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Informationen zum Dokument  BGer 6F_21/2020  Materielle Begründung
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BGer 6F_21/2020 vom 03.02.2021
 
 
6F_21/2020
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
2. A.B.________ und B.B.________,
 
Gesuchsgegner,
 
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Juni 2020 (6B_56/2020).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am frühen Morgen des Samstag, 8. August 2009, ereignete sich in U.________/LU, in der Nähe des Festivalgeländes Zanolla Halle (Gemeinde V.________) zwischen zwei Gruppen junger Männer eine tätliche Auseinandersetzung. An dieser beteiligt waren auf der einen Seite C.B.________, ein 24-jähriger brasilianischer Staatsangehöriger, sowie drei Landsleute und auf der anderen Seite A.________ und zwei weitere aus dem Balkan stammende junge Männer. Bei der tätlichen Auseinandersetzung erlitt C.B.________ eine Stichverletzung mit einem Messer, der er noch am Ort des Geschehens erlag.
1
 
B.
 
B.a. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte A.________ mit Urteil vom 22. März 2017 des Angriffs sowie verschiedener Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung von 89 Tagen erstandener Haft, sowie zu einer Geldstrafe und einer Busse. Die Staatsanwaltschaft Emmen hatte am 27. Mai 2013 eine teilweise Einstellung und Nichtanhandnahme des Verfahrens in Bezug auf die Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung verfügt.
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B.b. Auf Berufung des Beurteilten erklärte das Kantonsgericht des Kantons Luzern A.________ am 19. August 2019 des Angriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie zu einer Geldstrafe und einer Busse. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest.
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C. Das Bundesgericht wies eine von A.________ gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 16. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_56/2020).
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D. A.________ stellt ein Gesuch um Revision, mit dem er beantragt, der Schuldspruch des Angriffs sowie die gestützt darauf ausgesprochene Freiheitsstrafe seien aufzuheben und das Verfahren sei in diesem Punkt einzustellen. Eventualiter sei er von der Anklage des Angriffs freizusprechen. Im Weiteren sei er für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie den Lohnausfall während dieser Zeit angemessen zu entschädigen. Schliesslich beantragt er in verfahrensmässiger Hinsicht, der am bundesgerichtlichen Urteil vom 16. Juni 2020 beteiligte Präsident der Strafrechtlichen Abteilung, die mitwirkenden Bundesrichterinnen sowie der Gerichtsschreiber hätten in den Ausstand zu treten.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe in der Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 19. August 2019 eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" gerügt, wobei er sich auf die amtlich publizierte Rechtsprechung gestützt habe (BGE 144 IV 362; ferner Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019). Der Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Juni 2020 gelange im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung zum Schluss, der Strafuntersuchung lägen mit dem von ihm und seinen Mittätern ausgehenden Angriff und der eventualvorsätzlichen Tötung einer der angegriffenen Personen zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge zugrunde. Damit habe das Bundesgericht in diesem Entscheid seine bisherige, amtlich publizierte Rechtsprechung nicht bloss präzisiert, sondern sie willkürlich in ihr Gegenteil verkehrt. Die vom Bundesgericht vorgenommene Aufteilung in zwei Lebenssachverhalte verletze den Grundsatz "ne bis in idem" und sei EMRK-widrig. Damit habe das Bundesgericht keinen Entscheid nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sondern einen politischen Entscheid gefällt, der als "einmaliger Ausreisser und Fehler in die Geschichte eingehen" werde. Die am Entscheid beteiligten Gerichtspersonen hätten offensichtlich nicht zulassen wollen, dass er (sc. der Gesuchsteller) als Auslöser der Auseinandersetzung und vorbestrafter Ausländer aufgrund eines Verfahrensfehlers der Staatsanwaltschaft ungestraft davonkomme. Unter diesen Umständen seien diese befangen und müssten in den Ausstand treten, zumal offensichtlich sei, dass die am früheren Entscheid beteiligten Bundesrichterinnen und Bundesrichter das Revisionsbegehren auf jeden Fall abweisen würden (Revisionsgesuch S. 7 ff.).
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1.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Abs. 1 lit. a bis d derselben Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Es müssen Umstände dargetan sein, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund.
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1.3. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit, dass die beteiligten Gerichtspersonen im Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 derart offensichtlich in Widerspruch zur amtlich publizierten Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des EGMR entschieden hätten, dass nicht vorstellbar sei, dass sie aus rechtlichen Erwägungen zu diesem Ergebnis gelangt seien (Revisionsgesuch S. 10, 17 f.). Damit begründet er sein Ausstandsgesuch lediglich damit, dass die betreffenden Gerichtspersonen am Urteil, gegen das sich das Revisionsgesuch richtet, mitgewirkt haben. Die Beteiligung am Urteil, gegen das sich das Revisionsgesuch richtet, schliesst eine Mitwirkung im Revisionsverfahren indes nicht aus (Urteile 6F_20/2020 vom 27. August 2020 E. 3; 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3). Aus dem blossen Umstand, dass das frühere Verfahren nicht im Sinne des Gesuchstellers ausgegangen ist, lässt sich zudem keine Befangenheit ableiten. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesgericht im fraglichen Entscheid eingehend mit seiner Rechtsprechung zum Grundsatz "ne bis in idem" auseinandergesetzt und diese präzisiert (Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1). Wie sich daraus ergeben soll, dass die am Urteil beteiligten Gerichtspersonen bloss aus "politischen" Beweggründen zur Abweisung der Beschwerde gelangt seien, ist nicht ersichtlich.
8
Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet, soweit es aufgrund anderer Zusammensetzung des Spruchkörpers im aktuellen Revisionsverfahren nicht gegenstandslos ist.
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2.
 
