte Noven im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben.
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3.
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann namentlich dann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.5 S. 383).
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3.2. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 13. April 2017 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Jahr 2015, und Fahrens ohne Berechtigung unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Damit liegt ein Widerrufsgrund vor (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG), was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht indessen geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) und verletze seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK).
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3.3. Ob sich der volljährige Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen hier lebenden Verwandten (insbesondere der Mutter und den Geschwistern; vgl. zur Voraussetzung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnis BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402) oder gestützt auf sein angeblich langjähriges und stabiles Konkubinat mit seiner Verlobten (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270 f. mit Hinweisen), einer Schweizer Bürgerin, auf Art. 8 EMRK berufen kann, kann vorliegend offen bleiben. Denn ein für einen allfälligen Grundrechtseingriff vorausgesetzter (gesetzlicher) Widerrufsgrund liegt vor (vgl. vorstehende E. 3.2) und auch das Landesrecht gebietet die Vornahme einer sorgfältigen Interessenabwägung. Die dafür massgeblichen Kriterien sind im Wesentlichen identisch und eine Massnahme, die sich im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis als verhältnismässig erweist, hält deshalb grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f. S. 19 ff.; Urteil 2C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 4.1). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls erfordert.
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3.4. Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Abs. 2 EMRK namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f. S. 19 ff.; Urteil 2C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 4.1).
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3.5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil 2C_503/2019 vom 7. April 2020 E. 2.3). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_503/2019 vom 7. April 2020 E. 2.3).
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4. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
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4.1. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt, Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20; Urteil 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2.2).
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4.2. Weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen im Jahr 2015 bis zu seiner Verhaftung am 21. August 2015 diverse Male Kokain an verschiedene Abnehmer verkaufte, übergab oder zum Verkauf anbot, wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Dieses Strafmass liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Die Gesamtmenge reinen Kokains, das der Beschwerdeführer verkaufte, anbot oder besass, betrug 70,32 Gramm. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer die öffentliche Gesundheit als hochwertiges Rechtsgut mehrfach und in einer qualifizierten Weise schwerwiegend gefährdet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zu den Anlasstaten gehören, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Aus migrationsrechtlicher Sicht stellt bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung dar (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4 S. 152 f.). Insgesamt ist beim Beschwerdeführer ausländerrechtlich von einem schweren Verschulden auszugehen.
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4.3. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor den verfahrensauslösenden Delikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er bereits zuvor fünf Mal verurteilt und mit Freiheitsstrafen von insgesamt 31 Monaten, Geldstrafen von gesamthaft 50 Tagessätzen und Bussen von zusammengezählt Fr. 1'280.-- bestraft. Weder die ausländerrechtliche Verwarnung, die gegen den Beschwerdeführer nach der ersten überjährigen Strafe ausgesprochen wurde, noch die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen vermochten ihn zu beeindrucken. So beging der Beschwerdeführer die verfahrensauslösenden Betäubungsmitteldelikte, während er den mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2014 unbedingt ausgesprochenen Teil der verhängten Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüsste. Durch sein bisheriges Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht willig oder fähig ist, sich über eine längere Zeit an die Rechtsordnung zu halten.
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4.4. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 4.1) sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls im vorliegenden Fall gering und ein Rückfallrisiko kann aufgrund der bisherigen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer infolge Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (begangen am 20. Januar 2020) einen weiteren Strafbefehl erwirkt. Zwar wiegt das geahndete Verhalten bei einer isolierten Betrachtung nicht schwer; es deutet indessen dennoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer weiterhin Mühe mit regelkonformem Verhalten bekundet. Insgesamt resultiert ein grosses öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.
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5. Den gewichtigen öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
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5.1. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise im Jahr 1993 im Alter von 11 Jahren in der Schweiz. Er ist sowohl in sprachlicher als auch in beruflicher Hinsicht normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Sodann musste der Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden und bemüht sich aktuell um einen Abbau seiner Schulden. Zweifel ergeben sich hingegen in Bezug auf seine soziale Integration. Der Beschwerdeführer hat durch die Art seiner Delikte, namentlich der qualifizierten Drogendelikte, erkennen lassen, dass er keine Hemmungen hat, die öffentliche Gesundheit mehrfach und in einer qualifizierten Weise schwerwiegend zu gefährden.
