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Informationen zum Dokument  BGer 6B_264/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_264/2020 vom 04.02.2021
 
 
6B_264/2020
 
 
Urteil vom 4. Februar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Schwere Körperverletzung (Verneinung der Notwehr), Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. November 2019 (SB190058-O/U/ad).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 20. August 2020 kam es nach einer durchzechten Nacht gegen 9 Uhr morgens auf der Höhe C.________ in U.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ und B.________. A.________ schlug B.________, der daraufhin unkontrolliert zu Boden fiel und mit voller Wucht auf den Hinterkopf prallte. B.________ befand sich in akuter Lebensgefahr. Aufgrund der erlittenen Hirnverletzungen ist er vollumfänglich pflegebedürftig und wird zeitlebens schwerstbehindert sein.
1
B. Am 25. Oktober 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Zudem stellte es fest, dass A.________ gegenüber B.________ schadenersatzpflichtig ist und verwies B.________ zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches auf den Zivilprozess. Es verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 180'000.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 20. August 2016 und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab.
2
C. Am 1. November 2019 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig und bestrafte ihn mit vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Es bestätigte die gegenüber B.________ bestehende Schadenersatzpflicht im Grundsatz und verwies B.________ zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches auf den Zivilprozess. Das Obergericht verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 180'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 20. August 2016.
3
D. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Die Zivilforderungen von B.________ seien abzuweisen. Eventualiter beantragt er, er sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB freizusprechen und die Sache sei zur Änderung des eingeklagten Straftatbestandes von schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB zu fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zurückzuweisen. Subeventualiter beantragt A.________, er sei der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren zu bestrafen. Die Genugtuung sei auf Fr. 50'000.-- zu reduzieren. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und davon ausgehend fälschlicherweise die eventualvorsätzliche Begehung der schweren Körperverletzung bejaht und das Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehr gemäss Art. 15 StGB verneint. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vom Beschwerdegegner 2 angegriffen worden und habe ihm in rechtfertigender Notwehr gegen die Brust geschlagen.
5
 
1.2.
 
1.2.1. Laut Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16).
6
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, "rechtfertigende Notwehr").
7
1.2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 88 E. 1.3.1 S. 92).
8
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 352; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).
9
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen; Urteil 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2).
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1.3. Die Vorinstanz erwägt, dass das vorhandene Videomaterial das Tatgeschehen von seiner Entstehung an dokumentiert und die einzelnen Handlungen in einen Gesamtkontext gestellt habe. Gestützt darauf ergebe sich, dass die körperlichen Aggressionen vom Beschwerdeführer ausgegangen seien. Dies sei auch von den Zeugen D.________, E.________ und F.________ bestätigt worden. Der Beschwerdegegner 2 und sein Begleiter seien der Konfrontation nicht aus dem Weg gegangen, doch ihr gesamtes Verhalten habe darauf abgezielt, den aggressiven Beschwerdeführer mit ihrer Präsenz und Worten von C.________ zu vertreiben, nachdem der Beschwerdeführer zuerst einen Mann in grünem T-Shirt geohrfeigt und kurz darauf einen Schlag in Richtung des Beschwerdegegners 2 ausgeführt habe, diesen aber verfehlt habe. Gewalt seitens des Beschwerdegegners 2 und seinem Begleiter habe dem Beschwerdeführer losgelöst von den von ihm ausgehenden Angriffen nicht gedroht. Zur folgenschweren Auseinandersetzung sei es nur gekommen, weil sich der Beschwerdeführer auf seinem Gang weg von C.________ umgedreht habe und auf den Begleiter des Beschwerdegegners 2 zugestürmt sei. Als Reaktion darauf habe der Beschwerdegegner 2 seinen Pfefferspray eingesetzt, wobei der Pfeffersprayeinsatz offensichtlich keine beeinträchtigende Wirkung gehabt habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer erneut mit Trittbewegungen auf den Beschwerdegegner 2 zugegangen. Der Beschwerdegegner 2 habe die Trittbewegung pariert und den Beschwerdeführer zu Fall gebracht. Der Beschwerdeführer sei sofort wieder aufgestanden, mit gestrecktem Bein auf den Beschwerdegegner 2 losgegangen und habe diesem den folgenschweren wuchtigen Faustschlag gegen den Kopf versetzt.
