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Informationen zum Dokument  BGer 5A_22/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_22/2021 vom 01.02.2021
 
 
5A_22/2021
 
 
Urteil vom 1. Februar 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Advokat Peter Epple,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 3. Dezember 2020 (BES.2020.39-EZS1,
 
ZV.2020.121-EZS1).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 28. April 2020 erteilte das Kreisgericht Rheintal der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 130'000.-- nebst Zins und Kosten.
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2020 Beschwerde. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab.
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 13. Januar 2021 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Anwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Anwalt oder Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Zugleich hat es das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG), den Beschwerdeführer aber darauf aufmerksam gemacht, dass er bzw. sein Anwalt die Beschwerde innert der Beschwerdefrist ergänzen kann. Am 26. Januar 2021 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer - nach wie vor ohne anwaltliche Vertretung - die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
 
3. Im Oktober 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits früher zur Verfügung gestellte Summe von Fr. 130'000.--. Ein Kündigungsschreiben datiert vom 4. Mai 2014. Das Kantonsgericht hat die Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt und ist zum Schluss gekommen, es handle sich um einen Darlehensvertrag und nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - um eine einfache Gesellschaft. Insbesondere werde der Vertrag als "Darlehensvertrag" bezeichnet und der Zweck der Zurverfügungstellung des Kredits werde als "Teilfinanzierung eines Geschäftes des Darlehensnehmers" und nicht auch der Gläubigerin umschrieben. Was die Fälligkeit der Rückforderung angehe, enthalte der Vertrag die Klausel "Rückzahlung: Nach Abschluss des Geschäftes". Der Rückzahlungstermin sei nicht bestimmbar. Welcher Art das Geschäft sei, ergebe sich aus dem Vertrag nicht, was die Beurteilung seiner Beendigung ausschliesse. Nicht weiter hülfen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es um ein von "allen möglichen staatlichen Stellen" als sauber und einwandfrei bezeichnetes Geschäft in Afrika gehe, bezüglich dessen die Rückzahlung des investierten Geldes immer wieder verweigert und durch Vorauszahlungen blockiert worden sei. Das Kantonsgericht hat in der Folge die Betreibungsforderung als fällig erachtet (Art. 318 OR).
 
4. Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer, es gehe um ein gemeinsames Geschäft mit der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin erinnere sich wegen Demenz nicht mehr daran. Mit der Auslegung des Vertrags durch das Kantonsgericht setzt er sich nicht auseinander. Sodann macht er geltend, das Geschäft sei seriös und noch nicht abgeschlossen (gemeint offenbar: beendet). Die Rückzahlung sei ein integrierender Bestandteil des Geschäfts. Der Ertrag sei vorhanden, doch die Rückzahlung lasse auf sich warten. Das Geld, das er hätte bekommen sollen, habe in den letzten Jahren Stationen auf verschiedenen Kontinenten durchlaufen. Neu sei das Geld in der Türkei. Das Geld sei mit einem ghanaischen Embargo belegt und Ghana verlange eine grosse Summe an Steuern. In Ghana bzw. vor dem ECOWAS-Gericht stehe am 26. Januar 2021 eine Gerichtsverhandlung an, an der ein Anwalt aus Amerika dabei sei. Um das Geschäft zu belegen, könne er tausende Mails einreichen. Mit all dem will er die Fälligkeit seiner eigenen Verpflichtung zur Rückzahlung bestreiten. Seine Sachverhaltsdarstellung findet im angefochtenen Urteil jedoch keine Stütze und ist rein appellatorisch. Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts zur Fälligkeit befasst er sich nicht.
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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