2.1. Der Gesuchsteller macht ferner im Wesentlichen geltend, das Bundesgericht habe entweder versehentlich oder absichtlich und bewusst die erhebliche Tatsache übersehen, dass beim fraglichen Vorfall abgesehen vom Todesopfer keine weitere Person verletzt oder getötet worden sei. Bei einer Aufteilung des Sachverhalts in zwei Lebensvorgänge sei indes in beiden Teilen dieselbe Tötung enthalten. Eine derartige Aufteilung sei mithin nicht möglich, weil sich die Sachverhalte angesichts des Umstands, dass nur eine Person verletzt bzw. getötet worden sei, überschneiden würden. Hätte das Bundesgericht die Tatsache, dass abgesehen vom Todesopfer keine weitere Person verletzt oder getötet worden sei, nicht übersehen, hätte es ihn (sc. den Gesuchsteller) von der Anklage des Angriffs freisprechen müssen, da der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB als objektive Strafbarkeitsbedingung die Körperverletzung oder Tötung eines Angegriffenen voraussetze. Beim Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2020 handle es sich offensichtlich nicht um eine Präzisierung der Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe vielmehr den Lebenssachverhalt anders als nach der amtlich publizierten Rechtsprechung abgegrenzt und eine Aufteilung nach Straftatbeständen vorgenommen, um einen Grund dafür zu finden, eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" verneinen zu können (Revisionsgesuch S. 6, 11 ff.).
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2.2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann gemäss Art. 121 BGG verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) und wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d), wobei sich der Revisionsgrund auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen muss. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist erfüllt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übergangen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung erfolgt ist (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_16/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.1; 6F_44/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; 6F_3/2018 vom 25. April 2018 E. 5). Dabei kann es einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten, nicht um einen Rechtsstandpunkt gehen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 121).
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Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen (Art. 124 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Gesuchsteller in gedrängter Form darzulegen, welcher Revisionsgrund inwiefern erfüllt sein soll (Urteil 6F_21/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2).
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2.3. Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 erwogen, der Schuldspruch wegen Angriffs stehe trotz der Teileinstellung der Strafuntersuchung in Bezug auf die Tötung im Einklang mit Bundesrecht. Der Fall betreffe nicht eine andere rechtliche Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs, welche einer teilweisen Verfahrenseinstellung entgegenstehe. Der Strafuntersuchung lägen mit dem Angriff des Gesuchstellers und seiner Mittäter auf die Gruppe der Brasilianer einerseits sowie der eventualvorsätzlichen Tötung eines der Mitglieder der angegriffenen Personengruppe andererseits vielmehr zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge zugrunde. Die Sachverhalte hinsichtlich des Angriffs und der Tötungshandlung liessen sich mithin ohne weiteres auseinanderhalten und aufteilen (E. 1.5.2).
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2.4. Was der Gesuchsteller vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer blossen rechtlichen Kritik am bundesgerichtlichen Entscheid. Ob dieser mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht und den Grundsätzen des EGMR zum Prinzip "ne bis in idem" gerecht wird, kann indes nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden. Der Gesuchsteller verkennt offensichtlich Wesen und Tragweite der Revision nach Art. 121 ff. BGG. Die betroffene Person kann einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, nicht auf dem Weg der Revision neu beurteilen lassen (Urteil 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Diese dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.1, 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121 BGG). Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien noch so als falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (ESCHER, a.a.O., N 9 a.E. zu Art. 121). Dass das Bundesgericht nicht der Rechtsauffassung des Gesuchstellers gefolgt ist und seine Beschwerde abgewiesen hat, bildet somit keinen Revisionsgrund. Inwiefern das Bundesgericht über die versehentliche Nichtberücksichtigung einer erheblichen Tatsache hinaus auch einen Antrag nicht beurteilt haben soll (Revisionsgesuch S. 26), macht der Gesuchsteller nicht hinreichend geltend und ist auch nicht ersichtlich.
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Das Revisionsgesuch ist daher unzureichend begründet, so dass auf dieses nicht eingetreten werden kann.
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3. Aus diesen Gründen ist das Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist, und auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
 
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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