VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_20/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 20.02.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_20/2021 vom 01.02.2021
 
 
5D_20/2021
 
 
Urteil vom 1. Februar 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. Dezember 2020 (ZKBES.2020.161).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Urteil vom 18. Dezember 2020 erteilte das Obergericht des Kantons Solothurn der B.________ GmbH in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn für Fr. 5'000.-- nebst Zins die provisorische Rechtsöffnung. Hiergegen erhob dieser am 27. Januar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit den Begehren, das Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung sei abzuwenden.
1
 
Erwägungen:
 
1. Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2
2. In der Beschwerde werden keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen und die Ausführungen vermögen auch inhaltlich den vorstehend dargelegten Begründungsanforderungen für Verfassungsrügen nicht gerecht zu werden, indem kurz der Streitgegenstand (Frage, ob ein zahlungsfähiger Ersatzmieter angeboten und akzeptiert wurde) aus eigener Sicht geschildert wird. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
3
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
5
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
7
Lausanne, 1. Februar 2021
8
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
9
des Schweizerischen Bundesgerichts
10
Das präsidierende Mitglied: Escher
11
Der Gerichtsschreiber: Möckli
12
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).