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Informationen zum Dokument  BGer 1B_46/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_46/2021 vom 05.02.2021
 
 
1B_46/2021
 
 
Urteil vom 5. Februar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokatin Nadja Burkhardt,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung,
 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beschlagnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
 
vom 4. Dezember 2020 (470 20 153).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft das von A.________ angehobene Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme des "Ford Ranger" mit dem Kennzeichen xxx als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat es abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2) und die Verfahrenskosten A.________ auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3).
 
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2021 beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses aufzuheben. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).
 
2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
 
2.3. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin ist ihr bzw. ihrer Anwältin der angefochtene Beschluss am 18. Dezember 2020 zugestellt und damit eröffnet worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 19. Dezember 2020 zu laufen und endete, da der 17. Januar 2021 ein Sonntag war, am Montag, dem 18. Januar 2021. Die am 1. Februar 2021 der Post übergebene Beschwerde ist daher nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden.
 
2.4. Die Beschwerdeführerin ist zwar der Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still stehen. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG u.a. in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht. Beschlagnahmen sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn dieser Bestimmung (BGE 143 IV 357 E. 1), weshalb der Fristenstillstand nicht zur Anwendung kommt. Demzufolge ist die am 1. Februar 2021 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.
 
3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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