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Die Vorinstanz erwägt, dass der Faustschlag auf dem Videomaterial nicht erkennbar sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei ein Brusttreffer mit dem Bildmaterial jedoch nicht vereinbar. Die erkennbare Kopfbewegung des Beschwerdegegners 2 setze einen tangential wirkenden Impuls im Bereich des Kinns voraus. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Dezember 2016 widerspreche das Fehlen nachweisbarer Verletzungen im Kinnbereich dieser Annahme nicht. Auch der Privatgutachter Prof. em. Dr. med. G.________ habe in seinem Gutachten vom 11. Juni 2019 diese fachärztliche Äusserung, wie auch die weiteren medizinischen Befunde im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin nicht in Frage gestellt. Die Befragung des Privatgutachters an der Hauptverhandlung und die Einholung eines rechtsmedizinischen Obergutachtens habe sich deswegen erübrigt. Die beim Beschwerdegegner 2 über der rechten Schlüsselbeinregion festgestellten frischen Hautrötungen sprechen nach übereinstimmender Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin sowie des Privatgutachters für die Einwirkung einer stumpfen teilweise tangential einwirkenden Gewalt, wobei gemäss Privatgutachter nicht auszuschliessen sei, dass diese durch eine Faust verursacht worden seien. Wenn der Schlag unter dem Kinn oberhalb des Halsansatzes platziert gewesen sei, habe die Faust bei der Ausführung auch die Region oberhalb des Schlüsselbeins treffen können.
12
Der Beschwerdeführer habe mit voller Wucht einen Seitwärtshaken gegen das Kinn des Beschwerdegegners 2 ausgeführt. Als der Beschwerdeführer zum Schlag angesetzt habe, sei der Beschwerdeführer 2 ohne jede Deckung dagestanden. Er habe unabhängig von seinem Alkoholisierungsgrad auch keine Chance gehabt, eine solche herzustellen oder dem Schlag auszuweichen, da er damit beschäftigt gewesen sei, sich nach dem vorangegangenen Fusstritt wieder aufzufangen. Ein Schlag, wie ihn der Beschwerdeführer ausgeführt habe, diene gemeinhin dazu, einen Gegner k.o. zu schlagen. Ein k.o.-Schlag trage aber die Gefahr eines unkontrollierten Sturzes und damit eines Kopfaufpralls am Boden typischerweise in sich. Dass ein unkontrollierter und ungebremster Kopfprall auf einem Asphaltboden regelmässig zu schweren und schwersten Kopfverletzungen führen könne, müsse als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer habe ein gewisses Interesse für Kampfsport und habe das allgemein bekannte Risiko zweifellos gekannt. Der Beschwerdeführer habe den zufolge Alkoholkonsums reduzierten Zustand des Beschwerdegegners 2 erkannt, wobei der Eventualvorsatz des Beschwerdeführers auch unabhängig der Kentnnis des Zustands des Beschwerdegegners 2 zu bejahen sei.
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1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, vermag keine Willkür aufzuzeigen. Das Videomaterial hält die Auseinandersetzung in den Grundzügen fest, wobei die Teilnehmer für kurze Zeitabschnitte nicht erkennbar sind. Der Beschwerdeführer legt in weiten Teilen dar, wie sich die Ereignisse in diesen Zeitabschnitten auch hätten zugetragen haben können, ohne aufzuzeigen, dass die Würdigung der Vorinstanz unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht, um Willkür darzulegen (BGE 138 III 378 E. 6.1).
