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Informationen zum Dokument  BGer 9C_11/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_11/2021 vom 03.02.2021
 
 
9C_11/2021
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
 
26. November 2020 (C-3600/2020).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2020,
1
in die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Eingabe des A.________ vom 17. Dezember 2020 (Poststempel), die das Bundesverwaltungsgericht "zuständigkeitshalber" und "zur weiteren Veranlassung" an das Bundesgericht übermittelte,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht die Eingabe vom 17. Dezember 2020 als Beschwerde entgegengenommen hat,
3
dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-3600/2020 A.________ mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 aufgefordert hatte, bis zum 16. November 2020 eine Stellungnahme und allfällige Beweismittel einzureichen,
4
dass diese Verfügung per Einschreiben an die schweizerische Zustelladresse versandt, nicht abgeholt und deswegen am 30. Oktober 2020 nochmals per A-Post zugestellt worden war,
5
dass A.________ in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2020 darlegt, weshalb er von einem "Schreiben (...) von dem Gericht" erst mit Verspätung Kenntnis erhalten habe, und um Weiterführung des Verfahrens ersucht,
6
dass mit dem genannten Schreiben nur die Verfügung vom 14. Oktober 2020 gemeint sein kann,
7
dass A.________ mit seiner Eingabe vom 17. Dezember 2020 somit sinngemäss um Wiederherstellung der in der Verfügung vom 14. Oktober 2020 angesetzten Frist (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG) und Revision des Entscheids vom 26. November 2020 (vgl. Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG) ersucht,
8
dass für die Behandlung dieser Rechtsbegehren das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
13
3. Die Eingabe vom 17. Dezember 2020 (samt Umschlag) wird an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen.
14
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
15
Luzern, 3. Februar 2021
16
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Der Präsident: Parrino
19
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
20
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