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Informationen zum Dokument  BGer 6F_35/2020  Materielle Begründung
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BGer 6F_35/2020 vom 01.02.2021
 
 
6F_35/2020
 
 
Urteil vom 1. Februar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Oktober 2020 (6B_932/2020).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz erliess am 30. Juli 2019 einen Strafbefehl, mit welchem sie den Gesuchsteller wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mit einer Busse von Fr. 60.-- bestrafte. Der Gesuchsteller erhob gegen den Strafbefehl am 16. September 2019 Einsprache. Am 5. Mai 2020 stellte das Bezirksgericht Schwyz fest, dass die Einsprache verspätet und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war. Das Kantonsgericht Schwyz trat auf die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde am 9. Juli 2020 infolge Verspätung nicht ein. Gegen diesen Entscheid gelangte der Gesuchsteller mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil 6B_932/2020 vom 2. Oktober 2020 mangels Begründung nicht ein.
 
Der Gesuchsteller ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. Oktober 2020.
 
2. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. c und d BGG. Danach kann die Revision verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG) oder das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. etwa Urteile 6F_33/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; 6F_34/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2).
 
3. Der Gesuchsteller legte in seiner Beschwerde im Verfahren 6B_932/2020 zwar dar, weshalb nicht von einer Zustellung des Strafbefehls vor dem 12. September 2019 auszugehen war und die Einsprache gegen den Strafbefehl seines Erachtens entgegen dem Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 5. Mai 2020 daher rechtzeitig erfolgte. Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht war jedoch nicht der Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz, sondern die Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juli 2020 als letzter kantonaler Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Gegenstand des Verfahrens 6B_932/2020 war damit einzig die Frage, ob die kantonale Beschwerde innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgte (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) und ob das Kantonsgericht darauf daher zu Unrecht nicht eintrat. Damit setzte sich der Gesuchsteller nicht auseinander, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG mangels Begründung nicht eintrat. Diese formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt insofern einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
 
Im Übrigen verkennt der Gesuchsteller, dass eine Verlängerung der postalischen Abholfrist keinen Einfluss auf den Eintritt der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO hat (vgl. etwa Urteile 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2; 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4; je mit Hinweisen). Dass der Gesuchsteller die Verfügung vom 5. Mai 2020 tatsächlich erst am 18. Mai 2020 abholte, nützt ihm daher nichts, da er die bis am 13. Mai 2020 laufende postalische Abholfrist von sieben Tagen zuvor bis zum 3. Juni 2020 verlängern liess (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juli 2020). Damit setzt sich der Gesuchsteller auch in seinem Revisionsgesuch (vgl. S. 9-13) nicht auseinander.
 
4. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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