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1.4.1. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 2 provoziert habe. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe er nicht bereits kurz nach der Auseinandersetzung mit dem Mann im grünen T-Shirt versucht, den Beschwerdegegner 2 zu schlagen, sondern diesen lediglich von sich fernhalten wollen. Mit der auf der Videoaufzeichnung erkennbaren Bewegung habe er den Beschwerdegegner 2 nicht getroffen und keiner der Zeugen habe angegeben, dass er den Beschwerdegegner 2 in dieser Situation habe schlagen wollen. Inwiefern die Vorinstanz aus der aufgezeichneten Schlagbewegung des Beschwerdeführers in Richtung des Beschwerdegegners 2 willkürlich abgeleitet hätte, dass der Beschwerdeführer versucht hat, den Beschwerdegegner 2 zu schlagen, ist nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots ist zu verneinen.
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1.4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Einsatz des Pfeffersprays durch den Beschwerdegegner 2 als Reaktion darauf erfolgt sei, dass der Beschwerdeführer auf den Begleiter des Beschwerdegegners 2 zugestürmt sei. Der Einsatz des Pfeffersprays sei auf den Videoaufnahmen nicht zu erkennen und keiner der Zeugen habe ausgesagt, dass der Beschwerdegegner 2 den Pfefferspray als Reaktion auf ein Heranstürmen des Beschwerdegegners 2 eingesetzt habe, um seinem Begleiter beizustehen. Vielmehr habe der Beschwerdegegner 2 den Pfefferspray als Angriffswaffe eingesetzt und der Beschwerdeführer habe sich in einer Notwehrlage befunden.
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Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Grundlage die Vorinstanz von einem Heranstürmen des Beschwerdeführers auf den Begleiter des Beschwerdegegners 2 ausgeht. Wesentlich ist indes, dass die Vorinstanz gestützt auf das auf dem Videomaterial ersichtlichen aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers vor und nach dem Pfeffersprayeinsatz in nachvollziehbarer Weise von einem andauernden Angriff durch den Beschwerdeführer ausgehen konnte. Im Kontext dieser Dynamik hielt die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen fest, dass der Beschwerdegegner 2 den Pfefferspray als Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers und nicht im Rahmen einer vom Beschwerdegegner 2 angestrebten Schlägerei als Angriffswaffe eingesetzt hat.
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1.4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei dem von ihm ausgeführten Schlag, der den Beschwerdegegner 2 zu Sturz gebracht habe, habe es sich um einen Gegenschlag gehandelt. Vor dem Schlag sei eine koordinierte, gezielte gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bewegung des Beschwerdegegners und nicht eine Auffangbewegung zu erkennen. Dies habe auch das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 16. August 2017 im Zwangsmassnahmeverfahren erkannt. Der Beschwerdeführer legt dar, wie seiner Ansicht nach die Bewegung des Beschwerdegegners 2 vor dem folgenreichen Schlag auf der Videoaufnahme zu interpretieren ist. Gestützt auf die Videoaufnahme lässt sich indes nicht sagen, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdegegner 2 vor dem Kopfschlag dabei war, sich nach dem vorangegangenen Fusstritt wieder aufzufangen, willkürlich ist.
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1.4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Beschwerdegegner 2 auf der Brust und nicht wie von der Vorinstanz festgehalten am Kinn getroffen. Bei der auf dem Videomaterial erkennbaren leichten Kopfbewegung des Beschwerdegegners 2 nach rechts habe es sich um eine reflexartige Ausweichbewegung gehandelt. Zudem verweist er auf das Parteigutachten von Prof. em. Dr. med. G.________ vom 11. Juni 2019, welches festhält, dass aus der Kopfhaltung des Beschwerdegegners 2 abgeleitet werden könne, dass dieser nicht am Kopf getroffen worden sei.
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Der Beschwerdeführer legt unter Berufung auf das Privatgutachten dar, dass sich unter Umständen auch ein Faustschlag auf die Brust erklären liesse. Ein Privatgutachten hat indes nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Es bildet bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität eines Beweismittels kommt ihm nicht zu. Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen (vgl. Art. 189 lit. b StPO) oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315 mit Hinweisen; Urteile 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; 6B_1220/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.1; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.3.1). Der Privatgutachter bestätigte, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei dem Schlag um einen Brusttreffer gehandelt habe, erklären lässt. Dass das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin mangelhaft oder nicht schlüssig wäre, geht daraus indes nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Entgegen seinen Vorbringen ist nicht ersichtlich, weswegen die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, ein Obergutachten einzuholen oder den Privatgutachter an der Hauptverhandlung zu befragen.
