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Informationen zum Dokument  BGer 2C_98/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_98/2021 vom 01.02.2021
 
 
2C_98/2021
 
 
Urteil vom 1. Februar 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich.
 
Gegenstand
 
Sicherung der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich (Steuerperioden 2011 und 2012 [Nachsteuern und Bussen]) sowie der direkten Bundessteuer (Steuerperioden 2011 und 2012 [Nachsteuern und Bussen], 2016 bis 2019 [ordentliche Steuern] und 2016 [Ordnungsbusse]),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2021 (SR.2020.00017, SR.2020.00018).
 
 
Erwägungen:
 
1. 
 
1.1. Das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) erliess am 27. August 2020 gegenüber A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) zwei Sicherstellungsverfügungen. Wie mittlerweile feststeht, betrafen diese einerseits die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich (Steuerperioden 2011 und 2012 [Nachsteuern und Bussen]), anderseits die direkte Bundessteuer (Steuerperioden 2011 und 2012 [Nachsteuern und Bussen], 2016 bis 2019 [ordentliche Steuern] und 2016 [Ordnungsbusse]). Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 2. September 2020 Beschwerde (direkte Bundessteuer) und am 7. September 2020 Rekurs (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses eröffnete die Verfahren SR.2020.00017 bzw. SR.2020.00018 (siehe dazu schon die Urteile 2C_829/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 1.2 [zur Akteneinsicht; vorinstanzliche Präsidialverfügung vom 23. September 2020] und 2C_854/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2 [zur aufschiebenden Wirkung sowie zum Verzicht auf den Beizug der unterinstanzlichen Akten und das Einholen von Vernehmlassungen; vorinstanzliche Präsidialverfügungen vom 3. und 8. September 2020]).
 
1.2. Mit weiterer Präsidialverfügung im vereinigten Verfahren SR.2020.00017 / SR.2020.00018, diesmal vom 11. Januar 2021, beurteilte die Vorinstanz den Antrag der Steuerpflichtigen, es seien bei der Veranlagungsbehörde sämtliche Kontoauszüge zu den Steuerperioden 2009 bis und mit 2019 einzuholen. Das Verwaltungsgericht erwog, es habe die Kontoauszüge, soweit diese für die Beurteilung im vereinigten Verfahren von Bedeutung seien, beigezogen und die Steuerpflichtige mit Kopien bedient. Das Gesuch um Beizug der Kontoauszüge sei insofern als gegenstandslos abzuschreiben. Nicht einzutreten sei auf das Gesuch hinsichtlich jener Kontoauszüge zu Teilen der Steuerperioden 2009 bis und mit 2019, deren Bedeutung die Steuerpflichtige für das vereinigte Verfahren nicht aufzuzeigen vermocht habe. Weiter erkannte die Vorinstanz, die der Steuerpflichtigen mit Präsidialverfügung vom 30. September 2020 angesetzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung sei mehrfach, zuletzt und ausdrücklich letztmals bis zum 25. Januar 2021 verlängert worden. Eine weitere Fristerstreckung komme aus Gründen der beförderlichen Behandlung der Sache nicht in Frage.
 
1.3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei für nichtig zu erklären. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Veranlagungsbehörde einzutreten, der Steuerpflichtigen sämtliche Kontoauszüge zu den Steuerperioden 2009 bis und mit 2019 unverzüglich zugänglich zu machen und ihr Gesuch um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist um weitere 30 Tage gutzuheissen.
 
2. 
 
2.1. Auch die jüngste Präsidialverfügung der Vorinstanz im vereinigten Sicherstellungsverfahren SR.2020.00017 / SR.2020.00018 stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Ein derartiger Zwischenentscheid ist vor Bundesgericht nur selbständig anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Darauf, auf die bundesgerichtliche Kognition und auf die sich daraus ergebenden Anforderungen an eine Beschwerde wurde die Steuerpflichtige bereits hingewiesen (siehe etwa Urteil 2C_854/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4). Nach der Rechtsprechung muss es sich überdies um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 144 III 253 E. 1.3 S. 253 f.). Es erübrigt sich, das Nähere zu wiederholen.
 
2.2. Aufgrund der sie treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG) hätte die Steuerpflichtige klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen gehabt, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der Präsidialverfügung vom 11. Januar 2021 in die verfassungsmässigen Individualrechte der Steuerpflichtigen eingegriffen haben könnte (BGE 146 III 303 E. 2 S. 305). Die Steuerpflichtige bringt freilich nichts vor, was auch nur ansatzweise als hinreichende Begründung der Verletzung eines verfassungsmässigen Individualrechts gewürdigt werden könnte. Es erübrigt sich, auf die höchst allgemein gehaltene, jedenfalls rein appellatorische Kritik an der angefochtenen Verfügung weiter einzugehen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).
 
2.3. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu geschehen.
 
3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zulasten der unterliegenden Partei zu verlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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