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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1405/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1405/2020 vom 01.02.2021
 
 
6B_1405/2020
 
 
Urteil vom 1. Februar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (falsches ärztliches Zeugnis), Sperrwirkung ("ne bis in idem"); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2020 (BK 20 484).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das vom Beschwerdeführer angestossene Strafverfahren am 10. November 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 27. November 2020 ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
3. Die Vorinstanz schützt im angefochtenen Entscheid die Einstellungsverfügung. Sie hält mit der Staatsanwaltschaft fest, dass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt bereits aufgrund einer Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2016 ein Verfahren eröffnet worden sei. Diesbezüglich sei ein inzwischen rechtskräftiger Entscheid einer Einstellung ergangen. Bezüglich des damals und heute zur Anzeige gebrachten Sachverhalts bestehe sowohl hinsichtlich der Täterschaft als auch der Tat Identität, womit die Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" greife. Zudem seien keine Gründe für eine Wiederaufnahme ersichtlich, da weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen bekannt geworden seien. Folglich bestehe ein Verfahrenshindernis nach Art. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO.
 
4. Was an diesen Erwägungen willkürlich oder bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht im Geringsten auseinandersetzt. Er äussert sich stattdessen einzig zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hätte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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