20
Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz gestützt auf die auf dem Videomaterial erkennbare Seitwärtsbewegung des Kopfs des Beschwerdegegners 2, der Analyse des rechtsmedizinischen Instituts der Verletzungen in der Schlüsselbeinregion des Beschwerdegegners 2 sowie den Umstand, dass kurz vor dem Schlag die Faust des Beschwerdeführers auf Kopfhöhe des Privatklägers zu sehen ist, in willkürlicher Weise festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 am Kopf getroffen hat (oben E. 1.3). Die gerügte Verletzung des Willkürverbots ist zu verneinen.
21
Sofern sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Zeugens H.________ bezieht, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach diese nicht überzeugend seien, vermag er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.
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1.4.5. Der Beschwerdeführer bestreitet im Hinblick auf die eventualvorsätzliche Begehung die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er mit voller Kraft zugeschlagen habe und der reduzierte Zustand des Beschwerdegegners 2 für ihn erkennbar gewesen sei. Der Mittelhandknochen seiner rechten Hand sei gebrochen und nach der Operation vom 24. Mai 2016 am Zusammenwachsen gewesen sei. Ferner sei bei der Untersuchung im Kantonsspital Aarau vom 21. Dezember 2016 keine neue Fraktur festgestellt worden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass der Mittelhandknochen mit einer Metallplatte stabilisiert gewesen sei, weshalb der Umstand, dass bei der Untersuchung am 21. September 2016 keine neuen Frakturen festgestellt worden seien, nicht gegen einen harten Faustschlag spreche. Unter Berücksichtigung dieser Erwägung, welcher der Beschwerdeführer nichts entgegensetzt, sowie des Bildmaterials, ist eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu verneinen.
23
Betreffend die Frage, ob der Zustand des Beschwerdegegners 2 für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei, hält die Vorinstanz unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil fest, die Zeugen E.________ und D.________ hätten ausgesagt, dass der alkoholisierte Zustand des Beschwerdegegners 2 aufgrund seines Schwankens erkennbar gewesen sei. Die Koordinationsschwierigkeiten seien auf dem Video durch die deutliche Überdrehung beim Ausweichen des Tritts erkennbar. Ferner könne die Erkennbarkeit bei einer Alkoholintoxikation von 2.04 Gewichtspromille kaum in Abrede gestellt werden und auch die Bierdose, welcher der Beschwerdegegner 2 bei der Auseinandersetzung vor 9 Uhr stets in der Hand gehalten habe, habe diese zu erkennen gegeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Erkennbarkeit des alkoholisierten Zustandes des Beschwerdegegners 2 ausgegangen ist.
24
1.4.6. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers genügt das vorinstanzliche Urteil den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, inwiefern er die körperliche Auseinandersetzung provoziert habe. Die Vorinstanz hat das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers dargelegt (oben E. 1.4.1). Ferner musste sich die Vorinstanz nicht mit allen Standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdegegner 2 war es denn auch ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben.
25
1.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sind.
26
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Verschulden bei der Strafzumessung falsch gewichtet. Dabei zeigt er ausgehend von dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt auf, weswegen die Strafe zu reduzieren ist. Insbesondere macht er geltend, das objektive Tatverschulden sei als mittelschwer zu gewichten, da er in höchster Bedrängnis mit einer verletzten Hand gegen den Brustkorb des Beschwerdegegners 2 geschlagen habe. Ferner relativiere das subjektive Verschulden unter Berücksichtigung des provozierenden und aggressiven Verhaltens des Beschwerdegegners 2 die objektive Tatschwere erheblich. Seine Ausführungen weichen von dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab, weswegen darauf nicht einzutreten ist.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Dargelegten wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
 
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