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5.2. Die Eingliederung in Honduras wird den Beschwerdeführer insbesondere in sozialer Hinsicht vor Herausforderungen stellen, zumal er angeblich kaum Kontakte zu Verwandten in seiner Heimat hat. Indessen wird ihm die Integration durch den Umstand erleichtert, dass er bis zu seinem zwölften Lebensjahr in Honduras lebte, dort die Schule besuchte und deshalb mit der Sprache sowie Sitten und Gebräuchen des Landes vertraut ist. Zudem wird er von den in der Schweiz erworbenen beruflichen und sprachlichen Kenntnissen profitieren können. Insgesamt liegen damit zwar keine unüberwindbaren Integrationshindernisse vor, dennoch muss sich der Beschwerdeführer in einer ihm unbekannten Umgebung eine neue Existenz aufbauen.
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5.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rückkehr in sein Heimatland geltend gemachten gesundheitlichen Hindernissen (Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ 2) sind die notwendigen Behandlungen und Medikamente in Honduras gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) erhältlich. Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht infrage. Er wendet jedoch insbesondere ein, er könne in seinem Heimatland nicht in eine (Sozial-) Versicherung aufgenommen werden, weshalb er dort sämtliche Untersuchungen und Medikamente, die sich monatlich auf umgerechnet Fr. 276.25 beliefen, selbst bezahlen müsse. Da das Durchschnittseinkommen in Honduras lediglich Fr. 150.-- betrage, werde er die für ihn lebensnotwendigen Gesundheitskosten nicht finanzieren können. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass er in seiner Heimat ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen werde bzw. er von seiner Familie und Verlobten unterstützt werden könne oder ihm alternativ mit der Auszahlung seines Vorsorgekapitals ein genügendes Startkapital zur Deckung seiner Gesundheitskosten zur Verfügung stehe, verfalle sie in Willkür.
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5.4. Entgegen seinen Einwendungen ist die Behandlung für den Beschwerdeführer in seiner Heimat finanzierbar und damit subjektiv verfügbar: Seine allgemeine Behauptung, wonach er bei einer Rückkehr in seine Heimat mittellos sein werde und unmöglich die Gesundheitskosten aus eigener Kraft sichern könne, vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht zu entkräften, dass dem Beschwerdeführer die berufliche Erfahrungen und Qualifikationen sowie die Sprachkenntnisse in Spanisch, Deutsch, Italienisch und Französisch auf dem dortigen Arbeitsmarkt zum Vorteil gereichen dürften (vgl. vorstehende E. 5.2). Wie hoch sein Einkommen in Honduras sein wird und ab wann er dieses erzielen wird, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Mit Blick auf die in Ergänzung des Sachverhalts herangezogene Tatsache (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als Versicherungsberater monatlich zwischen Fr. 8'000.-- bis 10'000.-- erwirtschaftete und von seinem damaligen Arbeitgeber im Oktober 2014 als bester Berater ausgezeichnet wurde, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, er werde auch in Honduras ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen und damit die Gesundheitskosten sichern können.
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Die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eingebrachten Dokumente hinsichtlich der fehlenden finanziellen Unterstützungsmöglichkeit seitens seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter und Geschwister sowie die Kontoauszüge seiner zweiten Säule können vorliegend nicht entgegen genommen werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehende E. 2.3). Selbst wenn diese Unterlagen zu berücksichtigen wären, erschiene es nicht ausgeschlossen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers insbesondere dessen - für Schweizer Verhältnisse geringe - Behandlungs- und Medikamentenkosten von monatlich Fr. 276.25 bis zum Aufbau der wirtschaftlichen Eigenleistung solidarisch übernehmen könnten, wenn sein vorhandenes Vorsorgekapital aufgebraucht ist.
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5.5. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug lebt der Beschwerdeführer mit seiner Schweizer Verlobten zusammen, mit der er seit rund acht Jahren eine Beziehung führt und schon ab 2013 zusammen wohnte. Eine Entfernungsmassnahme würde seine Verlobte mit einer gewissen Härte treffen, zumal ihr eine Ausreise nach Honduras nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Andererseits hat gerade auch die gemeinsame Beziehung den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, mehrfach und auch schwer zu delinquieren. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beziehung bereits während der Verbüssung der Haftstrafen nur eingeschränkt gelebt werden konnte. Schliesslich ist es möglich, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten durch Kurzbesuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.
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Dagegen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung die langjährige Beziehung beendeten, den gemeinsamen Kinderwunsch illusorisch werden liessen und sein Recht auf Ehefreiheit tangierten, nicht zu überzeugen: Die Ehefreiheit verschafft in keiner ihrer Formen einen Anspruch auf ein Familienleben an einem bestimmten, frei wählbaren Ort. Migrationsrechtlich gehen in diesem Zusammenhang Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der Ehefreiheit vor (Urteile 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 7; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.3). Der Beschwerdeführer muss sich die Folgen seines strafrechtlichen Handelns vorhalten lassen. Ein Eingriff in die Beziehung mit seiner Verlobten ist gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK gesetzlich möglich und im vorliegenden Fall auch vertretbar.
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5.6. Insgesamt vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das grosse sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht aufzuwiegen. Ausschlaggebend dafür ist namentlich das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers. Bei der das migrationsrechtliche Verfahren auslösenden Tat hat der Beschwerdeführer die öffentliche Gesundheit als hochwertiges Rechtsgut mehrfach und in einer qualifizierten Weise schwerwiegend gefährdet (vgl. vorstehende E. 4.2). Zudem unterstreichen generalpräventive Überlegungen, die hinsichtlich der Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen gegen den drittstaatsangehörigen Beschwerdeführer berücksichtigt werden dürfen, diese Beurteilung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig, weshalb weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 BV verletzt sind (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 BV).
39
 
6.
 
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ein Anlass zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz besteht nicht.
40
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
41
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer
 
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