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Informationen zum Dokument  BGer 2C_965/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_965/2020 vom 03.02.2021
 
 
2C_965/2020
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde U.________,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2020 (100.2019.354U).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
A.________ (geb. 1974) ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 9. Februar 2013 in Ägypten eine Schweizer Bürgerin. Nach seiner Einreise am 15. Februar 2014 kam er in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Die Einwohnergemeinde U.________ weigerte sich am 20. April 2018, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern, und wies ihn weg. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg (Entscheid Sicherheitsdirektion vom 23. September 2019 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2020). A.________ beantragt mit Eingabe vom 23. November 2020, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
 
 
2.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten: Der Beschwerdeführer wurde am 27. November 2020 in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 BGG aufgefordert, bis zum 4. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, was er nicht tat. Am 14. Januar 2021 wurde ihm gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 25. Januar 2021 angesetzt. Er wurde dabei darauf hingewiesen, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde, sollte er den Kostenvorschuss nicht innert Frist leisten. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist seine Beschwerde in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht an die Hand zu nehmen.
 
 
3.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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